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Regelwerk

VVAwS - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Anlagenverordnung
- Bayern -

Vom 22. Januar 1997
(AllMbl. 1997 S. 149, 191aufgehoben)


Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen Nr. 11/4B -4505-1996/2

Vorbemerkung

A. Allgemeines

Durch das 5. Gesetz zur Änderung des WHG ist der Geltungsbereich der Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie zum Verwenden wassergefährdenden Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen erweitert worden. Darüber hinaus ist die behördliche Zulassung von Fachbetrieben entfallen und durch materielle Anforderungen ersetzt worden. Dem durch Änderungen des Bundesrechts erforderlich gewordenen Novellierungsbedarf des Landesrechts ist durch den Erlaß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 03.08.1996 (GVBl S. 348) unter Aufhebung der "Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdenden Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben (Anlagen- und Fachbetriebsverordnung -VAwSF)" vom 13.02.1984 (GVBl S. 66) Rechnung getragen worden.

Zum Vollzug der Verordnung werden die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen.

B. Gleichwertigkeitsklausel

Soweit in diesen Verwaltungsvorschriften auf technische Regelungen für handelbare Produkte verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

C. EG-Öko-Audit und Substitution

Bei Unternehmen, die als geprüfter Standort nach der EG-Öko-Audit-Verordnung (EWG Nr. 1836/93 des Rates vom 29.06.1993) registriert sind, können bestimmte Pflichten des Ordnungsrechts durch das Öko-Audit-System erfüllt werden, wenn die vom Unternehmen im Rahmen des Öko-Audit-Verfahrens freiwillig erbrachten Leistungen funktional äquivalent, d. h. in der Zielsetzung und in der Steuerungswirkung gleichwertig zum umweltrelevanten Ordnungsrecht sind (vgl. Nrn. 3.3, 11.5.2, 22.1.1.3, 23.8.2).

D. Aufhebung bestehender Verwaltungsvorschriften

Es werden aufgehoben:

E. Zuständigkeiten

Fachlich und rechtlich zuständig für den Vollzug der VAwS und dieser Verwaltungsvorschrift sind die Kreisverwaltungsbehörden. Sie holen in den Fällen der Nr. 15.3 eine fachliche Stellungnahme des Landesamtes für Wasserwirtschaft ein.

F. Zitierweise

Die Numerierung der Verwaltungsvorschriften zum Verordnungstext entspricht der Paragraphenfolge der Verordnung, die Numerierung zu den Anhängen der dort im jeweiligen Anhang vorgegebenen Nummernfolge. Die Verwaltungsvorschrift wird mit Nr. . .. VVAwS, Nr.... zu Anhang ... VVAwS beziehungsweise Anlage ... VVAwS zitiert, die Anlagenverordnung mit § ....VAwS beziehungsweise Nr.... Anhang .....VAwS.

Die Verwaltungsvorschrift ist kein in sich geschlossenes Regelwerk, sondern ergänzt (vgl. § 4 Abs. 2, § 5, § 9 Abs. 2 und § 23 Abs. 6 VAwS) oder erläutert zum Zweck einheitlicher Anwendung die Anlagenverordnung mit ihren Anhängen. Verordnung, Anhänge und Verwaltungsvorschrift mit dem dort genannten technischen Regelwerk sind deshalb als Einheit zu betrachten und im Einzelfall nebeneinander anzuwenden.

Zu einzelnen Paragraphen beziehungsweise Nummern in den Anhängen enthält diese Verwaltungsvorschrift keine Regelung; sie werden jedoch bei der fortlaufenden Numerierung berücksichtigt.

Die Angabe von Paragraphen ohne nähere Bezeichnung bezieht sich auf die Verordnung, die Angabe von Nummern ohne nähere Bezeichnung auf die Verwaltungsvorschrift.

1 Anwendungsbereich

1.1 Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g WHG. Die nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unterschiedlichen Anforderungen sind in der Verordnung berücksichtigt.

1.2 Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb des Regelungsbereichs der § § 19g bis 19l gelten die § § 1a, 26 und 34 WHG. Ist die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung in diesen Fällen gegeben, so hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde aufgrund der genannten Vorschriften in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 BayWG die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

1.3 Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Gewerbe-, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts. Die materiellen Anforderungen der einschlägigen Rechtsbereiche sind deshalb nebeneinander anzuwenden. Gesonderte Anforderungen nach wasserrechtlichen Vorschriften sind entbehrlich, wenn die nach den anderen Rechtsbereichen einzuhaltenden Anforderungen bereits den Besorgnisgrundsatz des § 19g Abs. 1 WHG beziehungsweise den Grundsatz des bestmöglichen Schutzes nach § 19g Abs. 2WHG erfüllen.

1.4 Für die Eignungsfeststellung von Anlagen oder Anlagenteilen sind § 19h Abs. 3 WHG und § 17 zu beachten, soweit nicht die Eignungsfeststellung bereits durch eine Planfeststellung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfaßt wird. Umfaßt eine Entscheidung nach den genannten Rechtsvorschriften die Eignungsfeststellung, sind die materiellen Anforderungen des Wasserrechts in dieser Entscheidung zu berücksichtigen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie Baustellentankstellen oder mobile Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gelten nicht als Anlagen nach § 19g WHG und werden damit von der VAwS nicht erfaßt.

2.2 Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 7 bis 12 bestimmt. Für die Abgrenzung von Anlagen und Funktionseinheiten untereinander ist in der Regel von den Angaben des Betreibers der Anlage auszugehen. Für die Zuordnung von Behältern und Rohrleitungen vgl. § 2 Abs. 2. Selbständige Rohrleitungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden in der Regel nur dann angenommen werden können, wenn unter keinen Umständen eine Zuordnung zu einer sonstigen Anlage möglich ist. Vor Lager- und HBV-Anlagen liegende Flächen, die für kurzzeitiges Abstellen von Gebinden genutzt werden, gelten nicht als Anlagenteil der Lager- oder HBV-Anlage.

2.3 Bei Lageranlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 22 bilden alle Transportbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage.

2.4 In HBV-Anlagen vorhandene Einrichtungen, die dem gelegentlichen Abfüllen wassergefährdender Stoffe in ortsbeweglichen Behältern dienen, gelten nicht als Abfüllanlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 23.

2.5 Flächen zum Beladen von Transportmitteln (Ladehilfsmitteln), zum Beispiel Gabelstaplern, innerhalb von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen sind keine Umschlagsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 28.

2.6 Das Stillegen versetzt eine außer Betrieb genommene Anlage in einen Zustand, der künftig die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausschließt. Dies erfolgt, soweit nach Anlagenart möglich, durch

  1. vollständige Entleerung und Reinigung der Anlage
  2. den vorsorglichen Abbau von Befüllstutzen an den Anlagenteilen, die nicht ausgebaut werden beziehungsweise deren Sicherung gegen irrtümliche Benutzung
  3. oder den Abbau oder das Unbrauchbarmachen der Anlage auf andere Weise.

3 Grundsatzanforderungen

3.1 Beim Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten muß die Auffangvorrichtung mindestens die Projektion der Lagerbehälter umgeben.

3.2 Die Grundsatzanforderung in § 3 Nr. 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Die mit Bekanntmachung des StMI vom 31.03.1993, AllMBl S. 660, eingeführte Richtlinie ( LöRüRL) enthält Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung beim Lagern wassergefährdender Stoffe. Bei anderen Anlagen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu prüfen.

Besondere, der jeweiligen Anlage zugeordnete Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind nicht erforderlich, wenn

3.2.1 nur nicht brennbare wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden und die Werkstoffe der Anlage und der zugehörigen Gebäude nicht brennbar sind und im Bereich der Anlage keine sonstigen brennbaren Stoffe gelagert werden, oder

3.2.2 aus anderen Gründen ein Brand nicht entstehen kann, oder

3.2.3 der zu erwartende Anfall von Löschwasser und wassergefährdenden Stoffen im Brandfalle so gering ist, daß er mit den vorhandenen Rückhaltevorrichtungen schadlos aufgenommen werden kann und hierfür eine Bestätigung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle oder einer Werksfeuerwehr vorliegt, oder

3.2.4 bei Lageranlagen die Bagatellgrenzen der LöRüRL nicht überschritten sind und bei anderen Anlagen der Gefährdungsstufe A.

3.3 Ziel der Betriebsanweisung nach der Grundsatzanforderung in § 3 Nr. 6 ist es, die für den Betrieb einer Anlage jeweils maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes festzulegen. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im einzelnen nach dem Gefährdungspotential einer Anlage und den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen.

Für gleiche Anlagentypen ist eine allgemeine, diese Anlagentypen umfassende Betriebsanweisung ausreichend.

Im Interesse der Effizienz und der Übersichtlichkeit ist die Beschränkung auf das Wichtige geboten; dabei ist zu berücksichtigen, ob eingewiesenes qualifiziertes Personal zur Verfügung steht oder das Unternehmen als geprüfter Standort nach der EG-Öko-Audit-Verordnung (EWG Nr. 1836/93 des Rates vom 29.06.1993) registriert ist.

Vor allem sind in die Betriebsanweisung verbindliche innerbetriebliche Regelungen des regulären Betriebs einer Anlage, die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen, insbesondere zur Handhabung von Leckagen und verunreinigtem Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln, aufzunehmen. Die Betriebsanweisung muß allen betroffenen Betriebsangehörigen bekannt sein, ihnen zur Verfügung stehen und mit jeder wesentlichen Änderung der Anlage oder ihrer Betriebsweise fortgeschrieben werden. Die Betriebsanweisung ist Grundlage für Einzelarbeitsanweisungen.

Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:

3.3.1 Betriebsabläufe im regulären Betrieb

3.3.1.1 technische Abläufe, Arbeitsanweisungen

3.3.1.2 Zuständigkeiten, Qualifikationen

3.3.1.3 Einweisung, Übung

3.3.1.4 Dokumentationspflichten

3.3.2 Instandhaltungs- und Überwachungsplan (Wartung, Instandhaltung, Eigen- und Fremdüberwachung)

3.3.2.1 technische Abläufe, Arbeitsanweisungen

3.3.2.2 Zeitplan

3.3.2.3 Zuständigkeiten, Qualifikationen

3.3.2.4 Dokumentationspflichten

3.3.3 Alarmplan(Maßnahmen bei Betriebsstörungen)

3.3.3.1 formale Pflichten, Anzeige

3.3.3.2 Zuständigkeiten

3.3.3.3 Einweisung, Übung

3.3.3.4 Entsorgung, Sanierung

3.3.3.5 Instandsetzung, Wiederinbetriebnahme

3.3.4 Sonderregelungen

3.3.4.1 Befüllen von Anlagen ( § 20 VAwS)

3.3.4.2 Beseitigung von Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen aus Auffangräumen und von Ableitflächen, Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen ( § 21 VAwS)

3.3.4.3 Kennzeichnung von Anlagen, Merkblätter ( § 9 VAwS)

3.3.4.4 Fachbetriebspflicht (§ § 19i Abs. 1 und 191 WHG, § 25 VAwS)

3.3.4.5 Sonderanforderungen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten ( § 10 VAwS, Schutzgebietsverordnung)

3.3.5 Die Grundsatzanforderung nach § 3 Nr. 6 wird, sofern ein Anlagenkataster nach § 11 erforderlich ist, in dessen Rahmen berücksichtigt.

3.3.6 Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften (insbesondere nach der TRbF 180 oder der Gefahrstoffverordnung) erforderlich, kann die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn die wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich bedeutsamen Details aus dem Inhaltsverzeichnis rasch und leicht auffindbar sind.

3.3.7 Eine Betriebsanweisung ist nicht erforderlich, wenn die erforderlichen Informationen in einem amtlich bekanntgemachten Merkblatt nach § 9 Abs. 2 enthalten sind, vgl. Merkblätter in der Anlage 9.2-1 und 9.2-2.

4 Allgemeine Anforderungen an Anlagen, Anforderungen an bestimmte Anlagen

4.1 Anforderungen an Anlagen enthalten die Anhänge zu § 4 Abs. 1. Allgemeine Anforderungen sind in Anhang 1, Anforderungen an bestimmte Anlagen in den Anhängen 2 bis 6 enthalten. Es ist beabsichtigt, die Anhänge zur Verordnung nach und nach für die wesentlichsten LAU- und HBV-Anlagen zu ergänzen.

4.2 Die Gleichwertigkeit nach § 4 Abs. 3 ist bei eignungsfeststellungspflichtigen Anlagen im Rahmen der Eignungsfeststellung, ansonsten in den die Eignungsfeststellung ersetzenden Verwaltungsverfahren, vgl. § 17 und Nr. 17, zu prüfen.

Der Antragsteller hat hierfür in deutscher Sprache mindestens folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

Liegen die genannten Unterlagen vor, ist in der Regel von der Gleichwertigkeit auszugehen. Bei begründeten Zweifeln ist ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Bauprodukten gelten die Vorgaben des Bauproduktengesetzes und der Art. 20ff. BayBO.

5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

5.1 Allgemeines

5.1.1 Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der Fachleute, die auf dem jeweiligen Fachgebiet tätig sind, regelmäßig angewandt werden.

5.1.2 Bei schriftlich niedergelegten Regeln ist die Tatsache, daß sie in einem förmlichen Anerkennungsverfahren, z.B. im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Verbände entstanden sind, als wichtiger Hinweis zu werten, daß es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt.

5.2 Nachfolgende Normen und sonstige bestehende Regelungen werden als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach § 5 Satz 1 eingeführt.

5.2.1 Technische Regeln nach Bauordnungsrecht

5.2.1.1 Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz werden die vom Deutschen Institut für Bautechnik gemäß Art. 20 Abs. 2 BayBO in der Bauregelliste A Teil 1 unter Gliederungsnummer 15 "Bauprodukte für Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe" aufgeführten technischen Regeln für die dort genannten Bauprodukte eingeführt.

Die Bauregelliste A wird in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) bekannt gemacht. Die "Mitteilungen" werden vom Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30, 10829 Berlin, herausgegeben und können vom Verlag Ernst u. Sohn, Mühlenstr. 33-34, 13178 Berlin, Tel. 030/47889-2 00,Telefax 030/47889-270 bezogen werden.

5.2.1.2 Gleiches gilt für Prüfverfahren, nach denen Bauprodukte beurteilt werden, die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verwendet werden, und die in der Bauregelliste a Teil 2 genannt sind.

5.2.2 Technische Regeln nach Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik werden die folgenden technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF)in der jeweils geltenden Fassung eingeführt, soweit diese nicht bereits als technische Regeln in der Bauregelliste A eingetragen sind, vgl. oben Nr. 5.2.1.1. Letztere werden nachfolgend kursiv gedruckt. Die TRbF werden im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht.

Es handelt sich im einzelnen um folgende technische Regeln:

TRbF 22 Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke)
TRbF 40 Tankstellen für Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B
TRbF 100 Allgemeine Sicherheitsanforderungen
TRbF 110 Läger
TRbF 111 Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen
TRbF 120 Ortsfeste Tanks aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen - Allgemeines
TRbF 121 Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen
TRbF 131 Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes, Schlauchleitungen
Teil 1 Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes
Teil 2 Schlauchleitungen
TRbF 141 Tanks auf Fahrzeugen
TRbF 142 Tankcontainer
TRbF 143 ortsbewegliche Gefäße
TRbF 200 Allgemeine Sicherheitsanforderungen
TRbF 210 Läger
TRbF 211 Füllstellen, Entleerstellen
TRbF 212 Tankstellen
TRbF 220 Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - Allgemeines
TRbF 221 Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen
TRbF 231 Teil 1 Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes einschließlich Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen
TRbF 401 Richtlinie für Innenbeschichtungen von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II und B (Richtlinie Innenbeschichtungen AI, AII, B)
TRbF 402 Richtlinie für Innenbeschichtungen von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III (Richtlinie Innenbeschichtungen a III)
TRbF 414 Richtlinie für Faltbehälter zur Zwischenlagerung von Heizöl und Dieselkraftstoff (Richtlinie Faltbehälter a III)
TRbF 501 Richtlinie für Leckanzeigegeräte für Behälter
TRbF 502 Richtlinie für Leckanzeigegeräte für doppelwandige Rohrleitungen
TRbF 510 Richtlinie für Überfüllsicherungen
TRbF 511 Richtlinie für den Bau von Grenzwertgebern
TRbF 512 Richtlinie für den Bau von Abfüllsicherungen
TRbF 513 Richtlinie für selbsttätige Zapfventile
TRbF 521 Richtlinie für den kathodischen Korrosionsschutz (KKS) von unterirdischen Tankanlagen und Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen (KKS-Richtlinie)
TRbF 522 Richtlinie für den lokalen kathodischen Korrosionsschutz (LKS) von unterirdischen Tankanlagen und Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen (LKS-Richtlinie)

Soweit die Verordnung, die Anhänge zur Verordnung oder die nach Nr. 5.2 eingeführten technischen Regeln oder die nachfolgenden Bestimmungen von den TRbF abweichende Regelungen treffen oder zu den Regelungen der TRbF in Widerspruch stehen, gehen diese Regelungen denen der TRbF vor; die Vorgaben des Brand- und Explosionsschutzes bleiben unberührt. Die TRbF können als Erkenntnisquelle für Anlagen mit nicht-brennbaren Flüssigkeiten herangezogen werden.

