Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
Vom 29. August 2013
(BGBl. I Nr. 54 vom 05.09.2013 S. 3484, ber. S. 3899)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 9a wird das Wort "Daueraufenthalt-EG" durch das Wort "Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
b) Die Angabe " § 105c Übergangsregelung zu § 51 Absatz 1a" wird gestrichen. (siehe red. Anm. vom 08.06.2012 S. 1224)
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag, das Elterngeld und das Betreuungsgeld sowie Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. | "Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
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b) In Absatz 7 werden nach der Klammer die Wörter " die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG ."
Die bisherigen Absätze 8 bis 11 werden die Absätze 9 bis 12.
d) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
"(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort "Daueraufenthalt-EG" durch das Wort "Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Daueraufenthalt-EG" durch das Wort "Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Daueraufenthalt-EG" durch das Wort "Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt."
5. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und 3 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Daueraufenthalt-EG" durch das Wort "Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "innehat" die Wörter "und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12)" durch die Wörter "Anerkennung als international Schutzberechtigter" ersetzt.
6. § 9b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird jeweils das Wort "Daueraufenthalt-EG" durch das Wort "Daueraufenthalt - EU" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
(Stand: 26.02.2021)
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