Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

29. BAföGÄndG - Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Vom 19. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 249 vom 24.07.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5a Satz 2 werden nach dem Wort "Förderungshöchstdauer" die Wörter "oder die Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4" eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 4 wird nach der Angabe " § 15 Absatz 3" die Angabe "oder 4" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.

bb) In Satz 4 zweiter Halbsatz wird das Wort "dritten" durch das Wort "vierten" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Unionsbürgern" die Wörter "sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU" eingefügt und wird nach dem Wort "sowie" das Wort "anderen" gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind" durch die Wörter "Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen," ersetzt.

cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter "sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "mit Niederlassungserlaubnis" die Wörter "oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz" und nach der Angabe " §§ 32 bis 34" die Wörter "oder § 36 Absatz 2" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe "34" ein Komma und die Angabe " § 36 Absatz 2" eingefügt.

3a. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "262" durch die Angabe "276" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "474" durch die Angabe "498" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "632" durch die Angabe "666" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "736" durch die Angabe "775" ersetzt.

3b. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "421" durch die Angabe "442" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "452" durch die Angabe "475" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "360" durch die Angabe "380" ersetzt.

4. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "94" durch die Angabe "102" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "28" durch die Angabe "35" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "168" durch die Angabe "185" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "38" durch die Angabe "48" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "94" durch die Angabe "102" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "28" durch die Angabe "35" ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Bei der Bestimmung der angemessenen Zeit, um die die Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus verlängert wird, bleibt ein Flexibilitätssemester nach Absatz 4 außer Betracht. Eine bereits erfolgte Verlängerung nach Absatz 4 schließt eine Verlängerung der Förderungsdauer nach Satz 1 nicht aus."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Ausbildungsförderung wird Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 für ein weiteres sich unmittelbar anschließendes Semester gewährt (Flexibilitätssemester), wenn die Auszubildenden noch kein Flexibilitätssemester für einen früheren Ausbildungsabschnitt in Anspruch genommen haben. Werden während eines Flexibilitätssemesters eingetretene Umstände im Sinne von Absatz 3 Satz 1 geltend gemacht, wird nach Ablauf des Flexibilitätssemesters für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet."

c) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.08.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion