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Änderungstext
Familiennachzugsneuregelungsgesetz
Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Vom 12. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 26 vom 17.07.2018 S. 1147)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt:
" § 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten".
Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
wird aufgehoben.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe "31,"die Angabe "36a," eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,
3. § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird die Angabe " § 25 Abs. 1 oder Abs. 2" durch die Wörter " § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative" ersetzt.
b) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative," angefügt.
c) In Buchstabe e werden nach dem Wort "Aufenthaltserlaubnis" die Wörter "nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38" eingefügt, wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative," angefügt.
4. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen. | "(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
|
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a."
(Stand: 29.08.2023)
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