Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union

Vom 1. Juni 2012
(BGBl. I Nr. 24 vom 08.06.2012 S. 1224; 27.07.2015 S. 1332 15)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 18a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen

§ 18c Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte".

b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Blaue Karte EU".

c) Nach der Angabe zu § 91e wird folgende Angabe eingefügt:

" § 91f Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2009/50/EG innerhalb der Europäischen Union".

d) Nach der Angabe zu § 105b wird folgende Angabe eingefügt:(red. Anm.: Da der dazu passende Gesetzestext im weiteren Text nicht eingefügt wird, wurde diese Änderung nicht eingefügt)

" § 105c Übergangsregelung zu § 51 Absatz 1a".

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Blaue Karte EU (§ 19a),".

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist."

3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Aufenthaltserlaubnis," die Wörter "die Blaue Karte EU," eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Aufenthaltserlaubnis," die Wörter "Blauen Karte EU," eingefügt.

4. In § 9a Absatz 3 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

"Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,".

5. § 9b wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurde, wenn sich der Ausländer

  1. in diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Blauen Karte EU mindestens 18 Monate aufgehalten hat und
  2. bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber der Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält.

Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der Ausländer nicht in der Europäischen Union aufgehalten hat. Diese Zeiten unterbrechen jedoch den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Familienangehörige des Ausländers anzuwenden, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 oder 32 erteilt wurde."

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "90" durch die Angabe "120" und wird die Angabe "180" durch die Angabe "240" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu einem Jahr" durch die Wörter "zu 18 Monaten" ersetzt und wird nach der Angabe " §§ 18, 19" die Angabe ", 19a" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Absatz 3 gilt entsprechend. "Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."

c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und 5b eingefügt:

"(5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifizierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

(5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung."

6a. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung."

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