5.3 Besondere Einzelregelungen

Nach § 5 werden folgende technische Vorschriften eingeführt:

5.3.1 Standsicherheit

Der Nachweis der Standsicherheit gem. Nr. 1.1.2 des Anhangs 1 für beschichtete Auffangwannen und -räume aus Beton gilt als erbracht, wenn die Anforderungen der Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik "Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" (Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 2/1989) eingehalten werden.

5.3.2 Dichtheit

Nr. 2.6.2.1 des Anhangs 1 gilt für Abfüllflächen und Auffangräume aus Beton insbesondere als erfüllt, wenn die Anforderungen der "Richtlinie für Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" 1 eingehalten werden. Der Betreiber einer derartigen Anlage hat die Bestätigung des Tragwerksplaners, daß der Auffangraum mit der Richtlinie übereinstimmt, und das der Planung zugrunde gelegte Beaufschlagungskonzept stets bei der Anlage vorzuhalten und bei anzeigepflichtigen Anlagen mit der Anzeige der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Die nach Teil 6 Nr. 6.2 der Richtlinie vorgeschriebenen Sachverständigenprüfungen sind keine Prüfungen im Sinne des § 23. Sie sind vom Betreiber eigenverantwortlich durchzuführen. Bei prüfpflichtigen Anlagen nach § 23 Abs. 1 können jedoch die Prüfungen nach Teil 6 Nr. 6.2 der Richtlinie mit denen nach § 23 VAwS verbunden werden (vgl. auch Nr. 23.8.3).

5.3.3 Anforderungen an Tankstellen für PME

An Pflanzenmethylester (PME, "Biodiesel")-Tankstellen für Kraftstoffe pflanzlichen Ursprungs gelten die Anforderungen des Anhangs 4 und der Verwaltungsvorschrift zu Anhang 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß von den in Nrn. 4.1.3 und 8.2 genannten Bauweisen abgewichen werden kann. Für Abfüllplätze, die vom übrigen Abfüllplatz einer Tankstelle gefällemäßig getrennt ausgeführt sind, ist damit eine Bauweise mit sandverfugten Formsteinen möglich. Die Anforderungen an die Entwässerung über einen Leichtstoffabscheider bleiben unberührt.

5.4 Gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten

Gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden gesondert bekanntgemacht.

6 Gefährdungspotential, Gefährdungsstufen

6.1 Maßgebendes Volumen oder Masse der Anlage

6.1.1 Als maßgebend gilt die Summe der Volumina oder der Massen wassergefährdender Stoffe, die in der Anlage vorhanden sein können.

Das bedeutet in der Regel, daß

6.1.1.1 für Lageranlagen das Hohlraumvolumen aller diesen Anlagen zugehörigen Behälter,

6.1.1.2 bei HBV-Anlagen das aus verfahrenstechnischen Gründen größte im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Betriebseinheit vorhandene Volumen beziehungsweise Masse als maßgebend angesetzt wird;

6.1.1.3 bei Abfüll-, Umschlags- und Rohrleitungsanlagen der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt anzusetzen ist; das gilt auch beim Laden und Löschen von Schiffen,

6.1.1.4 beim Umladen wassergefährdender Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes die größte Umladeeinheit maßgebend.

6.1.1.5 bei festen Stoffen das größtmögliche Schüttvolumen maßgebend ist.

6.2 Wassergefährdende Stoffe

6.2.1 Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG zu entnehmen.

6.2.2 Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen oder die zugehörige Masse mehr als 3 % des Gesamtvolumens oder der gesamten Masse der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen. 6.3 Selbsteinstufung wassergefährdender Stoffe

6.3.1 Ein Stoff gilt im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 durch Selbsteinstufung des Herstellers oder Verwenders als vorläufig sicher bestimmt, wenn

  1. der Hersteller oder derjenige, der die Stoffe in den Verkehr bringt, mit Hilfe geeigneter Fachkräfte eine Einstufung nach dem Bewertungsschema des Beirates beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit "Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe (LTwS)" durchgeführt hat und
  2. diese Selbsteinstufung klar dokumentiert und die Dokumentation der Geschäftsstelle der "Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS)" im Umweltbundesamt übermittelt wurde und die schriftliche Bestätigung der KBwS über die Nachvollziehbarkeit der Dokumentation vorliegt und
  3. der Betreiber sich für den Fall einer Höherstufung durch Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG verpflichtet, ohne besondere Aufforderung durch die Kreisverwaltungsbehörde alle damit verbundenen Anpassungsmaßnahmen umgehend durchzuführen.
    Als umgehende Anpassungsmaßnahme gilt
  4. in einem früheren rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahren die Selbsteinstufung eines Stoffes von der zuständigen Behörde bestätigt oder dieser in einem Anzeigeverfahren nicht widersprochen wurde.

6.3.2 Kann die Dokumentation nach Abs. 1 Buchst. b aus Gründen, die der Betreiber nicht zu vertreten hat, kurzfristig nicht vorgelegt werden, kann die Bestätigung der KBwS durch folgende Maßnahmen ersetzt werden:

  1. Der selbsteingestufte Stoff ist nach einer Prüfung durch eine Expertengruppe des Verbandes der chemischen Industrie (VCI) in eine "Stichprobenliste" des VCI aufgenommen worden, oder
    wird nach Erklärung des VCI geprüft und in diese Liste aufgenommen werden.
  2. Diese Liste wird vom VCI jeweils dem Landesamt für Wasserwirtschaft zugeleitet und der Bewertungskommission (KBwS) mit den notwendigen Unterlagen entsprechend Nr. 6.3.1 Buchst. a für eine stichprobenartige Überprüfung der Selbsteinstufungen zur Fortschreibung der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG zur Verfügung gestellt.
  3. Der Betreiber verpflichtet sich für den Fall einer Höherstufung durch Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen entsprechend Nr. 6.3.1 Buchst. c.

6.3.3 Die Selbsteinstufung und die Einhaltung der Voraussetzungen sind vom Betreiber mit Vordruck nach Anlage 6.3-1 zu erklären. Eine weitere Überprüfung durch die Kreisverwaltungsbehörde findet nicht statt.

6.4 § 6 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn offenkundig eine geringere WGK vorliegt.

7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen

7.1 Voraussetzungen

7.1.1 Weitergehende Anforderungen oder Ausnahmen von den Anforderungen nach der Verordnung oder deren Anhängen sind immer dort zu prüfen, wo allgemeine Anforderungen durch die Verordnung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art. Bei Anlagen einfacher und herkömmlicher Art zum Umgang mit gasförmigen Stoffen sind weitergehende Anforderungen immer dann zu stellen, wenn durch die Vorschriften des Gewerbe- und Baurechts wie des Immissionsschutzrechts besondere wasserwirtschaftliche Belange nicht abgedeckt werden, z.B. die Frage der Rückhaltung von Leckagen bei Ammoniaklagern, insbesondere nach Niederschlagung mit Sprühwasser.

7.1.2 Im übrigen kommen weitergehende Maßnahmen z.B. bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes in Betracht, insbesondere

7.2 Anforderungen

7.2.1 Weitergehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtung und die betriebliche Überwachung.

7.2.2 Als allgemeine weitergehende Anforderungen kommen insbesondere in Betracht:

7.2.3 Als besondere weitergehende Anforderungen für Anlagen, in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer, kommen in der Regel in Betracht:

7.3 Verfahren

7.3.1 Weitergehende Anforderungen nach § 7 Abs. 1 werden i. d. R. von Amts wegen gefordert. Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 werden i. d. R. auf Antrag erteilt.

7.3.2 Vor Erlaß des Verwaltungsakts, mit dem weitergehende Anforderungen festgesetzt werden, ist der Betreiber der Anlage zu hören. Eine einvernehmliche Regelung soll angestrebt werden.

7.3.3 Für die Beteiligung des Landesamts für Wasserwirtschaft gilt Nr. 15.3.

8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften -Anzeigepflicht

8.1 Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangvorrichtungen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, daß mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.

8.2 Undichtigkeiten einer Auffangvorrichtung erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter.

8.3 Eine nur unbedeutende Menge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 ist anzunehmen, wenn

Zu einfachen betrieblichen Mitteln gehören z.B. kleinflächiges Abstreuen und Aufnehmen mit Bindemitteln sowie bei entsprechender technischer und personeller Ausstattung, die sachgerechte Abtragung und ordnungsgemäße Beseitigung kleiner Mengen verunreinigten Erdreichs.

Zu den einfachen betrieblichen Mitteln gehört auch die Behandlung verunreinigten Abwassers in einer werkseigenen Anlage, sofern diese dafür geeignet und zugelassen ist. Die wasserrechtlichen oder satzungsrechtlichen Vorgaben für die Einleitung des gereinigten Abwassers in einen Vorfluter oder in eine Abwasseranlage dürfen nicht überschritten werden.

9 Kennzeichnungspflicht; Merkblatt

9.1 Kennzeichnungspflichten

Armaturen von Anlagen sind so zu kennzeichnen, daß Fehlbedienungen weitestgehend ausgeschlossen werden können.

Zur Kennzeichnung der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe nach § 9 Abs. 1 ist die Angabe der Wassergefährdungsklasse ausreichend, wenn mehrere verschiedene Stoffe in der Anlage vorhanden sind oder die Stoffe in Art und Zusammensetzung betriebsgemäß wechseln.

Die Kennzeichnungspflicht entfällt bei privaten Heizölverbraucheranlagen.

9.2 Merkblätter

9.2.1 Das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften für das Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe" wird gemäß § 9 Abs. 2 in Anlage 9.2-1 und zusätzlich für Heizölverbraucher in Anlage 9.2-2 amtlich bekanntgemacht.

9.2.2 Soweit keine amtlich bekanntgemachten Merkblätter nach § 9 Abs. 2 vorliegen, werden nach § 4 Abs. 2 folgende Anforderungen festgelegt:

9.2.2.1 Der Betreiber hat im Rahmen der Betriebsanweisungen nach § 3 Nr. 6 sicherzustellen, daß die für den Betrieb und die Überwachung einer Anlage erforderlichen Vorschriften (z.B. Betriebsanweisung) in der Nähe der Anlage verfügbar sind.

9.2.2.2 Der Betreiber hat das Bedienungspersonal über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlagen, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die Kennzeichnung der Anlagen, das Verhalten bei Betriebsstörungen, im Brand- und sonstigen Gefahrenfall sowie über die vorhandenen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung, insbesondere der Kanalsysteme, zu unterrichten. Dabei ist besonders auf die Betriebsanweisungen und sonstigen Vorschriften einzugehen.

9.2.2.3 Der Betreiber hat aktuelle Angaben über die Stoffe und die Stoffmengen jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten.

9.2.2.4 Der Betreiber hat die Unterweisung des Bedienungspersonals wenigstens jährlich zu wiederholen und im Betriebstagebuch oder einer anderen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Nach Umbauten oder betrieblichen Änderungen sind gesonderte Unterweisungen des Betriebspersonals vorzunehmen.

10 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

10.1 Schutzgebiete und Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 10 sind die in § 2 Abs. 1 Nrn. 34 und 35 genannten Gebiete. Sie müssen mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 35 2. Alternative genannten Gebiete (von Überschwemmung bedrohte Gebiete, die nicht förmlich durch Rechtsverordnung ausgewiesen sind) durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde oder der sonst nach Art. 75 BayWG zuständigen Behörde ausgewiesen oder vorläufig angeordnet oder über eine Veränderungssperre gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht für die Anwendung der besonderen Vorschriften des § 10 nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 erlassen werden, vgl. Nr. 22.

10.2 Standortgebundene Anlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 sind ausschließlich Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können. Wird die engere Schutzzone nachträglich erweitert und fallen nunmehr Anlagen, die nicht denen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 zugeordnet werden können, in den Bereich der engeren Schutzzone, so sind diese unter Berücksichtigung des § 29 Abs. 2 Satz 2 wie standortgebundene Anlagen zu behandeln. § 10 Abs. 5 bleibt unberührt.

10.3 In den örtlichen Schutzgebietsverordnungen können abweichend von der VAwS Verbote ausgesprochen oder Anlagen zugelassen werden. Als Ausgleich für Ausnahmegenehmigungen in oder aufgrund der Schutzgebietsverordnungen sind grundsätzlich höherwertige Sicherheitsanforderungen als im Regelfall vorzuschreiben. In der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten für Trinkwassertalsperren und Trinkwassergewinnungsanlagen kommen Ausnahmen nach Satz 1 insbesondere für folgende Anlagen in Betracht:

10.3.1 ortsfeste oberirdische Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art nach § 13 Abs. 1 zum Lagern druckverflüssigter Gase der WGK 0 für den haus- und landwirtschaftlichen Gebrauch,

10.3.2 ortsfeste oberirdische Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art nach § 13 Abs. 2 mit oberirdischen Rohrleitungen, die den Anforderungen des § 12 Abs. 2 entsprechen, zum Lagern von Heizöl und Dieselkraftstoff für den haus- oder landwirtschaftlichen Gebrauch,

10.3.3 ortsfeste oberirdische Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

10.4.1 Als Hochwasser im Sinne des § 10 Abs. 4 Nr. 1 gilt das HQ100. Im Einzelfall bei sehr hohem Gefährdungspotential kann auch ein selteneres Ereignis angenommen werden.

10.4.2 Neuanlagen in Überschwemmungsgebieten sind bis zur Hochwasserkote nach Nr. 10.4.1 zuzüglich eines Freibordzuschlags (mindestens 20 cm) wasserdicht und auftriebssicher herzustellen. Bestehende Anlagen können auch durch Verstrebungen und Verankerung der Anlagenteile gegen Auftrieb gesichert werden. Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B ist der ordnungsgemäße Hochwasserschutz in der "Unternehmererklärung über die Errichtung oder Änderung einer Heizölverbraucheranlage der Gefährdungsstufe B" (Anlage 25.1-1) zu bestätigen.

11 Anlagenkataster

11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall

Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien nach Nr. 21 vorzunehmen.

Die Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.

11.2 Inhalt des Anlagenkatasters

11.2.1 Ziel des Anlagenkatasters ist sicherzustellen, daß der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 übergeordnet und schließt sie ein. Sofern für mehrere nahe beieinander liegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefaßt werden.

11.2.2 Das Anlagenkataster besteht im Regelfall aus dem Inhalt der Anlagenkartei (Nr. 24.1), der Betriebsanweisung (Nr. 3.3) und der Katasterdatei.

Die Katasterdatei soll im allgemeinen die in Anlage 11.2-1 angegebenen Merkmale enthalten.

11.3 Fortschreibung

Die Fortschreibung ist unmittelbare Betreiberpflicht. Betriebliche Änderungen sind jeweils Unverzüglich in das Anlagenkataster aufzunehmen.

11.4 Überwachung des Anlagenkatasters

Die Kreisverwaltungsbehörde soll die Erstellung und Fortschreibung des Anlagenkatasters stichprobenartig überwachen. Diese Prüfung soll sich im Regelfall auf eine allgemeine Prüfung beschränken. Dabei ist vor allem festzustellen, ob das Anlagenkataster offenkundig unvollständig oder sonst mangelhaft im Sinne von § 11 Abs. 5 ist. In diesem Fall ist die weitere Überprüfung oder Erstellung durch einen Sachverständigen nach § 22 auf Kosten des Anlagenbetreibers zu veranlassen.

11.5 Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften ( § 11 Abs. 6), Öko-Audit

11.5.1 Genehmigungen und Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften sind insbesondere solche des Immissionsschutz-, des Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrechts.

11.5.2 Als Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften gilt auch die Teilnahme und der Nachweis eines Umweltmanagement- und Umweltbetriebssystems entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.06.1993, EG-Amtsblatt Nr. L 168/1 vom 10.02.1993. Der Nachweis der Teilnahme wird durch Übermittlung der Umwelterklärung im Sinne des Art. 5 EG-Verordnung und der Bestätigung über die Eintragung des Standortes in das Verzeichnis der registrierenden Stelle im Sinne des Art. 8 EG-Verordnung geführt.

12 Rohrleitungen

Der Anlagenbetreiber hat das Vorliegen von Gründen für die unterirdische Verlegung von Rohrleitungen nachzuweisen. Sicherheitsgründe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere solche des Brand- und Explosionsschutzes.

Rohrleitungen, die zugleich den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 18b WHG unterliegen, z.B. Rohrleitungen, die zur Entwässerung des Abfüllplatzes bei Tankstellen zum Leichtflüssigkeitsabscheider führen und nach Nr. 5.3.2 Anhang 4 VAwS ausgebildet sind, müssen in ihrem technischen Aufbau nicht § 12 Abs. 2 entsprechen.

Gleiches gilt für Rohrleitungen, die Teile von Auffangvorrichtungen miteinander verbinden (z.B. von Ableitflächen zu Auffangräumen) und kraftschlüssig miteinander verbunden sind.

13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger oder gasförmiger Stoffe

13.1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe

Öffentlich-rechtliche Vorschriften für LAU-Anlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe sind in der jeweils geltenden Fassung insbesondere

13.2 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe der Gefährdungsstufe A

Diese Anlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie die Anforderungen der § § 3 Nr. 5, 12, 19, 20 und der Anhänge 1 und 2 einhalten. Die Sicherung dieser Anlagen erfolgt im Rahmen der betrieblichen Eigenverantwortung. Maßstab sind dabei insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Anforderungen der § § 3 Nr. 5, 12, 19, 20 und der Anhänge 1 und 2.

13.3 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe der Gefährdungsstufen B bis D

Diese Anlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie bei

13.4 Die Kreisverwaltungsbehörde kann an diese Anlagen nach § 7 weitergehende Anforderungen stellen oder Ausnahmen zulassen.

14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe

14.1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe der Gefährdungsstufe A

14.1.1 Diese Anlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 3.2 bei festen Stoffen der WGK 0 eingehalten werden. Anlagen der Gefährdungsstufe a für wassergefährdende Stoffe der WGK 1 sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Anforderungen des Anhangs 1 Nrn. 1.1, 1.2, 2.6, 3.3, soweit für feste Stoffe einschlägig, eingehalten sind.

14.1.2 Es ist sicherzustellen, daß Wasser und andere Flüssigkeiten nicht unbeabsichtigt in die Anlagen gelangen können.

14.2 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe der Gefährdungsstufen B bis D

14.2.1 Diese Anlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Anforderungen nach § 14 Nr. 2 eingehalten sind.

14.2.2 Eine Bodenfläche, die in Straßenbauweise ausgeführt ist, entspricht in der Regel den Anforderungen nach § 14 Nr. 2. Handelt es sich um salbenförmige Stoffe oder ist der Zutritt von Wasser nicht sicher ausgeschlossen, muß eine Bodenfläche entsprechend Anhang 4 Nrn. 4.1 oder 8.2 ausgeführt sein, um die Anforderungen nach § 14 Nr. 2 einzuhalten. Andere Ausführungsarten bedürfen einer Eignungsfestellung.

14.2.3 Die Anforderung nach § 14 Nr. 2a ist regelmäßig erfüllt, wenn die wassergefährdenden festen Stoffe in bruchsicheren Behältern gelagert werden.

14.2.4 Werden wassergefährdende feste Stoffe auf überdachten Lagerplätzen in loser Schüttung oder in Säcken gelagert, muß durch allseitigen Abschluß sichergestellt sein, daß das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann.

15 Verfahren

15.1 Allgemeines

Wird eine Eignungsfeststellung für eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragt oder wird ein derartiger Antrag in Aussicht gestellt, ist vorab zu prüfen, ob eine gesondert zu erteilende Eignungsfeststellung überhaupt erforderlich ist.

15.1.2 Eine Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 ist für eine Anlage oder ein Anlagenteil nicht erforderlich, wenn

15.1.2.1 es sich um eine JGS-Anlage handelt ( § 19g Abs. 6 WHG),

15.1.2.2 es sich um eine HBV-Anlage oder ein Anlageteil für eine HBV-Anlage handelt ( § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b WHG, § 2 Abs. 1 Nr. 13),

15.1.2.3 die Voraussetzungen des § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a vorliegen; dabei ist Anhang 1 Nr. 2.7 zu beachten,

15.1.2.4 für die Anlage oder das Anlageteil eine gewerberechtliche Bauartzulassung nach einer Verordnung nach § 11 GSG, insbesondere nach § 12 VbF (jetzt BetrSichV) oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 33 BImSchG, erteilt worden ist ( § 19h Abs. 3 Nr. 3WHG),

15.1.2.5 für die Anlage oder das Anlagenteil als Bauprodukt ein baurechtlicher Eignungsnachweis im Sinne des Art. 20 BayBO vorliegt; ein solcher ist gegeben, wenn

15.1.2.6 für die Anlage oder das Anlagenteil eine Planfeststellung oder eine andere behördliche Gestattung nach § § 13 oder 19 BImSchG oder im Sinne des § 17 erforderlich ist,

15.1.2.7 die Anlage oder das Anlagenteil einfacher oder herkömmlicher Art ist ( § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG in Verbindung mit § § 13, 14).

15.1.3 Wird die Kreisverwaltungsbehörde auf andere Weise als nach Abs. 1 vom Vorhandensein einer eignungsfeststellungspflichtigen, aber nicht eignungsfestgestellten Anlage, in Kenntnis gesetzt, so hat sie auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken (Art. 77 Abs. 1 BayWG). Ist eine Planfeststellung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder eine in § 17 genannte Gestattung erforderlich, ist der Betreiber darauf hinzuweisen. Die nach den anderen Rechtsvorschriften eventuell zuständige Behörde ist entsprechend zu unterrichten, z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Bergbehörde. Innerhalb der Kreisverwaltungsbehörde ist die für den Vollzug der jeweiligen Rechtsvorschriften zuständige Organisationseinheit in Kenntnis zu setzen.

15.2 Antrag

15.2.1 Dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, Erläuterungen, Pläne und Beilagen beizufügen. Auf § 27 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) und die Hinweise in Anlage 15.2-1 wird verwiesen.

15.2.2 Dem Antrag sind nach § 15 Abs. 2 Satz 1 die unter Nr. 15.1 Abs. 2 genannten gewerberechtlichen oder baurechtlichen Nachweise beizufügen, soweit diese Entscheidungen für einzelne Anlagenteile der zur Eignungsfeststellung beantragten Anlage erforderlich sind. Gutachten, Prüfungsscheine und Stellungnahmen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), der physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB), der Materialprüfungsanstalten (MPA), der Sachverständigenorganisationen nach § 22, der zugelassenen Umweltgutachter im Sinne von Art. 2 Buchst. m EG-Oko-Audit-Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.06.1993 EG-Amtsblatt Nr. L 168/1 vom 10.07.1993) sowie sonstiger Sachverständiger (z.B. der Industrie- und Handelskammern, Universitätsinstitute) sind, soweit diese Unterlagen Bestandteil der genannten Entscheidungen sind, mit vorzulegen.

15.2.3 Ein Nachweis nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ist dann erforderlich, wenn keine anderweitigen Eignungsnachweise nach Nr. 15.2.2 vorliegen. Sachverständigengutachten im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 können insbesondere von den in Nr. 15.2.2 genannten Organisationen abgegeben werden.

15.2.4 Wird der Nachweis der Eignung vom Antragsteller nach § 15 Abs. 2 Satz 3 geführt, ist eine Stellungnahme des Landesamts für Wasserwirtschaft zur Frage der Gleichwertigkeit der Prüfanforderungen einzuholen. Das Landesamt für Wasserwirtschaft kann seinerseits weitere Sachverständige, insbesondere die in Nr. 15.2.2 genannten, einschalten.

15.2.5 Auf einen gesonderten Nachweis nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ist immer dann zu verzichten, wenn der Kreisverwaltungsbehörde selbst ausreichende Erkenntnisse zum Antragsgegenstand vorliegen und deshalb auf Grund eigener Erfahrung die Eignung der Anlage oder des Anlageteils beurteilt werden kann.

15.3 Verfahren und allgemeine Beteiligung des Landesamts für Wasserwirtschaft (vgl. Vorbem. E)

15.3.1 Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Antrag umfassend. Eine Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes erfolgt nicht.

15.3.2 Die Kreisverwaltungsbehörde holt in folgenden Fällen eine Stellungnahme des Landesamtes für Wasserwirtschaft ein:

  1. bei LAU-Anlagen der Gefährdungsstufe D,
  2. bei LAU-Anlagen der Gefährdungsstufe C, wenn eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 befürwortet werden soll, es sei denn, das Landesamt für Wasserwirtschaft hat bereits allgemein derartigen Ausnahmen zugestimmt,
  3. bei LAU-Anlagen für wassergefährdende gasförmige Stoffe, wenn beabsichtigt ist, weitergehende Anforderungen festzusetzen,
  4. bei Anlagen zum Laden, Löschen und Betanken von Schiffen
  5. bei HBV-Anlagen für wassergefährdende gasförmige Stoffe, falls von den Anforderungen der für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der VAwS, dieser Verwaltungsvorschrift oder von Merkblättern und Rundschreiben des Landesamts für Wasserwirtschaft abgewichen werden soll,
  6. bei V-Anlagen der Gefährdungsstufe D für wassergefährdende feste und flüssige Stoffe,
  7. bei V-Anlagen der Gefährdungsstufe C für wassergefährdende feste und flüssige Stoffe, wenn eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 befürwortet werden soll,
  8. bei HB-Anlagen der Gefährdungsstufen C und D für wassergefährdende feste und flüssige Stoffe,

In den Fällen der Buchstaben e bis h ist eine Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b WHG nicht erforderlich. Stellungnahmen des Landesamts für Wasserwirtschaft sind deshalb nur dann einzuholen, falls sich die Notwendigkeit eines Verwaltungsverfahrens aus anderen Rechtsvorschriften ergibt oder nach § 7 weitergehende Anforderungen festgesetzt oder Ausnahmen zugelassen werden sollen, vgl. Nr. 7.3.

Die Einholung einer Stellungnahme nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn sich das Landesamt für Wasserwirtschaft bereits allgemein unter Hinweis auf Nr. 15.3.2 zu derartigen Anlagen geäußert hat.

Dem Ersuchen an das Landesamt für Wasserwirtschaft sind ein Bearbeitungsvorschlag und ein Entscheidungsvorschlag beizufügen. Erforderliche gutachterliche Stellungnahmen von Sachverständigen sind vorab vom Antragsteller anzufordern.

15.4 Umfang der Eignungsfeststellung

15.4.1 Grundsätzlich ist die gesamte Anlage auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2WHG zu überprüfen und ihre Eignung festzustellen.

15.4.2 Die Prüfung der Eignung erstreckt sich nur auf einzelne Anlagenteile, wenn für die übrigen Anlagenteile die Voraussetzungen nach Nr. 15.1.2 vorliegen. Für das Zusammenfügen einfacher oder herkömmlicher oder in ihrer Eignung allgemein beurteilter Anlagenteile, vgl. Nr. 15.1.2, bedarf es keiner Eignungsfeststellung.

15.5 Eignungsfeststellungsbescheid

15.5.1 Soweit der Eignungsfeststellung andere Entscheidungen zugrunde gelegt werden, sind diese einzeln im Tenor der Entscheidung aufzuführen.

15.5.2 Die wesentlichen Anlagenteile und Schutzvorkehrungen sind im Tenor aufzuzählen. Gleiches gilt für die in der Anlage verwendeten wassergefährdenden Stoffe. Diese sind nach der VwVwS zu bezeichnen. Ist der Stoff nicht in der VwVwS enthalten, hat die Bezeichnung nach der Selbsteinstufung gemäß Nr. 6.3 zu erfolgen. Liegt eine Selbsteinstufung nicht vor, ist im Tenor die wissenschaftliche Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) und die WGK 3 anzugeben; Ausnahme vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 6.4. Die Gefährdungsstufe nach § 6 Abs. 3 ist stets anzugeben.

Wird in einer Anlage eine Vielzahl von Stoffen verwendet, kann auf Stofflisten in den Antragsunterlagen verwiesen werden.

16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

Eine gleichwertige Sicherheit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Anlagen ebenso sicher sind wie Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art. Die Beurteilung hat dabei alle Bereiche der Anlagensicherheit zu umfassen. Abminderungen im primären Sicherheitsbereich können durch erhöhte Anforderungen im sekundären oder tertiären Sicherheitsbereich, Abminderungen im sekundären Sicherheitsbereich können durch erhöhte Anforderungen im primären oder tertiären Sicherheitsbereich ausgeglichen werden. Die Anforderungen des tertiären Sicherheitsbereiches, Eigen- und Fremdüberwachung, sind Mindestanforderungen, die keiner Abminderung mit entsprechendem Ausgleich im primären und sekundären Bereich zugänglich sind.

17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Wird die Eignungsfeststellung nach § 17 durch ein anderes öffentlich-rechtliches Verfahren erfaßt, sind die in Nr. 15 und in der Anlage Nr. 15.2-1 genannten Unterlagen in diesem Verfahren gesondert in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Auf allgemeine Nachweise in diesem Verfahren, z.B. Standsicherheitsnachweise in dem Verfahren nach Baurecht, kann dabei verzichtet werden.

18 Vorzeitiger Einbau

18.1 Zulassungsbedingungen

Die Maßgaben für den vorzeitigen Einbau ergeben sich aus § 9a WHG. Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Brauchbarkeitsnachweis unter Einschluß des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts oder des Gewerberechts (Bauartzulassung) zu führen ist und noch nicht vorliegt.

18.2 Außerbetriebnahme einer unzulässig vorzeitig eingebauten Anlage

Erlangt die Kreisverwaltungsbehörde davon Kenntnis, daß eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen, sofern keine Zulassung zum vorzeitigen Einbau nach § 18 Satz 2 vorliegt. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, daß für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.

Ergibt die Prüfung anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und auf Grund eigener Ermittlungen, daß eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die Beseitigung der Anlage anzuordnen es sei denn, die Anlage wird nicht mehr als solche nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG genutzt und die neue Nutzungsart wird durch ein Gutachten eines Sachverständigen nach § 22 bestätigt.

19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

19.1 § 19 dehnt den Anwendungsbereich der allgemeinen Anforderungen (§§ 4 bis 6) der VbF (jetzt BetrSichV) insbesondere auf private Anlagen aus. Durch die Änderung der VbF mit Verordnung vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1914) ist § 12 VbF (jetzt BetrSichV) entfallen. Der Verweis umfaßt deshalb nunmehr bereits erteilte Bauartzulassungen.

19.2 Ergeben sich aus dem Wasserrecht strengere Anforderungen, so sind diese maßgebend.

19.3 Werden strengere Anforderungen nach den Vorschriften der VbF (jetzt BetrSichV) gestellt, so sind diese für die Beurteilung der Anlage maßgebend. Dabei ist zu beachten, daß mit Art. 5 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz vom 22.06.1995 in § 4 Abs. 1 VbF (jetzt BetrSichV) nunmehr als allgemeine Anforderung bestimmt ist, daß Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben sind. Die in den Anhängen zur VbF (jetzt BetrSichV) und den TRbF's enthaltenen Anforderungen definieren diesen Stand der Technik. Diese Regelungen sind zugleich allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19g Abs. 3WHG und § 5, vgl. Nrn 5.2 und 5.3. Ein unterschiedliches Technikniveau nach Wasser- oder Anlagensicherheitsrecht ist deshalb nicht gegeben. Für den Vollzug des § 19 ergeben sich daraus keine weiteren Folgerungen.

20 Befüllen und Entleeren

20.1 Keine besonderen Anforderungen nach Anhang 2 werden an Abfüllplätze gestellt, von denen aus Tankfahrzeuge entleert werden,

21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

21.1 Allgemeines

21.1.1 § 21 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, daß wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen eingeleitet werden.

21.1.2 Nach § 21 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um wassergefährdende Stoffe in Abwasseranlagen einleiten zu können:

21.1.2.1 Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5 einzuhalten,

21.1.2.2 unvermeidbarer Anfall von wassergefährdenden Stoffen nach den beiden in § 21 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Fallgruppen,

21.1.2.3 klare Regelungen für die Einleitung in der Betriebsanweisung.

21.1.3 Werden Abwasseranlagen nach § 21 in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, muß dies bei VGS - Genehmigungen nach Art. 41c BayWG oder den Einleitungserlaubnissen nach Art. 16, 17 BayWG in Verbindung mit § § 2, 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG besonders berücksichtigt werden. Die notwendigen Regelungen der Fachfragen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung sind mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. Bei Indirekteinleitungen, die keiner VGS-Genehmigung bedürfen, ist der Betreiber der Entwässerungsanlage zu unterrichten.

21.2 Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5

21.2.1 Die in § 21 Abs. 1 angesprochenen Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5 betreffen im wesentlichen:

21.2.1.1 Schnelles und zuverlässiges Erkennen austreten- der wassergefährdender Stoffe,

21.2.1.2 Rückhaltegebot, Verwertungsgebot, Gebot der ordnungsgemäßen Entsorgung, Forderung einer dichten und medienbeständigen Auffangvorrichtung oder doppelwandige und lecküberwachte Ausbildung von Behältern und Rohrleitungen,

21.2.1.3 Rückhalte-, Verwertungs- und Entsorgungsgebot für im Schadensfalle mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigte Stoffe, insbesondere Löschwasser,

21.2.1.4 grundsätzliches Verbot von Abläufen in Auffangvorrichtungen.

21.2.2 Die Unmöglichkeit, diese Grundsatzanforderungen einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, daß die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5 einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belastetem Niederschlagswasser aus Auffangvorrichtungen bleibt unberührt.

21.2.3 Gründe für die Nichteinhaltbarkeit können technischer, sicherheitstechnischer, wirtschaftlicher oder betrieblicher Art sein.

21.2.4 Das Gebot, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen, ist im Regelfall wie folgt einzuhalten:

21.2.4.1 Bei personell betreuten, komplizierten und unübersichtlichen Anlagen ist eine ausreichende personelle und/oder technische Überwachung vorzusehen.

21.2.4.2 Bei Anlagen, die der Art nach keine personelle Überwachung benötigen, ist durch technische Überwachungseinrichtungen, wie automatische Füllstandkontrollen, Leckagesonden oder durch die automatische Überwachung bestimmter vom Vorhandensein der wassergefährdenden Stoffe abhängiger Betriebsgrößen, wie z.B. Druck, Temperatur, Drehzahl, Leistungsaufnahme, der Austritt wassergefährdender Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen.

21.2.5 Nicht erkennbar ist der Austritt geringer Mengen wassergefährdender Stoffe ins Kühlwasser oder sonstiges Betriebsabwasser. Daher ist der Austritt wassergefährdender Stoffe durch besondere Maßnahmen wie Zwischenkühlkreisläufe oder Druckgefälle zur Produktseite oder sonstige technische Maßnahmen zu verhindern, vgl. Anhang 1 Nr. 2.5.

21.2.6 Das Gebot der Rückhaltung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung sowie einer Auffangvorrichtung oder einer doppelwandigen und lecküberwachten Ausbildung ist z.B. in den folgenden Fällen nicht einzuhalten:

21.2.6.1 Bei technisch komplizierten Freiluftanlagen ohne die Möglichkeit, abfließendes Niederschlagswasser von austretenden wassergefährdenden Stoffen aus Tropfleckagen an Pumpen, Armaturen oder Flanschen zu trennen. Für größere Leckagen sind dagegen Einrichtungen, mittels derer sie rechtzeitig erkannt und z.B. durch den Abschluß von Abläufen zurückgehalten werden können, vorzusehen.

21.2.6.2 Bei Anlagen ohne Zutritt von Niederschlagswasser, wenn aus betrieblichen Gründen Wasser, z.B. zu Kühlzwecken, eingesetzt werden muß und in geringen Mengen austretende wassergefährdende Stoffe davon nicht getrennt werden können. Größere Leckagen sind, z.B. dur.ch kontinuierliche Kühlwasserüberwachung festzustellen und durch schnellstmögliche Abschaltung und Sicherung der Anlage so weit wie möglich zurückzuhalten.

21.2.6.3 Bei Kleinstanlagen im Bereich von Abwasseranlagen wie z.B. ölgekühlten Kleintransformatoren oder Hydraulikzylindern.

21.3 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe

21.3.1 Die Fallgruppe 1 in § 21 Abs. 1 Nr. 1 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen.

Bei dieser Fallgruppe können Auffangvorrichtungen im betrieblichen Entwässerungssystem, z.B. Ausgleichsbehälter oder Stauraumkanäle, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Beim Zurückhalten brennbarer wassergefährdender Stoffe müssen die Abwasseranlagen gegen damit verbundene Brand- und Explosionsgefahren gesichert sein. Das Entwässerungssystem und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Hierzu ist folgendes zu beachten:

21.3.1.1 Falls die Leckagen nach Art und Überwachung der Anlagen nicht sofort erkannt werden können, müssen automatische Kontrolleinrichtungen zum rechtzeitigen Erkennen von Leckagen in Anlagennähe im Kanalnetz angeordnet und betrieben werden.

21.3.1.2 Die Zuleitungskanäle müssen nachweislich dicht sein.

21.3.1.3 Die Rückhalteeinrichtungen müssen für die zu erwartende Belastungsdauer dicht sein.

21.3.1.4 Gegenüber dem weiteren Kanalnetz müssen die Rückhalteeinrichtungen im Falle von Austritten wassergefährdender Stoffe sofort abgetrennt werden können. Dadurch dürfen an anderen Einleitungsstellen keine schädlichen Rückstauwirkungen auftreten.

21.3.1.5 Der Abwasserzufluß muß unverzüglich nach dem Erkennen der Leckage oder der Betriebsstörung unterbrochen werden.

21.3.1.6 Die schadlose Entsorgung des Gemisches aus Wasser und wassergefährdenden Stoffen muß sichergestellt sein.

21.3.1.7 Es ist sicherzustellen, daß in der Betriebsanweisung alle erforderlichen Meldungen für den Austritt wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen berücksichtigt sind. Dabei ist auch festzulegen, in welchen Fällen der Austritt wassergefährdender Stoffe nach § 8 Abs. 2 anzuzeigen ist.

21.3.2 Die Fallgruppe 2 in § 21 Abs. 1 Nr. 2 bezieht sich auf einen ungestörten Betrieb, bei dem wassergefährdende Stoffe unvermeidbar und in unerheblichen Mengen in das betriebliche Entwässerungssystem gelangen. Ein ungestörter Betrieb ist auch noch bei Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen gegeben.

Um unerhebliche Mengen handelt es sich in den folgenden Fällen:

21.3.2.1 Wenn die wassergefährdenden Stoffe ohnehin auf Grund der Produktionsverfahren im Abwasser vorhanden sind und die Schadstofffracht dieser Stoffe nur geringfügig erhöht wird.

21.3.2.2 Wenn die wassergefährdenden Stoffe von den vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen ohne schädliche Verlagerung in andere Umweltbereiche in ausreichendem Maße zurückgehalten werden können.

21.4 Betriebsanweisung

Sofern die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten entsprechend den Kriterien in Nrn. 21.3 und 21.4 in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 festzulegen.

Besonders festzulegen sind:

21.4.1 personelle und technische Vorkehrungen zum bestmöglichen schnellen und zuverlässigen Erkennen des Austritts wassergefährdender Stoffe, z.B. Kontrollgänge, Leckageerkennungssysteme,

21.4.2 personelle und technische Voraussetzungen zur wenigstens teilweisen Rückhaltung ausgetretener wassergefährdender Stoffe im Bereich der Anlage, z.B. örtliche Auffangvorrichtungen, Umpumpmöglichkeiten,

21.4.3 Vorgaben zur Verwertung oder Entsorgung der Abwasserstoffgemische,

21.4.4 Teilmaßnahmen zur Löschwasserrückhaltung im Bereich der Anlage, z.B. bewegliche Absperreinrichtungen,

21.4.5 Sicherung von Abläufen, z.B. Abdeckeinrichtungen, Schnellschlußeinrichtungen,

21.4.6 Anforderungen an den Betrieb der Abwasseranlagen, Dichtheitskontrollen, Kontrolle der Zu- und Ablaufbelastung,

21.4.7 Meldewege, Anzeigepflichten, Alarmübungen.

22 Sachverstündige

22.1 Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren

22.1.1 Organisationen

22.1.1.1 Die Organisationen müssen eine technische Leitung und eine Geschäftsstelle, die die Organisation gegenüber Dritten vertritt, haben.

22.1.1.2 Die Organisationen müssen frei von Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten. Sie haben in Anlehnung an EN 45000 ff. ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben.

22.1.1.3 Nicht rechtsfähige Gruppen im Sinne des § 22 Abs. 4 können anerkannt werden, wenn ihre organisatorische Einordnung in das Unternehmen so ausgestaltet ist, daß sie hinsichtlich ihrer Prüffähigkeit nicht weisungsgebunden sind. Diese Voraussetzung ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachzuweisen. Im übrigen gelten die Anforderungen nach § 22 Abs. 3 entsprechend.

Einer Anerkennung nach § 22 Abs. 4 steht nicht der Umstand entgegen, daß die anzuerkennende Organisation zugleich Betriebsprüfer im Rahmen des Öko-Audit-Verfahrens ist.

22.1.2 Bestellung von Sachverständigen

Die Bestellung von Sachverständigen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 durch eine Sachverständigenorganisation muß schriftlich erfolgen.

22.1.3 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 Allgemeines, Bestellungsakte

22.1.3.1 Für jeden Sachverständigen ist in der Sachverständigenorganisation eine Bestellungsakte für die Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 anzulegen und fortzuschreiben.

22.1.3.2 Ausbildung der Sachverständigen

Die Anforderungen an die Ausbildung der Sachverständigen richten sich nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 c. Die Zustimmung des Landesamts für Wasserwirtschaft nach § 22 Abs. 3 Nr. 1c Buchst. aa 2. Halbsatz setzt eine Prüfung der zu bestellenden Person durch das Landesamt für Wasserwirtschaft oder durch eine vom Landesamt beauftragte Organisation voraus. Der Antrag auf Prüfung ist von der Sachverständigenorganisation, die diese Person zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestellen will, formlos an das Landesamt für Wasserwirtschaft zu richten. Dem Antrag sind die Bestellungsakte nach Nr. 22.1.3.1 und das schriftlich zusammengefaßte Ergebnis der Prüfung nach Nr. 22.1.3.3 beizufügen. Die Prüfung erfolgt im Rahmen eines Prüfgespräches. Mitglieder des Prüfausschusses der jeweiligen Sachverständigenorganisation können an dem Prüfgespräch teilnehmen.

22.1.3.3 Kenntnisse der Sachverständigen

22.1.3.3.1 Die ausreichenden Sach- und Fachkenntnisse der zur Prüfung zu bestellenden Personen sind in einer Prüfung, die vor einem Prüfausschuß der Sachverständigenorganisation abzulegen ist, nachzuweisen. Die Anerkennungsbehörde kann verlangen, daß die Prüfung von einer unabhängigen Stelle durchgeführt oder überwacht wird. Ein Vertreter der Anerkennungsbehörde kann an der Prüfung teilnehmen.

22.1.3.3.2 Die Prüfung vor dem Prüfausschuß kann entfallen, wenn ein Sachverständiger bereits in einer anderen Sachverständigenorganisation eine entsprechende Prüfung abgelegt hat und er seither als Sachverständiger tätig war oder die Prüfung höchstens fünf Jahre zurückliegt. Die Prüfung kann ebenfalls für die Prüfbereiche entfallen, in denen ein Sachverständiger vor Inkrafttreten der VAwS als Sachverständiger tätig war.

22.1.3.4 Unabhängigkeit des Sachverständigen

22.1.3.4.1 Ein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1b Buchst. bb besteht insbesondere bei

22.1.3.4.2 Kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1b Buchst. bb besteht insbesondere bei

22.1.3.5 Prüfgrundsätze

Die nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 darzulegenden Prüfgrundsätze sind unter Berücksichtigung der Nr. 23 als Prüfgrundsätze für die in § 23 vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige zu erarbeiten. Für einzelne Prüfbereiche sind detaillierte Prüflisten (Checklisten) vorzubereiten. Diese müssen im einzelnen aufzeigen,

22.1.3.5.1 welche Merkmale eine Anlage oder ein Anlagenteil aufzuweisen hat,

22.1.3.5.2 welche Nachweise geführt werden müssen,

22.1.3.5.3 wie Mängel zu bewerten sind und

22.1.3.5.4 welche technischen Schlußfolgerungen aus den vorhandenen Mängeln zu ziehen sind.

Die Prüfgrundsätze sind entsprechend den Erkenntnissen des Erfahrungsaustauschs nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 fortzuschreiben.

22.1.4 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 3

Über die Stichprobenkontrolle ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem in übersichtlicher Form hervorgeht, welche Prüfungen wann bei welchem Sachverständigen von wem durchgeführt und welche Ergebnisse dabei erzielt worden sind. Dieses Verzeichnis ist auf Verlangen dem Landesamt für Wasserwirtschaft vorzulegen.

22.1.5 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 4

Zur Sicherstellung des Erfahrungsaustausches sind mindestens die folgenden Maßnahmen durchzuführen:

22.1.5.1 Verpflichtung der Sachverständigen, alle wesentlichen bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse im Prüftagebuch zu vermerken und jährlich in einem zusammenfassenden Bericht darzustellen.

22.1.5.2 Verfolgung von Fortbildungsveranstaltungen sowie des Fachschrifttums durch die Sachverständigenorganisation und jährliche schriftliche Zusammenstellung der wesentlichen neuen Erkenntnisse.

22.1.5.3 Fortschreibung der Prüfgrundsätze und Prüflisten durch die Sachverständigenorganisation.

22.1.5.4 Durchführung wenigstens jährlicher Veranstaltungen des Erfahrungsaustauschs im Rahmen der Sachverständigenorganisation.

22.1.5.5 Sicherstellung, daß die zur Prüfung bestellten Personen nach § 22 Abs. 5 Satz 2 an der jährlichen Fortbildungsveranstaltung des Landesamtes für Wasserwirtschaft teilnehmen.

Mehrere Organisationen können den Erfahrungsaustausch und die Fortschreibung der Prüfgrundsätze und Prüflisten auch gemeinsam durchführen. Jährlich ist von den in Bayern tätigen Sachverständigenorganisationen dem Landesamt für Wasserwirtschaft ein Bericht vorzulegen mit den wesentlichen Erfahrungen aus den durchgeführten Prüfungen. Falls die Prüfgrundsätze und -listen fortgeschrieben wurden, sind sie dem Erfahrungsbericht beizufügen.

23 Überprüfung von Anlagen

23.1 Prüfauftrag

23.1.1 Der Prüfauftrag ist vom Betreiber an eine anerkannte Sachverständigenorganisation zu erteilen. Der Prüfauftrag hat rechtzeitig zu den in § 19i Abs. 2 Satz 3WHG genannten Zeitpunkten zu erfolgen. Die Sachverständigenprüfungen sind jeweils

durchzuführen.

23.1.2 Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, welche die primäre oder sekundäre Sicherheit einer Anlage verändern können, z.B. nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), Austausch von Behältern und Rohrleitungen.Wesentlich ist auch jede Änderung der Anlage, die das Gefährdungspotential der Anlage zu einer höheren Gefährdungsstufe hin verändert.

23.1.3 Für die Berechnung der Frist der ersten wiederkehrenden Prüfungen ist der Abschluß der Inbetriebnahmeprüfung maßgebend, § 23 Abs. 1 Satz 2. Für die Berechnung der Frist für die weiteren wiederkehrenden Prüfungen ist der Eintritt des Sachverständigen in die jeweilige wiederkehrende Prüfung maßgebend, vgl. unten Nr. 23.1.5. Der Prüfauftrag für Wiederholungsprüfungen ist vom Betreiber so rechtzeitig zu erteilen, daß die Prüfung vor Ablauf der Frist in § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2WHG begonnen werden kann.

23.1.4 Zur zweifelsfreien Fristberechnung hat der Sachverständige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 den Abschluß der Inbetriebnahmeprüfung mit Datumsangabe auf dem Prüfbericht zu vermerken. Ist eine Nachprüfung erforderlich, hat dies keinen Einfluß auf die Prüffristen.

23.1.5 Für die Berechnung der Fristen der weiteren wiederkehrenden Prüfungen ist der Zeitpunkt des Eintritts des Sachverständigen in die Ausführung der wiederkehrenden Prüfungen maßgebend. Dies ist regelmäßig der Beginn der technischen Prüfung. Der Zeitpunkt ist auf dem Prüfbericht zu vermerken.

23.1.6 Der Sachverständige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 hat des weiteren auf dem Prüfbericht zu vermerken ob die in Abs. 1 genannten Anforderungen eingehalten sind.

23.1.7 Die Sachverständigenorganisationen stellen sicher, daß Prüfaufträge unverzüglich abgewickelt werden können. Sind längere Abwicklungszeiten nicht zu vermeiden, benachrichtigt die Sachverständigenorganisation die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde über den rechtzeitigen Eingang des Prüfauftrages, wenn ansonsten die Frist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 überschritten würde. Kann ein derartiger Prüfauftrag nicht innerhalb von drei Monaten durch die Sachverständigenorganisation abgewickelt werden, ist der Auftrag abzulehnen. Die Kreisverwaltungsbehörde ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Kreisverwaltungsbehörde teilt dem Betreiber die im Staatsanzeiger bekanntgemachte Liste der anerkannten Sachverständigenorganisationen mit.

23.1.8 Werden Prüfungen nicht rechtzeitig durchgeführt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Nr. 7.

23.2 Prüfpflichtige Anlagen und Anlagenteile

Prüfpflichtig sind

23.3 Prüfung durch Sachverständige ( § 23 Abs. 6)

Nach § 23 Abs. 6 werden für Art, Umfang und Ausmaß der Prüfungen nachfolgende Bestimmungen festgelegt:

23.3.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage:

Der Sachverständige prüft die Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften der Verordnung, den Anhängen zur Verordnung, mit den eingeführten technischen Vorschriften und technischen Baubestimmungen ( § 5), mit den Festsetzungen der Eignungsfeststellungen, der Bauartzulassungen oder baurechtlichen Eignungsnachweise sowie mit weitergehenden Anforderungen gemäß § 7. Die Prüfung umfaßt die Ordnungsprüfung und die Technische Prüfung.

Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt, ob die erforderlichen Zulassungen, die Bescheide über die behördlichen Vorkontrollen und die Bescheinigungen von Fachbetrieben vollzählig vorliegen.

Durch die Technische Prüfung wird festgestellt, ob die Anlage mit ihren Anlagenteilen den Zulassungen, behördlichen Bescheiden und den Schutzbestimmungen des Wasserrechts entspricht. Die Technische Prüfung umfaßt insbesondere eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung

23.3.2 Wiederkehrende Prüfungen

Die wiederkehrenden Prüfungen dienen der Feststellung des Zustandes der Anlage nach der fristgemäßen Laufzeit.

Die Ordnungsprüfung entfällt, es sei denn, der Betreiber hat seit der letzten Überprüfung Änderungen an der Anlage vorgenommen. Bei wesentlichen Änderungen ist die Prüfung als Prüfung im Sinne von Nr. 23.3.1 durchzuführen, bei unwesentlichen Änderungen ist die Ordnungsprüfung auf diese zu beschränken.

Die Technische Prüfung ist wie folgt durchzuführen:

Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen und baurechtliche Prüfzeichen oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten.

23.3.3 Prüfung bei Stillegung der Anlage

Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung evtl. Mängel handelt es sich bei stillgelegten Anlagen nicht mehr um prüfpflichtige Anlagen nach § 23. Die Prüfung bei Stillegung der Anlage dient deshalb der Feststellung, ob die Anlage in einen Zustand versetzt ist, der auf Dauer die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausschließt.

Die Prüfung ist als Ordnungsprüfung und Technische Prüfung durchzuführen.

Die Ordnungsprüfung umfaßt die Feststellung, ob für die Stillegung behördliche Entscheidungen erforderlich sind und ob diese vorliegen. Liegen erforderliche behördliche Entscheidungen noch nicht vor, ist die Prüfung zu unterbrechen und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu benachrichtigen. Die Kreisverwaltungsbehörde teilt der Sachverständigenorganisation, die mit der Prüfung beauftragt ist, unverzüglich mit, ob ein entsprechender Antrag bereits gestellt ist und ob die beantragte Entscheidung maßgebliche Festsetzungen für die Abwicklung der Technischen Prüfung enthalten wird. Ist letzteres nicht der Fall, kann die Prüfung durch den Sachverständigen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Technischen Prüfung fortgesetzt werden.

Die Technische Prüfung umfaßt folgende Feststellungen:

Erfolgt die Stillegung der Anlage durch Ausbau einzelner Anlagenteile, z.B. Ausbau eines unterirdischen Behälters, sind die Prüfschritte entsprechend dem Baufortschritt durchzuführen. Es ist aus Gründen des Gewässerschutzes nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen. Dies kann aber aus anderen Gründen, wie des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit geboten sein. Stellt der Sachverständige Verstöße gegen derartige Verpflichtungen fest, teilt er sie unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde mit, die ihrerseits gegebenenfalls die zuständige Behörde unterrichtet. Der Sachverständige stellt fest, daß Befüllstutzen von Anlageteilen, die nicht ausgebaut werden, vorsorglich abgebaut oder gegen irrtümliche Benutzung gesichert sind.

In den Prüfbescheid ist beim Verbleiben der Anlage auf dem Betriebsgrundstück folgender Hinweis aufzunehmen:

"Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist."

Weitere Prüfgrundsätze, insbesondere für HBV-Anlagen, werden festgelegt, sobald diese von den Prüforganisationen nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 erarbeitet sind.

Für die Prüfung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen brennbarer wassergefährdender Flüssigkeiten sind ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen die TRbF der Reihe 600

TRbF 600 Prüfrichtlinie -Allgemeine Grundsätze
TRbF 610 Prüfrichtlinie -Prüfregeln für Anlagen
TRbF 620 Prüfrichtlinie -Prüfregeln für Tanks und Rohrleitungen

heranzuziehen.

23.4 Änderung der Prüffristen ( § 23 Abs. 2)

23.4.1 Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können von der Kreisverwaltungsbehörde vor allem dann angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach der Tabelle in § 6 Abs. 3 nicht ausreichend erfaßt wird. Auf Nr. 7.1 Abs. 2 wird hingewiesen. Kürzere Prüfintervalle können auch im Anwendungsbereich von Anhang 1 Nr. 1.2 erforderlich werden.

23.4.2 Längere Prüffristen können z.B. gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmeßprogramms gewährleistet ist, oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen, von einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen, z.B. Innenbeschichtung und kathodischer Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern, ausgestattet sind, so daß ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.

23.4.3 Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Druckbehälterverordnung unterliegen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden zu unterrichten.

23.5 Prüfbericht

23.5.1 Der Sachverständige stellt über jede nach § 23 durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht aus, der die Mindestinhalte nach Anlage 23.1-1 enthält.

23.5.2 Der Sachverständige hat seinen Prüfbericht unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, der Kreisverwaltungsbehörde zuzusenden. Dabei sind die Mängel nach ihrer Bedeutung wie folgt unterschiedlich zu kennzeichnen:

geringfügige Mängel,

erhebliche Mängel,

gefährliche Mängel.

23.5.3 Bei erheblichen Mängeln ist eine Sanierungsfrist im Prüfbericht vorzuschlagen. Der Vorschlag soll die Möglichkeiten des Betreibers, einschlägige Fachbetriebe mit der Sanierung zu beauftragen, berücksichtigen.

23.5.4 Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist die Anlage durch den Betreiber unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, § 23 Abs. 5 Satz 2. Der Sachverständige hat den Betreiber zu beraten, ob mit der Stillegung die Anlage zu entleeren ist. Für die Entscheidung sind die jeweils im Einzelfall festgestellten gefährlichen Mängel und die dadurch ausgelöste Besorgnis einer Gewässerverunreinigung maßgebend. Die Kreisverwaltungsbehörde ist von der Notwendigkeit, die Anlage stillzulegen, sofort, spätestens am nächsten Tag, zu informieren.

23.5.5 Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist im Prüfbericht bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Mängel, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen, sind besonders zu kennzeichnen.

23.5.6 In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist der Kreisverwaltungsbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen.

23.6 Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde

23.6.1 Eine gesonderte Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde zur Mängelbeseitigung ist wegen der Regelung in § 23 Abs. 5 Satz 1 nicht erforderlich.

23.6.2 Bei erheblichen Mängeln ist der Betreiber formlos auf die Vorlage des Sachverständigenprüfberichts über die Nachprüfung innerhalb der vom Sachverständigen auf dem Prüfbericht vorgeschlagenen Sanierungsfrist hinzuweisen.

23.6.3 Bei gefährlichen Mängeln bestätigt die Kreisverwaltungsbehörde gegenüber den Betreibern den Eingang des Prüfberichts mit der Pflicht zur Außerbetriebnahme, gegebenenfalls Entleerung der Anlage. Die Betreiber sind dabei auf die Regelung in § 23 Abs. 5 Satz 5 - Wiederinbetriebnahme erst nach Vorlage einer entsprechenden Sachverständigenbestätigung - hinzuweisen.

23.7 Überwachungsdatei

23.7.1 Die Kreisverwaltungsbehörde hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist es, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen. Im Hinblick auf die unterschiedliche Ausstattung der Kreisverwaltungsbehörden mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung wird von EDV-technischen Vorgaben für die Überwachungsdatei abgesehen. Die bisherige Überwachungskartei für prüfpflichtige Lageranlagen und selbständige unterirdische Rohrleitungen, vgl. Nr. 18 der VVAwSF vom 25.03.1982, MABl S. 278 kann fortgeführt werden. Eine EDV-unterstützte Erfassung wird allerdings angeraten.

23.7.2 Die Überwachungsdatei muß neben den Merkmalen, die für diese Terminüberwachung erforderlich sind, Angaben enthalten, die die Anlage ausreichend beschreiben, um Maßnahmen der technischen Gewässeraufsicht durch die Kreisverwaltungsbehörde, insbesondere bei Schadensfällen, zu ermöglichen. Dies sind insbesondere:

1. Allgemeine Angaben

Name des Eigentümers, Anschrift

Wirtschaftszweig

2. Anlage

Ort der Anlage (Rechts- und Hochwert, Gauß-Krüger-Koordinaten)

Bezeichnung der Anlage, Art der Anlage (L-, A-, U-, HBV-, Rohrleitungsanlage)

Bauart, Anlagenteile, Schutzvorkehrungen, Werkstoffe (Anzahl der Behälter, ober-/unterirdisch, ein-/doppelwandig, mit/ohne Auffangraum; Anzahl der Plätze/Flächen, unbefestigt, stoffundurchlässig; Rohrleitungen, ober-/unterirdisch, einwandig/im Schutzrohr/ doppelwandig/Saugleitung; Überfüll-/Abfüllsicherung/Leckanzeigegerät)

Fachbetriebspflicht

Datum der Inbetriebnahme

Datum der letzten wesentlichen Änderung

maßgebendes Volumen nach § 6 und Nr. 6

Datum der Stillegung

3. Behördliche Vorgänge

Genehmigungsbescheid (Behörde, Aktenzeichen, Datum)

4. Gefährdungspotential

Stoffart (Mineralölprodukt, JGS, sonstige Stoffe) maßgebende Wassergefährdungsklasse

Lage zu Wasserschutzgebieten (Schutzzone), Heilquellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten, sonstigen schutzbedürftigen Gebieten

Gefährdungsstufe nach § 6

5. Schadensvorsorge Alarmpläne

Hilfsmaßnahmen im Schadensfall

6. Überwachung

Prüfung durch Sachverständige, Termine, Prüfer, Prüfergebnisse, Mängelfeststellungen, Mängelbeseitigung

Die vorstehende Aufzählung ist beispielhaft. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob alle genannten Angaben für die konkrete Anlage erforderlich sind.

23.7.3 Anlagen in Betriebsanlagen der Deutschen Bahn AG sind wegen § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen. Als Betriebsanlagen gelten jedoch nur Anlagen, die der Abwicklung und Sicherung des äußeren Eisenbahndienstes dienen, nicht aber Nebenbetriebe, Verwaltungsgebäude, Siedlungsbauten u. ä. Ebenso sind Lagerbehälter in bundeseigenen Bau- und Schirrhofen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen dienen, wegen § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen.

23.7.4 Die Überwachungsdatei ist als Bestandteil der Anlagenkartei nach § 24 zu führen, vgl. unten Nr. 24.

23.8 Prüfüngen nach anderen Rechtsvorschriften, Öko-Audit

23.8.1 Eine andere Rechtsvorschrift nach § 23 Abs. 3 ist in erster Linie § 13 VbF (jetzt BetrSichV). In dem der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegenden Prüfbericht nach den anderen Rechtsvorschriften muß ausdrücklich festgestellt sein, ob die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinne dieser Verordnung ist. Von den die Prüfung durchführenden Sachverständigen sind die vorstehenden Anforderungen nach Nrn. 23.1 bis 23.5 einzuhalten.

23.8.2 § 23 Abs. 3 ist für Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen im Rahmen eines Öko-Audits nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 entsprechend anzuwenden. Der Betreiber hat in diesen Fällen zum Nachweis der Durchführung der Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3WHG in Verbindung mit § 23 der Kreisverwaltungsbehörde einen Auszug aus der Umwelterklärung im Sinne des Art. 5 der EG-Verordnung für den registrierten Standort nach Art. 8 der EG-Verordnung und eine Bestätigung des zugelassenen Umwelt-gutachters im Sinne von Art. 2 Buchst. m EG-Verordnung vorzulegen, aus der sich ergibt, daß die Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht. Die gesonderte Vorlagepflicht zu den Prüfzeitpunkten nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG entfällt, wenn der Kreisverwaltungsbehörde innerhalb der Fristen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG die Umwelterklärung insgesamt vorgelegt wird und diese im Abschnitt "Beurteilung aller wichtigen Umweltfragen mit den betreffenden Tätigkeiten" gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. b EG-Verordnung entsprechende Aussagen über die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthält.

23.8.3 Nach Teil 6 Nr. 6.2 der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" sind an Anlagen und Anlagenteilen Sachverständigenprüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend im Abstand von zweieinhalb Jahren beziehungsweise fünf Jahren, vgl. Nr. 6.2 Abs. 1 und 3 der Richtlinie, durch Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 22 durchzuführen. Diese Prüfungen können zusammen mit den Prüfungen nach § 23 Abs. 1 durchgeführt werden. Prüfungen nach Teil 6 Nr. 6.2 der oben genannten Richtlinie ersetzen in ihrem Umfang Prüfungen nach § 23 Abs. 1. Die Richtlinie ist insoweit andere Rechtsvorschrift nach § 23 Abs. 3.

24 Anlagenkartei, Befreiung von der Anzeigepflicht

24.1 Anlegen der Anlagenkartei

In die Anlagenkartei sind alle nach Art. 37 Abs. 1 BayWG anzeigepflichtigen Anlagen aufzunehmen. Die Anlagenkartei wird als Sammlung der Anzeigen samt ihren Plänen und Beilagen geführt. Sie kann auch im Wege der automatischen Datenverarbeitung angelegt werden. Der Anzeige müssen die Unterlagen nach § 27 Abs. 1 WPBV beigefügt sein. Diese Unterlagen sind auch erforderlich, wenn die förmliche Anzeige durch eine andere Anzeige, Genehmigung oder Zulassung nach Art. 37 Abs. 3 BayWG ersetzt wird. Im übrigen gelten die Bestimmungen zur Überwachungsdatei entsprechend, vgl. Nr. 23.7.

24.2 Verfahren bei Anzeige

24.2.1 Geht bei der Kreisverwaltungsbehörde (beziehungsweise nach § 1 Nr. 2 Buchst. b GrKrV bei der Großen Kreisstadt) eine Anzeige nach Art. 37 Abs. 1 BayWG ein, so prüft diese zunächst, ob eine nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayWG vorrangige Genehmigung, Zulassung oder Anzeige nach anderen Vorschriften erforderlich ist.

Als solche kommen insbesondere in Betracht

24.2.2 Bedarf das Unternehmen einer anderweitigen Genehmigung, so hat die Kreisverwaltungsbehörde den Anzeigenden hierüber zu unterrichten und zur Antragstellung aufzufordern. Die Anzeige soll soweit als möglich in einen Antrag umgedeutet werden.

24.2.3 Ist eine anderweitige Anzeige oder Gestattung erforderlich (z.B. nach § 8 oder § 9 VbF (jetzt BetrSichV)), so übermittelt die Kreisverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der eingegangenen Anzeige an die für die Entgegennahme der anderen Anzeige oder Gestattung zuständigen Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) und teilt dies dem Anzeigenden mit. Ist die Gestaltung von der Kreisverwaltungsbehörde zu erteilen, ist innerhalb der Behörde der notwendige Informationsfluß sicherzustellen.

24.2.4 Bedarf das angezeigte Unternehmen keiner sonstigen Genehmigung oder Anzeige, so prüft die Kreisverwaltungsbehörde, ob alle einschlägigen materiellen Vorschriften beachtet werden. Bestehen gegen ein angezeigtes Unternehmen keine Bedenken oder sind diese durch die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen auszuräumen, so teilt dies die Kreisverwaltungsbehörde dem Anzeigenden formlos mit. Ist ersichtlich, daß materielle Vorschriften nicht eingehalten werden, so ist der Anzeigende unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen darauf hinzuweisen. Soweit ohne weitere Unterlagen möglich, ist der Anzeigende über die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu beraten. Beginnt der Anzeigende, trotz der Beratung - ohne Abhilfe getroffen zu haben - mit dem Betrieb, sind die erforderlichen Anordnungen nach Art. 68 Abs. 3 BayWG zu treffen.

24.3 Befreiung von der Anzeigepflicht

Nach § 24 Satz 2 sind außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe a und Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für das Lagern von Festmist von der Anzeigepflicht ausgenommen. Die vorhandenen Unterlagen über bereits angezeigte Anlagen können aus der Anlagenkartei ausgesondert werden.

25 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

25.1 Die Befreiung von der Fachbetriebspflicht bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B besteht nur, wenn der Betreiber innerhalb eines Monats nach Abschluß der Arbeiten der Kreisverwaltungsbehörde eine Unternehmererklärung entsprechend Anlage 25.1-1 vorlegt.

25.2 Die in § 25 Nr. 3 genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einzubeziehen.

25.3 In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 1a WHG sowie die Vorschriften der § § 7a und 19g WHG berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten.

25.4 Feuerungsanlagen im Sinne von Nr. 1 Buchst. d sind solche im Sinne der 1. BImschVO.

26 Technische Überwachungsorganisation für Fachbetriebe

Für den Abschluß eines Überwachungsvertrags nach § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG durch eine anerkannte Sachverständigenorganisation nach § 22 müssen insbesondere folgende Voraussetzungen gegeben sein:

26.1 Der Betrieb muß über einen betrieblich Verantwortlichen verfügen.

Betrieblich Verantwortliche können Personen sein, die eine Ausbildung als Meister im jeweiligen oder in einem artverwandten Handwerk oder als Ingenieur im jeweiligen oder in einem artverwandten Fachgebiet haben. Andere Personen kommen in Betracht, wenn sie geeignete gleichwertige Ausbildungen haben. Die praktische Erfahrung des betrieblich Verantwortlichen muß wenigstens zwei Jahre betragen.

Personen, die als betrieblich Verantwortliche tätig sein wollen, müssen die dafür erforderlichen Kenntnisse der Technischen Überwachungsorganisation im Rahmen einer externen, nicht auf dem Firmengelände stattfindenden Prüfung nachweisen.

26.2 Die Technische Überwachungsorganisation oder eine von ihr beauftragte Stelle muß Veranstaltungen zur Schulung der erforderlichen Kenntnisse des betrieblich Verantwortlichen anbieten. Dabei sollen insbesondere folgende Themen behandelt werden:

26.2.1 Zweckbestimmung, Aufbau, Verfahrensweise und Gefährdungspotential der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

26.2.2 Eigenschaften der Stoffe hinsichtlich Wassergefährdung, Gesundheitsgefährdung, Brandgefahr, Explosionsgefahr, chemische Reaktion der Stoffe untereinander und Folgerungen aus den Stoffeigenschaften auf die Tätigkeit des Fachbetriebs

26.2.3 Wasserrechtliche Vorschriften und mitgeltende Vorschriften aus dem Bau-, Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Chemikalien- und dem Abfallrecht

26.2.4 Notwendige behördliche Zulassungen

26.2.5 Verfahrensabläufe, Sicherheitsmaßnahmen und wesentliche Geräte beim Aufstellen, Einbauen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen

26.2.6 Vorschriftsmäßige Entsorgung von Reststoffen und Reinigungsmitteln.

26.3 Die Technische Überwachungsorganisation prüft im Rahmen einer Erstbesichtigung des Betriebs, ob die notwendigen betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Dazu zählt, daß die wesentlichen Geräte für eine ordnungsgemäße Durchführung und gegebenenfalls erforderliche Schutzausrüstungen für das Personal entsprechend einer von der Organisation vorzugebenden Liste vorhanden sind.

26.4 Die Technische Überwachungsorganisation vergewissert sich im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen des Betriebs, daß die personellen und gerätetechnischen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und daß mündliche Unterweisungen des Personals durch den betrieblich Verantwortlichen und schriftliche Arbeitsanweisungen in erforderlichem Umfang erfolgten.

26.5 Stellt die Technische Überwachungsorganisation fest, daß der Fachbetrieb seinen Verpflichtungen nach § 19l WHG nicht nachkommt, hat sie ihn auf seine Pflichten hinzuweisen und erforderlichenfalls eine erneute Schulung vorzusehen. Sind trotz dieser Maßnahmen die Mängel des Fachbetriebs noch so erheblich, daß eine ordnungsgemäße Arbeit als nicht erreichbar anzusehen ist, hat die Überwachungsorganisation den Überwachungsvertrag fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn der Technischen Überwachungsorganisation Geschäftspraktiken des überwachten Fachbetriebs bekannt werden, die den Fachbetrieb als unzuverlässig im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung ausweisen und deshalb befürchten lassen, daß der Fachbetrieb die Vorgaben des Wasserrechts nicht einhält. In den Überwachungsvertrag ist ein entsprechender Kündigungsvorbehalt aufzunehmen.

29 Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen

29.1 Allgemeines

29.1.1 Eine allgemeine Anpassungspflicht an geänderte technische Anforderungen enthält § 29 nicht. Lediglich die in § 3 Nr. 6 geforderte Betriebsanweisung, das Merkblatt nach § 9 Abs. 2 und die Kennzeichnung nach § 9 Abs. 1 sind den geänderten Vorschriften anzupassen. Soweit nach § 11 erforderlich, ist ein Anlagenkataster zu erstellen. Die Maßnahmen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkraftreten der Verordnung, d. h. bis zum 30.09.1998 abzuschließen. Während der Übergangsfrist ist von Vollzugsmaßnahmen insoweit abzusehen. Die bisherigen Regelungen in § 16 VAwSF hatten einen geringeren Umfang, so daß Anforderungen nach der bisherigen Rechtslage nicht bestanden.

29.1.2 Darüber hinaus sind Anpassungsmaßnahmen bei bestehenden Anlagen nur zu fordern, wenn im Einzelfall eine Besorgnis einer Gewässerverunreinigung gegeben ist. Eine schematische Anpassung an geänderte technische Vorgaben ist nicht zulässig. Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 1 fordert Nr. 8.3 Anhang 4 VAwS eine generelle Anpassung von bestehenden Anlagen an Tankstellen innerhalb der angegebenen Fristen.

29.1.3 Eine Anpassung an geänderte oder verschärfte Anforderungen ist insbesondere dann geboten, wenn im Rahmen von Sachverständigenprüfungen erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt werden. Im Rahmen der erforderlichen Mängelbeseitigung ist der Betreiber aufzufordern, seine Anlage den geänderten Randbedingungen anzupassen. Der prüfende Sachverständige hat den Betreiber insoweit zu beraten.

29.1.4 Die Feststellung, daß ein einwandiger unterirdischer Behälter nicht der Grundsatzanforderung nach § 3 Nr. 2 entspricht, ist kein erheblicher Mangel, wenn der Behälter ansonsten die zur Zeit der Errichtung geltenden technischen Maßgaben einhält. Gleiches gilt für Rohrleitungen, Schutzvorkehrungen oder andere Anlagenteile.

29.1.5 Die Kreisverwaltungsbehörde kann unabhängig von Prüfungen nach § 23 verlangen, daß bestehende Anlagen angepaßt werden,

29.2 Anlagen in Schutzgebieten

29.2.1 Das Verbot bestimmter Anlagen in der weiteren Zone nach § 10 Abs. 2 bezieht sich nur auf neue Anlagen oder die wesentliche Erweiterung bestehender Anlagen. Bestehende Anlagen haben nach § 29 Abs. 2 Bestandsschutz.

29.2.2 Bei bestehenden Anlagen in Schutzgebieten, wenn sie als Neuanlagen auf Grund von § 10 nicht mehr zulässig wären, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob weitergehende Anforderungen im Sinne von Nr. 7.2 zu stellen sind. Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnungen sind dabei zu berücksichtigen. Vor Erlaß entsprechender Anordnungen ist grundsätzlich eine besondere Prüfung durch Sachverständige nach § 23 Abs. 2 anzuordnen. Die Anordnung hat das Prüfungsergebnis entsprechend zu berücksichtigen.

29.3 Erstmalige Prüfung ( § 29 Abs. 4)

Die Betreiber von Anlagen, die nach § 29 Abs. 4 erstmalig zu prüfen sind, sind rechtzeitig vor Ablauf der Frist auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.

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Verwaltungsvorschrift zu Anhang 1 der Anlagenverordnung

Vorbemerkung

Anhang 1 geht nur den Grundsatzanforderungen, nicht den übrigen Vorschriften der Verordnung und Festlegungen in baurechtlichen Brauchbarkeitsnachweisen nach Art. 20 BayBO, wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassungen vor.

2.6.4 Auffangwannen aus Stahl mit Rauminhalten bis 1000 L

2.6.4.1 Für seriengefertigte Auffangwannen aus Stahl mit Rauminhalten von 450 bis 1000 L gilt die nach Nr. 5.2.1 eingeführte Technische Regel in Nr. 15.22 der Bauregelliste a Teil 1.

2.6.4.2 Für seriengefertigte Auffangwannen aus Stahl mit Rauminhalten bis 450 L gilt die nach Nr. 5.2.1 eingeführte Technische Regel in Nr. 15.22 der Bauregelliste a Teil 1 entsprechend.

2.6.4.3 Für nicht seriengefertigte Auffangwannen aus Stahl mit Rauminhalten bis 1000 L gilt die nach Nr. 5.2.1 eingeführte Technische Regel in Nr. 15.22 der Bauregelliste a Teil 1 mit folgenden Abweichungen:

2.6.4.3.1 Eine Konstruktion, die zwingend eine Überprüfung des Unterbodens auf Korrosion zuläßt (z.B. Ausstattung der Auffangwanne mit Füßen oder Kufen oder als ausziehbare Wanne), ist nicht erforderlich, wenn der Einbau der Wannen in bestehende HBV-Anlagen insoweit zu einem unverhältnismäßigem Aufwand führen würde und durch ergänzende Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung sichergestellt ist, daß eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist.

2.6.4.3.2 Für das Zusammenfügen werden Schraubverbindungen zugelassen, wenn nach der Montage die Dichtheit der Auffangwanne durch eine Dichtheitsprüfung entsprechend den Maßgaben der Technischen Regel nachgewiesen und im Rahmen der Eigenüberwachung dokumentiert wird.

2.6.4.3.3 Die in der Technischen Regel enthaltenen Maßgaben zur Fremdüberwachung sind nicht anzuwenden.

2.6.4.4 Für den Einsatz im Anwendungsbereich nach Anhang 3 Nr. 1 VAwS können in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 VAwS Abweichungen von der Verpflichtung zur arbeitstäglichen Besichtigung der Auffangwannen festgelegt werden, wenn sichergestellt bleibt, daß Undichtigkeiten der Auffangwannen dennoch so rechtzeitig festgestellt werden können, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

2.7 Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf die Eignung der Transportbehälter und ergänzt insoweit § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a WHG. Für den technischen Aufbau und die Anforderungen an das Rückhaltevermögen ist Anhang 2 Tabelle 2.1 und 2.2 maßgebend.

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Verwaltungsvorschrift zu Anhang 2 der Anlagenverordnung

Vorbemerkung

Im Anhang 2 sind für oberirdische Lageranlagen, Abfüll- und Umschlaganlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe die besonderen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen aufgelistet. Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzforderungen gemäß § 3 Nrn. 3, 5 und 6. Weitergehende, standortabhängige Anforderungen nach § 7 bleiben unberührt.

1 Bezeichnungen

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

1.1.1 Die Anforderungen F1 und F2 sind materiell identisch. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit (Dichtheit und Beständigkeit) liegt bei der Anforderung F1 in der Eigenverantwortung des Betreibers (Betreibererklärung). Bei der Anforderung F2 ist der Nachweis der Beständigkeit durch Sachverständigengutachten gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 oder gegebenenfalls durch bau-, gewerbe- oder wasserrechtliche Zulassungen und Eignungsnachweise im Rahmen der Inbetriebnahmeprüfungen nach § 23 zu führen.

1.1.2 Die Anforderungen F1 und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt, sondern durch bauliche Einrichtungen wie Gitterroste oder Stockwerke darüber angeordnet sind.

1.1.3 Wenn bei bestehenden Anlagen oder bei Vorhandensein einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der für die Maßnahme F2 geforderte Nachweis nicht geführt werden kann, kann die F2-Maßnahme durch die F1-Maßnahme und zusätzliche Maßnahmen organisatorischer und technischer Art ersetzt werden.

1.1.4 Bei Auffangvorrichtungen gelten die Anforderungen F1 und F2 auch für die Wände.

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

1.2.1 Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muß. Fehlen bei einer R1-Anforderung geeignete Sicherheitsvorkehrungen, ist als Rückhaltevermögen die R2-Anforderung zu setzen.

1.2.2 Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 ist ein fehlerfreies Sicherheitssystem nach DIN V 19250 2 oder einer gleichwertigen europäischen Norm zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das aufgrund fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann. R2 ist auch erfüllt, wenn Anhang 1 Nr. 2.6 eingehalten ist.

1.2.3 Ist das Rückhaltevermögen des Auffangraums für die Auslaufmenge zu bemessen, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann, ist entsprechend Anhang 2 Nr. 1.2 vorzugehen. Die maßgebende Auslaufmenge ist dabei grundsätzlich im Einzelfall anhand der Auslaufzeit und des Volumenstroms für den höchstmöglichen Betriebsdruck zu ermitteln. Für die Berechnung der Auslaufzeit vgl. die in Anhang 2 Nr. 1.2 abgedruckte Formel.

Beispiel 1: Bei einem Behälter von 100 m3 Rauminhalt seien die Sicherheitsvorkehrungen so ausgelegt, daß ein Leck spätestens nach einer Stunde erkannt und abgedichtet oder auf andere Weise ein Austritt wassergefährdender Stoffe unterbunden worden ist. Die Auslaufzeit für den Behälter insgesamt beträgt fünf. Stunden.

Das erforderliche Rückhaltevolumen beträgt dann 20 m3.

Beispiel 2: Bei einem Behälter mit 2000 m3 Volumen beträgt die Zeit bis zum Erkennen und Beheben des Schadens zwei Stunden. Die Zeit TL für das völlige Leerlaufen des Behälters beträgt 24 Stunden.

Das erforderliche Rückhaltevolumen beträgt dann rd. 167 m3.

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

Die Anforderungen nach I2 enthalten nicht die Anforderungen nach I1.

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen

Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Volumens vgl. Nr. 6.1.

2 Tabellen

2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen

2.1.1 Für den Rauminhalt gemäß Fußnote zu Tabelle 2.1 (GFK-Behälter) ist der Rauminhalt aller Behälter zu setzen, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung stehen. Dies ist der Fall bei Batteriebehältern mit gemeinsamer Entnahmerohrleitung ohne Hebersicherung (z.B. Fußventil).

2.1.2 Bei privaten Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe C kann bei Anlagen, die die Anforderungen F2 und R2 einhalten, von der Anforderung I1 abgesehen werden; insoweit ist auf Antrag des Betreibers eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 zu erteilen.

2.2 Besondere Anforderungen an oberirdische Faß- und Gebindelager

Bei Anlagen zum Lagern von flüssigen wassergefährdenden Stoffen in Kleingebinden kann auf die Forderung eines Rückhaltevermögens nach Tabelle 2.2 für R1 oder R2 nach § 7 Abs. 2 verzichtet werden, wenn die Stoffe

2.2.1 im Freien, in dauernd dicht verschlossenen gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder

2.2.2 in geschlossenen Räumen gelagert werden
und

2.2.3 der Rauminhalt eines Einzelgefäßes 10 Liter nicht übersteigt
und

2.2.4 die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist und in der Betriebsanweisung dargelegt wurde.

Die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Bodenflächen (F-Anforderungen) sowie an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art, wie sie sich für die jeweilige Gefährdungsstufe der Lagerungsanlage aus Tabelle 2.1 ergeben, bleiben unberührt.

2.4.3 Bei Abfüllplätzen für Heizölverbraucheranlagen wird nicht nur auf Anforderungen an das Rückhaltevermögen, sondern auch auf Anforderungen an die Fläche und an die Infrastrukturmaßnahmen verzichtet (vgl. Nr. 20.1).

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Verwaltungsvorschrift zu Anhang 4 der Anlagenverordnung

Vorbemerkung

Anhang 4 geht Anhang 2 mit seinen Anforderungen insoweit vor, als diese den Anforderungen des Anhangs 4 widersprechen. Für Anforderungen an Lagerungsanlagen an Tankstellen enthält Anhang 4 keine Regelungen, so daß für diese Anhang 2 uneingeschränkt Anwendung findet.

4.1 Hinsichtlich der Anforderungen an die Befestigung bei Tankstellen für Pflanzenmetylesther ("Biodiesel") siehe Nr. 5.3.3

8.3 Die Regelung über die Nachrüstungspflicht für Anlagen an Tankstellen ist eine vom Grundsatz des § 29 Abs. 2 Satz 1 abweichende Sondervorschrift. Die Nachrüstungspflicht umfaßt alle Tankstellen mit Ausnahme der Eigenverbrauchstankstellen nach Nr. 9 Anhang 4.

8.3.1 Die Nachrüstungspflicht ist nicht beschränkt auf die Nachrüstung des Abfüllplatzes, sondern umfaßt auch andere gewässerschutzrelevante Tankstelleneinrichtungen, z.B. Domschächte unterirdischer Behälter. Dagegen richtet sich die Nachrüstungspflicht mit Einrichtungen der Gasrückführung ausschließlich nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften.

8.3.2 Von den Terminvorgaben für die Durchführung der Nachrüstung kann nach § 7 Abs. 2 nur dann abgewichen werden, wenn die Durchführung der Nachrüstung im konkreten Einzelfall für den Betreiber der Tankstelle eine unbillige Härte darstellen würde und den Belangen des Gewässerschutzes anderweitig Rechnung getragen werden kann, z.B. durch weitergehende Anforderungen an den Betrieb der Tankstelle. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn der Betreiber für sich und seinen Rechtsnachfolger verbindlich erklärt, den Betrieb der Tankstelle binnen fünf Jahren einzustellen. Die Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 ist in diesen Fällen unter einer entsprechenden Bedingung zu erteilen (Verpflichtung zur Nachrüstung binnen angemessener genau bezeichneter Frist falls dennoch die Tankstelle weiterbetrieben werden sollte).

9.1 Die Anforderungen an den Abfüllplatz bei Eigenverbrauchstankstellen umfassen auch den Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter. Soweit Lagerbehälter und Abfüllanlage räumlich getrennt aufgestellt oder eingebaut sind, kann für den sich bei der Befüllung der Lagerbehälter ergebenden Wirkbereich eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 zugelassen werden; die technischen Anforderungen an den Abfüllplatz können durch betriebliche Anforderungen dabei ersetzt werden, z.B. Verwendung eines "Schlauch in Schlauch"-Systems.

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Verwaltungsvorschrift zu Anhang 5 der Anlagenverordnung

Vorbemerkung

Anhang 5 enthält die nach § 19g Abs. 3WHG zu stellenden Anforderungen an neu zu errichtende JGS-Anlagen.

An bestehende Anlagen sind dagegen lediglich die im Anhang unter Nr. 9 genannten Anforderungen zu stellen.

Werden durch den Betrieb von bestehenden JGS-Anlagen Gewässer verunreinigt, sind die notwendigen Abhilfemaßnahmen nach Art. 68 Abs. 3 BayWG anzuordnen. Auf die im Anhang 5 genannten Anforderungen kann insoweit nach Lage des Einzelfalls zurückgegriffen werden.

Weisen JGS-Anlagen unter Berücksichtigung des Anhangs 5 Mängel auf, die die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften begründen, ist der Betreiber über die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu beraten.

Führt der Betreiber die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht aus, sind die erforderlichen Anordnungen nach Art. 68 Abs. 3 BayWG zu erlassen. Kommt es zu einer Gewässerverunreinigung, ist Strafantrag zu stellen.

3.2 Die Anforderungen an die Errichtung der Anlagen sollen nur gewährleisten, daß die Dichtheit der Anlage schnell und zuverlässig kontrollierbar ist. Gleiches gilt für die Kontrollierbarkeit von Leckageerkennungseinrichtungen. Der Einbau von Leckageerkennungseinrichtungen ist nur erforderlich, wenn er besonders gefordert wird, vgl. Nrn. 2.2.3, 2.2.4, 4.1.5 und 4.1.6.1.

4.2 Leckageerkennungsmaßnahmen sind nur dort einzubauen, wo sie ausdrücklich gefordert werden. Aus den Regelungen über die Ausgestaltung der Leckageerkennungsmaßnahmen kann nicht auf die generelle Notwendigkeit des Einbaus geschlossen werden.

5.2 Tabelle 1 des Merkblattes "Gärsaft und Gewässerschutz":

Durchschnittlicher Gärsaftanfall bezogen auf Siloraum 1/m3
Trockensubstanz-
gehalt des Siliergutes
%
Siliergut

1/dt
Silage

1/dt
bei Lagerung
des gesamten
Gärsaftes
bei täglicher
Entleerung
10 45 80 725 80
15 33 45 360 60
20 22 28 200 15
25 11 12 75 15
30 0 0 0 0

Kann der Gärsaft nicht in die Jauche- oder Güllegrube eingeleitet werden, ist er in einem eigenen Auffangbehälter zu sammeln.

Die Größe des Auffangbehälters hängt sowohl vom Trockensubstanzgehalt des Siliergutes als auch von der Häufigkeit der Entleerung ab. Da der Trockensubstanzgehalt Schwankungen unterworfen ist, wird für den Auffangbehälter ab 150 m3 Silagevolumen ein Mindestvolumen von 3 m3 vorgegeben (vgl. Nr. 5.3 Anhang 5 VAwS).

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Verwaltungsvorschrift zu Anhang 6 der Anlagenverordnung

3 Gefährdungspotential

3.1 Bei der Festlegung von Anforderungen hat eine Abwägung des Gefährdungspotentials einerseits für das Wasser und andererseits für die Gefahr durch das Wasser zu erfolgen. Die Funktionsfähigkeit von wichtigen Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Wehren und Absperrorganen darf nicht in Frage gestellt sein, da sonst die Sicherheit von Menschen, Tieren, persönlichen Gütern, Verkehrsbauwerken, Trinkwasserfördergebieten etc. bei normaler Wasserführung, aber insbesondere bei Hochwasser beeinträchtigt sein kann.

3.2 Der Einsatz von Hydraulikölen mit niedrigerer Wassergefährdungsklasse als WGK 2, z.B. aus natürlichen oder synthetischen Estern, ist anzustreben. Dem sind jedoch dort Grenzen gesetzt, wo die Gefahr von langdauernden Betriebsstörungen mit möglicher Funktionsbeeinträchtigung von Sicherheits- oder Absperrorganen, gegeben ist.

4.2 Besondere Anforderungen an bestimmte Teile von HBV-Anlagen in Wasserkraftwerken:

4.2.1 Kaplan-Laufrad

Das Laufrad besteht aus Stahl oder Stahlguß. Die Schraubenverbindungen sind dicht und gesichert. Die Dichtungssätze der Laufschaufeln bestehen aus Elementen mit hohem Sicherheitsgrad, sie werden regelmäßig im Rahmen der Revisionen kontrolliert. Durch diese Maßnahmen ist eine hohe primäre und tertiäre Sicherheit gewährleistet.

4.2.2 Ölgeschmiertes Führungslager und Spurlager, Turbinengetriebe, die außerhalb des Betriebswassers angeordnet sind

Diese Anlagenteile befinden sich im Turbinenschacht beziehungsweise bei Rohrturbinen in der Birne. Die Wände des Turbinenschachtes beziehungsweise der Birne sind entsprechend den Festigkeits- und Dichtheitsanforderungen ausreichend bemessen und grenzen die Anlagenteile vom Betriebswasser ab. Der Turbinenschacht beziehungsweise die Birne hat die Funktion einer Auffangwanne. Die Verbindungen der einzelnen Konstruktionselemente sind untereinander öl- und wasserdicht ausgeführt.

Alle in diesem Bereich anfallenden Leck- und Sickerwässer werden in Sickerwasserräumem gesammelt. Auch ausnahmsweise anfallende Lecköle aus den genannten Anlagenteilen gelangen dorthin. Das Sickerwasser wird so beseitigt, daß evtl. anfallendes Lecköl sicher zurückgehalten wird.

4.2.3 Leitschaufellager

Bei neuen Anlagen beziehungsweise bei Anlagen, die umgerüstet werden, sind die Leitschaufellager als selbstschmierende Lager auszuführen. Für fettgeschmierte Leitschaufellager bestehender Anlagen sind Schmierstoffe WGK 0 einzusetzen, sofern ein sicherer Betrieb gewährleistet ist. Bei ölgeschmierten Leitschaufellagern werden aufgrund der geringen Mengen (< 1 Liter) die Anforderungen durch F0, R0 und I0 erfüllt.

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Muster einer Betreibererklärung zur Selbsteinstufung wassergefährdender Stoffe nach Nr. 6.3 der Verwaltungsvorschrift Anlage 6.3-1

1. Betreiber (Name, Anschrift)

2. Stoffdaten

2.1 Stoffname

2.2 Wissenschaftliche Bezeichnung nach IUPAC

2.3 CAS-Nr.:

2.4 Ermittelte Wassergefährdungsklasse

3. Erklärung

3.1 Die Einstufung ist vom Betreiber [ ] / von folgendem Hersteller oder Inverkehrbringer [ ] vorgenommen worden.

3.2 Die einstufende Organisation nach Nr. 3.1 hat mit Hilfe geeigneter Fachkräfte die Selbsteinstufung durchgeführt.
[ ] Eine Bescheinigung des Einstufers über die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 ist als Anlage beigefügt (nur erforderlich, wenn Stoff nicht selbst eingestuft worden ist)

3.3 Die Selbsteinstufung ist nach dem Bewertungsschema der Kommission des Bundes zur Einstufung wassergefährdender Stoffe (Bewertungskommission - KBwS) vorgenommen worden.
[ ] Eine entsprechende Bescheinigung des Einstufers ist als Anlage beigefügt.

3.4 Die Selbsteinstufung ist klar dokumentiert und der KBwS übermittelt worden.
[ ] Die schriftliche Bestätigung der KBwS über den Eingang und die Nachvollziehbarkeit der Dokumentation liegt als Anlage bei.

3.5 Die Selbsteinstufung stützt sich auf die Stichprobenliste des VCI nach Nr. 6.3.2 VVAwS,
[ ] weil die Dokumentation kurzfristig nicht vorgelegt werden kann.
[ ] Die Dokumentation nach Nr. 3.4 wird bis zum........... der KBwS vorgelegt.
[ ] Die Dokumentation wird im Rahmen eines zwischen KBwS und VCI abgestimmten Zeitplans zusammen mit der jeweils maßgebenden Stichprobenliste der KBwS vorgelegt.
[ ] Eine entsprechende Bescheinigung des VCI liegt bei.

3.6 Verpflichtung

Der Unterzeichnende verpflichtet sich für den Fall einer Höherstufung des unter Nr. 2 genannten Stoffes durch eine Verwaltungsvorschrift des Bundes-Umweltministeriums nach § 19g Abs. 5 WHG oder eines negativen Ausganges der Prüfung durch den VCI nach Nr. 3.5, ohne besondere Aufforderung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, alle damit verbundenen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen. Als unverzügliche Anpassungsmaßnahme gilt

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Merkblatt
Betriebs- und Verhaltensvorschriften für das Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe
Anlage 9.2-1

Diese Anlage beinhaltet ..........m3 wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklasse(n).......und ist der Gefährdungsstufe..........zuzuordnen.

Die Anschlüsse am Abfüllplatz sind mit dem Stoffnamen, dem jeweiligen maximal zulässigen Betriebsdruck (bar) und dem maximal zulässigen Volumenstrom (1/mm) gekennzeichnet

Wichtige Ruf-
nummern
Sorgfalt und Aufmerksam-
keit beim Betrieb
Vorsicht beim Befüllen und Entleeren Kontrolle aller Sicherheitsein-
richtungen
Eigenüber-
wachung
Fremdüber-
wachung (Sachverständige
/Fachbetriebe)
Betriebszen-
trale ....
- Bedienungs- und Betriebs-
anweisung beachten
- Ist der Standort, -platz des TKW in Ordnung (Risse, Löcher)? - Ist die Überfüll-
sicherung überprüft?
- Jede Unregelmäßig-
keit ist der Betriebszentrale unverzüglich mitzuteilen. (Telefon-Nr.) (Risse in den Rückhalteeinrichtungen, Austreten von Tropfverlusten an Verbindungsstellen, unterbrochene Kontakte u.a.)
- Wurde die Anlage einer kompletten (abschließenden) Abnahmeprüfung unterzogen ?
Polizei .... - behördliche Zulassungen beachten - Ist die Entwässerung gesichert (vorhandener Absperr-
schieber geschlossen!)?
- Wird der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten? - Sind die Ergebnisse der Eigenüber-
wachung im Betriebsbuch protokolliert und entsprechende Maßnahmen bei Unregelmäßig-
keiten eingeleitet?
- Wurde eine Mängel- beseitigung durchgeführt? (soweit erforderlich)
Feuerwehr .... - Sind die Bedienungs- und Betriebsanweis- ung eingehalten? - Wird der richtige Schlauch verwendet? - Funktioniert der Alarm bzw. die Pumpenab-
schaltung beim max.- Füllstand oder NOTAUS (erforderliche Prüfungen durchgeführt)?
- Wurden die nach den behördlichen Zulassungen erforderlichen technischen Prüfungen durchgeführt (z.B. 1 x/a Funktion der Überfüllsicherung)? - Sind die Fristen der wieder-
kehrenden Prüfungen eingehalten? (soweit vorgeschrie- ben)
Kreisverwal-
tungsbehörde (Landratsamt) ....
- Werden die behördlichen Zulassungen
eingehalten?
- Sind die Schlauchver-
bindungen richtig angeschlossen?
- Ist der Tankkraft-
wagen mit einer Abfüllsicherung ausgerüstet und ist angeschlossen
- Ist der Fließweg zum richtigen Behälter freigegeben -(Schieber-
stellungen)?
- Wie voll ist der angeschlossene Behälter (Freiraum)?
- Ist die Gaspendel-
leitung richtig angeschlossen? (soweit erforderlich)
- Sind ausreichende Bindemittel vorhanden (Verfallsdatum beachten)?
Beachte: Auch fahrlässige Gewässer- und Bodenverunreinigungen sind strafbar!

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Merkblatt Anlage 9.2-2


Merkblatt

Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen nach § 19g Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 9 Abs. 2 der Anlagenverordnung (VAwS) vom 03.08.1996 (GVBl S. 348 ff.)


An gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizungsanlage anbringen!
1. Sorgfalt und Aufmerksamkeit beim Betrieb

Für Behälter und Sicherheitseinrichtungen werden regelmäßig Betriebs- und Bedienungsanleitungen und behördliche Zulassungen mitgeliefert. Die Betriebs- und Bedienungsanleitungen sind zu beachten und einzuhalten. Bewahren Sie die Schriftstücke sorgfältig auf!

2. Vorsicht beim Befüllen und Entleeren

Das Befüllen und Entleeren ist ununterbrochen zu überwachen.

Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL von mehr als 1000 L Volumen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

Behälter bis zu einem Volumen von 1000 L dürfen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden.

Abtropfendes Heizöl ist aufzufangen. Vor jedem Befüllen ist zu prüfen, welche Menge aufgenommen werden kann und ob die Abfüllsicherung (Grenzwertgeber) sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Beim Befüllen ist darauf zu achten, daß der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.

3. Eigenüberwachung

Prüfen Sie regelmäßig oberirdische Anlagenteile wie Tank, Rohrleitungen und den Auffangraum durch Sichtprüfungen auf Dichtheit. Bei doppelwandigen Behältern mit Leckanzeigegerät muß das Leckanzeigegerät immer in Betrieb sein; ein Alarm muß sicher bemerkt werden können. Machen Sie sich Aufzeichnungen über die Eigenüberwachungen. Sind Sie selbst nicht hinreichend fachkundig, sollten Sie einen Wartungsvertrag mit einem geeigneten Betrieb abschließen.

4. Fachbetriebspflicht

Tätigkeiten an Heizöl-Lagerungsanlagen mit mehr als 10.000 L Volumen dürfen nur von Fachbetrieben ausgeführt werden. Die Fachbetriebseigenschaft ist gegenüber den Betreibern einer Anlage nachzuweisen, wenn diese den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragen.

Heizöl-Lagerungsanlagen von 1000 bis 10.000 L Volumen sind von der Fachbetriebspflicht ausgenommen, wenn vom beauftragten Handwerksbetrieb eine Unternehmererklärung über die vorgenommenen Tätigkeiten ausgestellt und der Kreisverwaltungsbehörde zur Ergänzung der Anzeige nach Art. 37 BayWG übermittelt wird.

Anlagen unter 1000 L Volumen sind von der Fachbetriebspflicht befreit.

5. Prüfung durch Sachverständige

Unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen und oberirdische Anlagen mit einem Volumen von mehr als 10.000 L müssen vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei Stillegung von bestellten Sachverständigen geprüft werden. Oberirdische Anlagen in Wasserschutzgebieten unterliegen der Prüfpflicht bereits ab einem Volumen von 1000 L; bei unterirdischen Anlagen in Wasserschutzgebieten sind die Prüfungen alle zweieinhalb Jahre zu wiederholen.

Oberirdische Anlagen mit einem Volumen von mehr als 10.000 L bis zu 40.000 L, die bereits vor dem 01.10.1996 eingebaut oder aufgestellt waren, müssen erstmals bis zum 31.12.1999 durch Sachverständige überprüft werden.

Bei den Prüfungen festgestellte Mängel müssen Sie unverzüglich beseitigen lassen. Werden erhebliche Mängel an der Anlage festgestellt, bedarf deren Beseitigung der Nachprüfung durch Sachverständige. Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Die Wiederinbetriebnahme ist erst nach Vorlage einer Sachverständigenbestätigung bei der Kreisverwaltungsbehörde zulässig.

6. Schadensfall

Nehmen Sie Ihre Anlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, daß Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist. Informieren Sie unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) oder die nächste Polizeidienststelle

Tragen sie bitte in Ihrem Interesse die Telefonnummer ein!

Kreisverwaltungsbehörde:
Feuerwehr: Polizei

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Katasterdatei
Mustergliederung
Anlage 11.2-1

1. Allgemeine Angaben

Name des Betreibers, Anschrift

Wirtschaftszweig

2. Anlage

Ort der Anlage (Rechts- und Hochwert, Gauß-Krüger-Koordinaten)

Bezeichnung der Anlage

Art der Anlage (L-, A-, U-, HBV-, Rohrleitungsanlage), Bauart, Anlagenteile, Schutzvorkehrungen, Werkstoffe (Anzahl der Behälter, ober-/unterirdisch, ein-/doppelwandig,mit/ohne Auffangraum; Anzahl der Plätze/Flächen, unbefestigt, stoffundurchlässig; Rohrleitungen, ober-/unterirdisch, einwandig/im Schutzrohr/doppelwandig/-Saugleitung; Überfüll-/Abfüllsicherung/Leckanzeigegerät) Fachbetriebspflicht

Datum der Inbetriebnahme

Datum der letzten wesentlichen Änderung

maßgebendes Volumen nach § 6 und Nr. 6

Datum der Stillegung

3. Behördliche Vorgänge

Genehmigungsbescheid (Behörde, Aktenzeichen, Datum)

4. Gefährdungspotential

Stoffart (Mineralölprodukt, sonstige Produkte)

maßgebende Wassergefährdungsklasse

Lage zu Wasserschutzgebieten (Schutzzone), Heilquellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten, sonstigen schutzbedürftigen Gebieten

Gefährdungsstufe nach § 6

5. Schadensvorsorge

Alarmpläne

Hilfsmaßnahmen im Schadensfall

6. Überwachung

Prüfung durch Sachverständige, Termine, Prüfer, Prüfergebnisse, Mängelfeststellungen, Mängelbeseitigung

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Eignungsfeststellung
Hinweise zur Antragstellung und zum Verfahren
Anlage 15.2-1

1. Allgemeines

1.1 Mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung ist der Nachweis zu führen, daß die Anlage mindestens die Grundsatzanforderungen nach § 3 oder für sie eingeführte Anforderungen nach den Anhängen zu § 4 Abs. 1 erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit aufweist.

1.2 Eignungsfeststellungsverfahren können nur dann zügig einer Entscheidung zugeführt werden, wenn das Vorliegen der verschiedenen Entscheidungsvoraussetzungen aufgrund hinreichend plausibler Angaben in den Antragsunterlagen geprüft werden kann.

1.3 Die Antragsunterlagen sind in übersichtlicher Form vollständig vorzulegen. Sind erforderliche Unterlagen noch nicht vorhanden und ist auch ohne sie eine vorläufige Prüfung möglich, soll die Kreisverwaltungsbehörde der insoweit unvollständigen Antragstellung dann zustimmen, wenn mit den eingereichten Antragsunterlagen angegeben wird, welche Unterlagen bis zu welchem Termin nachgereicht werden.

1.4 Im Regelfall ist ein Antrag mit den Originalunterschriften der Vertretungsberechtigten des Antragstellers in Mappen und Ordnern im Format DIN a 4 in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

1.5 Großformatige Pläne, Zeichnungen u.ä. sind so zu falten, daß sie ohne Ausheftung aufgefaltet werden können. Auf DIN 824 wird hingewiesen. Die Bildaufteilung sollte so gestaltet werden, daß der Zeichnungsinhalt gleichzeitig mit dem zugehörigen Textteil einsehbar ist.

1.6 Auf Karten, Zeichnungen und Plänen ist der Maßstab anzugeben. Auf Karten, Werksplänen, Grundrissen u. ä. sind die Nordrichtung sowie die Hoch- und Rechtswerte (Gauß-Krüger-Koordinaten) einzutragen.

1.7 Auf jedem Blatt der Antragsunterlagen ist durch eine Datumsangabe der Sachstand deutlich zu machen, damit bei späteren Ergänzungen und Korrekturen leicht erkennbar ist, um welche Fassung es sich handelt. Bei Änderungsanträgen sind die zu ändernden Teile farblich oder durch Schraffuren hervorzuheben.

2. Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen sind im Regelfall wie folgt zu gliedern (Die Mustergliederung bezieht sich auf eine Anlage einschließlich Auffangvorrichtungen).

1. Antrag

2. Lage der Anlage

3. Anlagenbeschreibung

4. Gefährdungspotential

4.1 Wassergefährdende Stoffe

4.2 Abmessungen, Volumen

4.3 Gefährdungsstufe, Bewertung

5. Standsicherheit, Festigkeit

6. Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage

7. Sicherheitseinrichtungen

8. Auffangvorrichtungen

9. Maßnahmen im Schadensfall

10. Errichtung, Betrieb

11. Überwachung

12. Gleichwertigkeitsnachweis

13. Anlagenverzeichnis

Anlagen

1. Lageplan zu Nr. 2

2. Anlagenbezeichnungen zu Nr. 3 einschließlich Entwässerungsplan

3. Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Nr. 4.1

4. Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu Nr. 4.2 und 4.3

5. Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Nr. 5

6. Dichtheits- und Beständigkeitsnachweise zu Nr. 6

7. Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtheit und Beständigkeit der Auffangflächen zu Nr. 8

8. Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Nr. 9

9. Einbau- und Betriebsanweisungen zu Nr. 10

10. Überwachungskonzept zu Nr. 11

11. vorhandene Zulassungen und Bewertungen

12. Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen

3. Hinweise zu den Antragsunterlagen

3.1 Antrag

Der Antrag soll in kurzgefaßter Form angeben, für welche Anlage oder welches Anlagenteil mit genauer Bezeichnung eine Eignungsfeststellung beantragt wird.

3.2 Lage

3.2.1 Bei Anträgen auf Eignungsfeststellung sind Standort und Umgebung der Anlage mit Hilfe verschiedener Karten und

Pläne zu beschreiben. Dabei sollen vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden:

3.2.2 Bei der Prüfung der Lage der Anlage und ihrer Umgebung ist auch zu ermitteln, ob die Anlage am vorgesehenen Ort zulässig ist. Dabei ist vor allem auf Schutzgebiete zu achten.

3.2.3 Der Standort ist in einer topographischen Karte, Maßstab 1:25000 oder 1:10.000, einzutragen. Für die Anlage wichtige Merkmale des Standortes, wie Schutzgebiete oder benachbarte Anlagen, sind ebenfalls darzustellen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, daß ein Gebiet mit einem Radius von 2 km um die Anlage dargestellt ist.

3.2.4 Ist die Anlage Teil eines Betriebes, ist ergänzend ein Werksplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.

3.3 Anlagenbeschreibung

3.3.1 In kurzgefaßter Form soll angegeben werden, welchem Zweck die Anlage dient und mit welchen Nebeneinrichtungen sie verbunden ist.

3.3.2 Das Anlagenschema soll die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlichen. Erforderlichenfalls ist es durch eine kurze Beschreibung zu ergänzen.

Dabei können Blockdiagramme und Grundfließbilder nach DIN 28004 Teil 1 und andere Skizzen nützlich sein.

Mit den weiteren Anlagenbezeichnungen sind alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale darzustellen, wie Abfüll- und Umschlagplätze, Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Auffangvorrichtungen, Anschlüsse an Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Entlastungseinrichtungen und Löschmittelauffangvorrichtungen.

3.3.3 Der Entwässerungsplan muß alle in Frage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Rohrführung der Schmutz-, Regen- und sonstigen Entwässerungsleitungen muß bis zur Einleitungsstelle ins öffentliche Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation unter Angabe des Rohrmaterials, des Rohrdurchmessers, der Haltungslängen und Gefälleverhältnisse dargestellt werden.

3.4 Wassergefährdende Stoffe

3.4.1 Die Liste der eingesetzten oder für den Einsatz vorgesehenen wassergefährdenden Stoffe soll umfassen

3.4.2 Bei Zubereitungen sind alle Bestandteile mit einem Volumenanteil von mehr als 3 % anzugeben.

3.4.3 Sicherheitsdatenblätter für die angegebenen wassergefährdenden Stoffe sind dem Antrag beizufügen.

3.5 Abmessungen, Volumen

Es sind die wesentlichen Abmessungen der Anlage, soweit sie nicht unmittelbar den Anlagenzeichnungen zu entnehmen sind, anzugeben. Besonders ist das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe maßgebende Volumen zu ermitteln.

3.6 Gefährdungsstufe, Bewertung

Anhand der maßgebenden Wassergefährdungsklasse und des Anlagenvolumens ist die Gefährdungsstufe nach § 6 zu ermitteln und anzugeben.

3.7 Standsicherheit, Festigkeit

Mit den geprüften statischen Nachweisen sind die Festigkeit und Standsicherheit der Anlage zu belegen. Diese Nachweise sind nicht vorzulegen, wenn belegt werden kann, daß die Anlage bereits im Rahmen anderer öffentlich-rechtlicher Verfahren in statischer Hinsicht geprüft worden ist und aus Gründen des Gewässerschutzes keine anderen Berechnungsansätze zu beachten sind.

3.8 Dichtheit und Beständigkeit der Anlage

Mit dem Dichtheits- und Beständigkeitsnachweis ist für alle Anlagen und Anlagenteile zu belegen, daß die in der Anlage oder an den Anlagenteilen eingesetzten Werkstoffe und Abdichtungsmittel gegen die in der Anlage verwendeten Stoffe beständig sind.

3.9 Sicherheitseinrichtungen

Es sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Leckageerkennungssysteme, Schnellschlußeinrichtungen, Brandmelder, Warngeräte für brennbare und nicht brennbare Dämpfe anzugeben.

3.10 Auffangvorrichtungen

Es ist nachzuweisen, daß ausreichende Auffangvorrichtungen vorhanden sind und diese gegen die wassergefährdenden Stoffe dicht sind. Für den Dichtheitsnachweis vgl. Nr. 2.2.8.

3.11 Maßnahmen im Schadensfall

Es ist anzugeben, wie Schadensfälle und Brände schnell erkannt werden, und welche Maßnahmen zur Abhilfe und für die Brandbekämpfung vorgesehen sind. Dabei ist vor allem darauf einzugehen, welche Stellen innerbetrieblich wie alarmiert werden, welche betrieblichen Stellen wie öffentliche Hilfe anfordern und wie und von welcher betrieblichen Organisationseinheit die notwendigen Maßnahmen nach § 8 getroffen werden. Des weiteren ist anzugeben, wie eventuell ausgelaufene wassergefährdende Stoffe entsorgt werden sollen.

3.12 Errichtung und Betrieb

Es sind die bei der Errichtung vorgesehen Maßnahmen der Bauüberwachung und Qualitätssicherung anzugeben. Dafür besonders eingesetzte Personen oder Stellen sind gesondert zu benennen. Bei umfangreichen Anlagen ist ein Bauüberwachungsplan, der die Maßgaben für die Eigen- und Fremdüberwachung der bauausführenden Firmen enthält, vorzulegen. Dabei ist anzugeben, wie die Qualität der Werkstoffe, evtl. Beschichtungen und ihre ordnungsgemäße Verbindung sichergestellt werden.

Weiterhin ist anzugeben, welche betrieblichen Vorsorgemaßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, z.B. zum Schutz einer Beschichtung.

3.13 Überwachung

Es ist ein Überwachungskonzept zu erstellen.

Das Überwachungskonzept soll alle für die betriebliche Eigenüberwachung und die vorgesehene Fremdüberwachung durch anerkannte Sachverständige erforderlichen Angaben enthalten. In einfachen Fällen kann auf die Vorlage eines Überwachungskonzeptes verzichtet werden.

3.14 Gleichwertigkeitsnachweis

Durch Vorlage bereits vorhandener Zulassungen, z.B. für Überfüllsicherungen, entfällt eine erneute Prüfung der entsprechenden Anlagenteile. Die Vorlage von Gutachten ist erforderlich, um einzelne Sachverhalte zu belegen. Der Gutachter muß unabhängig sein.

Die Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen soll die wasserrechtlichen und sonstigen Regelungen enthalten, die für die Bewertung der Anlage und den Gleichwertigkeitsnachweis maßgebend sind, wie Anforderungskataloge und Richtlinien.

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Mindestinhalt eines Prüfberichts Anlage 23.1-1

Der Prüfbericht muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Überschrift "Prüfbericht nach VAwS"

Die Überschrift ist gegebenenfalls zu ergänzen, wenn der Prüfbericht auch Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen, z.B. nach Gerätesicherheitsgesetz, einschließt.

2. Bezeichnung der Sachverständigen-Organisation

3. Name, Anschrift und Telefonnummer des Sachverständigen/der Organisation

4. Prüfbericht-Nummer, Seitenzahl

Die Prüfbericht-Nummer ist eine fortlaufende Identifikationsnummer, die von dem Sachverständigen vergeben wird. Umfaßt ein Prüfbericht mehrere Seiten. ist die Prüfbericht-Nummer auf jeder Seite des Prüfberichts anzugeben. Bei mehrseitigen Prüfberichten sind die Seiten fortlaufend zu numerieren und die Gesamtseitenzahl auf der ersten Seite anzugeben.

5. Name und Anschrift des Betreibers der überprüften Anlage

6. Name und Anschrift des Rechnungsempfängers

Diese Angaben können entfallen, wenn Name und Anschrift des Betreibers und des Rechnungsempfängers identisch sind.

7. Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde

Es ist die Behörde anzugeben, die für den Vollzug der VAwS und für Anordnungen zur Mängelbeseitigung zuständig ist (örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde).

8. Betriebliche Anlagenbezeichnung

Die Anlagenbezeichnung sollte mit der Bezeichnung in den behördlichen Zulassungen übereinstimmen. Bei mehreren gleichartigen Anlagen, z.B. bei unterirdischen Lagerbehältern an einer Tankstelle, ist die Anlage so zu bezeichnen, daß eine Verwechslung mit anderen Anlagen ausgeschlossen ist.

9. Anschrift des Anlagenstandortes

Es sind die Straße, die Postleitzahl und der Ort anzugeben, an dem die Anlage eingebaut oder aufgestellt ist. Bei Gemeinden mit mehreren Ortsteilen kann auch der Ortsteil angegeben werden. In Betrieben mit mehreren Anlagen und Gebäuden können zur Unterscheidung auch firmeninterne Bezeichnungen für bestimmte Betriebsteile, verwendet werden.

10. Behördliche Zulassungen

Behördliche Zulassungen sind insbesondere eine, Eignungsfeststellung, eine Baugenehmigung, eine immissionsschutz-rechtliche Genehmigung oder ein Bescheid aufgrund einer Anzeige nach Art. 37 BayWG. Es sind die Art der Zulassung, die zulassende Behörde, das Datum der Zulassung und auf der Zulassung angegebene Identifizierungsmerkmale, z.B. Aktenzeichen oder Registriernummer, anzugeben. Bei mehreren Zulassungen nach verschiedenen Rechtsbereichen ist es ausreichend, die behördlichen Zulassungen anzugeben, mit denen die Anlage wasserrechtlich zugelassen wurde. Abweichungen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

11. Angaben zur Lage in einem Wasser-, Heilquellenschutz- oder Überschwemmungsgebiet

In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten ist auch die Schutzzone anzugeben.

12. Wasserrechtliche Anlagenbeschreibung

Die wasserrechtliche Anlagenbeschreibung muß folgende Angaben enthalten:

  1. Art der Anlage (L-, A-, U-, HBV- oder Rohrleitungsanlage)
  2. maßgebende wassergefährdende Stoffe, gegebenenfalls Angabe von Stoffgruppen (z.B. Säuren)
  3. maßgebende Wassergefährdungsklasse zur Bestimmung der Gefährdungsstufe
  4. maßgebendes Volumen beziehungsweise maßgebende Masse zur Bestimmung der Gefährdungsstufe
  5. Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS
  6. Bauart (oberirdisch, unterirdisch)

13. Betriebliche Anlagenbeschreibung

Bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Altöl sind folgende Angaben erforderlich: Art und Anzahl der Behälter mit Angabe des Herstellers, der Fertigungsnummer, des Baujahres, des Werkstoffes, des Leckschutzes, des Rauminhaltes der einzelnen Behälter oder Kammern, Material und Leckschutz der Rohrleitungen, Art der Überfüllsicherung, Größe und Beschaffenheit des Auffangraumes. Weiterhin müssen vorhandene Zulassungen für die einzelnen Anlagenteile, z.B. baurechtliche Prüfzeichen oder gewerberechtliche Bauartzulassungen, und zugrundeliegende Normen, z.B. DIN 6608, aufgeführt werden.

Bei anderen Anlagen und bei Anlagen nach Satz 1, bei denen eine betriebliche Anlagenbeschreibung beim Anlagenbetreiber vorliegt, kann auf entsprechende Angaben im Prüfbericht verzichtet werden.

In der Anlagenbeschreibung ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, ob es sich um eine bestehende Anlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 handelt. Die bei der Prüfung berücksichtigten Vorschriften oder Zulassungen sind anzugeben.

14. Art und Umfang der Prüfung

Als Art der Prüfung ist anzugeben, ob es sich um eine Prüfung vor Inbetriebnahme (erstmalige Prüfung), eine wiederkehrende Prüfung, eine Nachprüfung, eine Prüfung nach einer wesentlichen Änderung der Anlage, eine Prüfung bei Stillegung, eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Anlage oder eine angeordnete außerordentliche Prüfung gehandelt hat. Die Angabe einer Teilprüfung beinhaltet automatisch die Angabe dessen, was nicht geprüft wurde. Unter Umfang der Prüfung ist anzugeben, ob eine Ordnungsprüfung und eine Technische Prüfung mit Funktions- und Dichtheitsprüfung durchgeführt wurde.

15. Ordnungsmängel

Die Bezeichnung der Ordnungsmängel ist so abzufassen, daß der Anlagenbetreiber und die zuständige Behörde daraus entnehmen können, welche Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Häufig auftretende Mängel können verschlüsselt angegeben werden. Der Mängelschlüssel ist dem Anlagenbetreiber und der zuständigen Behörde auszuhändigen. Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind.

16. Technische Mängel

Häufig auftretende Mängel können verschlüsselt angegeben werden. Der Mängelschlüssel ist dem Anlagenbetreiber und der zuständigen Behörde auszuhändigen. Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind.

17. Prüfungsergebnis

Es ist anzugeben, ob keine Mängel, geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel festgestellt wurden.

18. Hinweise und Empfehlungen zum Nachweis der Mängelbeseitigung

Sofern nur eine Teilprüfung durchgeführt wurde, ist an dieser Stelle anzugeben, welche Anlagenteile noch der Prüfung bedürfen und bis wann diese durchzuführen ist. Ferner ist der Anlagenbetreiber bei einer Stillegungsprüfung auf die Notwendigkeit einer Prüfung bei Wiederinbetriebnahme der Anlage hinzuweisen.

An dieser Stelle ist auch anzugeben, ob bei der Stillegungsprüfung Anhaltspunkte für eine Boden- oder Gewässerverunreinigung festgestellt wurden.

Wenn bei der Prüfung Mängel festgestellt wurden, sind Empfehlungen für den Anlagenbetreiber und die zuständige Behörde zur Mangelbeseitigung aufzunehmen. Bei bestehenden Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 ist anzugeben, welche technischen Regeln für die Prüfung zugrunde gelegt worden sind und inwieweit bei festgestellten Mängeln sich eine Nachrüstungspflicht ergibt.

19. Datum der Prüfung und Unterschrift des Sachverständigen

20. Datum der nächsten Prüfung

Die Form des Prüfberichts ist frei wählbar.

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Unternehmererklärung
über die Errichtung oder Änderung einer Heizölverbraucheranlage
der Gefährdungsstufe B
Anlage 25.1-1


Allgemeines: ____________________________
Standort der Anlage: ____________________________
(Geschoß/Straße/Hausnummer/PLZ/Ort)
Betreiber: ____________________________
(Name/Anschrift)
Fachunternehmer: ____________________
(Name/Handwerksrolleneintragung)
[ ] Gas-/Wasserinstallateur
[ ] Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
[ ] Kupferschmied
[ ] Kachelofenbauer


Beschreibung der Behälteranlage:
[ ] Hersteller: ____________________________
[ ] Art der Behälter nach DIN ____________________________
[ ] Anzahl der Behälter: ____________________________
[ ] Baujahr: ____________________________
[ ] Rauminhalt in cbm: ____________________________
[ ] Prüfüberdruck in bar: ____________________________
[ ] Bauartzulassung: ____________________________


Bestätigung des Unternehmers:
[ ] Die Beschichtung des Auffangraums ist vollflächig, dreilagig und ohne auffällige Mängel (Risse, Blasen, Fehlstellen, Abplatzungen, Ausbrüche, Kratzer, Schrammen).
[ ] Die Anlage entspricht den Anforderungen der VAwS und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
[ ] Dem Betreiber wurde eine Bedienungs- und Wartungsanleitung übergeben.
[ ] Der Betreiber wurde in die Bedienung der Anlage ein- und auf die allgemeinen Betreiberpflichten hingewiesen.
[ ] Der Grenzwertgeber wurde einer Funktionsprobe entsprechend der Bauartzulassung unterzogen.
[ ] Eine ausreichende Auftriebssicherung (z.B. Verankerung, Verstrebung wurde eingebaut (nur in Überschwemmungsgebieten)
[ ] Dem Betreiber wurde das Merkblatt " Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen" ausgehändigt.


___________________________
Ort und Tag
Stempel des Fachunternehmers ___________________________
Unterschrift

1) Deutscher Ausschuß für Stahlbeton, Scharrenstraße 2-3, 10178 Berlin

2) DIN V 19250 Leittechnik; Grundlegende Sicherheitsbetrachtungen für MSR-Schutzeinrichtungen, Ausgabe Mai 1994

ENDE

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