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Regelwerk

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 121 - Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen

Ausgabe Juli 1980
(BArbBl. 7-8/1980 S. 110; 12/1982 S. 35; 3/1986 S. 78; 5/1989 S. 69; 5/1994 S. 41; 6/1997 S. 51)
aufgehoben



Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält über TRbF 120 hinausgehende Anforderungen an ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II und B sowie für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.

Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und des zugehörigen Anhangs II Teil 1 sind kursiv dargestellt.

1 Werkstoffe für Tankwandungen

1.1 Zulässige Werkstoffe

TRbF 120 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn metallische Werkstoffe nach Tafel 1 verwendet und ihre Güteeigenschaften entsprechend den Angaben dieser Tafel nachgewiesen sind.

1.2 Prüfungen

(1) Bei den Werkstoffen nach Nummer 1.1 richtet sich der Prüfumfang jeweils nach den in Tafel 1 angegebenen Normen, Stahl-Eisen-Werkstoffblättern bzw. AD-Merkblättern oder dem Gutachten des Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbFaufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) unter Beachtung der in Tafel 1 angegebenen besonderen Bedingungen.

(2) Bei Baustählen nach DIN 17100 der Gütegruppe 3 und wetterfesten Baustählen nach Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 087 der Gütegruppen 2 und 3 ist auch die Sprödbruchunempfindlichkeit nachzuweisen.

(3) Bei den Kesselblechen der Stahlsorte 17 Mn 4 nach DIN 17155 ist der Kerbschlagbiegeversuch nach AD-Merkblatt W 1 durchzuführen.

(4) Bei nichtrostenden austenitischen Stählen nach DIN 17440 für Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden sollen, die interkristalline Korrosion hervorrufen können, ist die IK-Beständigkeit nachzuweisen.

(5) Bei Verwendung von Feinkornbaustählen mit einer Nennstreckgrenze bis 355 N/mm2 (36 kg/mm2) mit Wanddicken größer als 30 mm bis 40 mm (Tafel 1 Ziffer 14 bis 16) ist bei der Ablieferungsprüfung an jeder Walztafel quer zur Hauptwalzrichtung an jeweils drei ISO-V-Proben bei minus 20 °C eine Kerbschlagzähigkeit von mindestens 34 J/cm2 (3,5 mkg/cm2) als Mittelwert und 24 J/cm2 (2,5 mkg/cm2) als Einzelwert nachzuweisen.

(6) Die Erzeugnisse sind einer Sichtprüfung der Oberflächenbeschaffenheit und einer Maßprüfung zu unterziehen.

1.3 Kennzeichnung

Die Werkstoffe sind entsprechend Tafel 1 zu kennzeichnen.

1.4 Nachweis der Güteeigenschaften

(1) Der Nachweis der Güteeigenschaften für die Werkstoffe richtet sich nach Tafel 1.

(2) Für den Stahl der Sorte St 37-2, der zum Bau zylindrischer Tanks nach DIN 6608, 6616, 6618, 6619, 6623 und 6624 verwendet werden soll, genügt als Nachweis der Güteeigenschaften eine Werksbescheinigung nach DIN 50 049.

(3) Bei dem Gütenachweis durch ein Werkszeugnis oder ein Abnahmeprüfzeugnis nach DIN 50049 ist die Schmelzenanalyse anzugeben.

2 Tanks

2.1 Bauliche Durchbildung und Festigkeit

(1) Tanks müssen mindestens die Nennwanddicken nach Tafel 2 haben. Die zulässigen Minustoleranzen für die Nennwanddicken richten sich nach den gültigen Maßnormen. Die Mindestnennwanddicken berücksichtigen nicht die Beanspruchungen nach TRbF 120 Nr. 3 und die Beanspruchung durch den Prüfdruck nach Absatz 4.

(2) Bei zylindrischen Tanks muß der Krempenradius gewölbter Böden mindestens D/30 betragen.

(3) Bei stehenden zylindrischen Flachboden-Tankbauwerken mit festem Dach muß im Fall einer Überbeanspruchung durch einen betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren Überdruck das Abreißen des Daches durch konstruktive Maßnahmen erleichtert werden. Auf DIN 4119 wird hingewiesen.

(4) Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie den folgenden Prüfdrücken standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form wesentlich bleibend zu ändern:

  1. bei stehenden zylindrischen Flachboden-Tankbauwerken nach DIN 4119 dem statischen Druck der gelagerten brennbaren Flüssigkeit, mindestens jedoch von Wasser,
  2. bei drucklosen oberirdischen Tanks anderer Bauart dem 1,3fachen des statischen Druckes der gelagerten brennbaren Flüssigkeit, mindestens jedoch von Wasser, bezogen auf den Tankboden bzw. die Tanksohle,
  3. bei drucklosen unterirdischen Tanks nach DIN 6608 und 6619 einem Überdruck von 2 bar,
  4. bei oberirdischen Tanks mit innerem Überdruck dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes,
  5. bei unterirdischen Tanks mit innerem Überdruck dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes, mindestens jedoch einem Überdruck von 2 bar.

(5) Bei unterteilten Tanks muß jedes Tankabteil den Prüfüberdrücken nach Absatz 4 standhalten. Dies gilt nicht für die Prüfung der Trennwände unterteilter unterirdischer Tanks nach DIN 6608. Hierfür beträgt der Prüfüberdruck 1 bar.

(6) Der Nachweis der ausreichenden baulichen Durchbildung und Festigkeit gilt als erbracht für

  1. stehende zylindrische Flachboden-Tankbauwerke, wenn sie der DIN 4119 entsprechen (wegen des von DIN 4119 abweichenden Prüfüberdruckes wird auf Absatz 4 Ziffer 1 verwiesen),
  2. drucklose oberirdische Tanks, wenn ihre Ausführung der DIN 6616, DIN 6618, DIN 6623 oder DIN 6624 und den baurechtlich anerkannten Gütebestimmungen entspricht,
  3. drucklose unterirdische Tanks, wenn ihre Ausführung der DIN 6608 oder DIN 6619 und den baurechtlich anerkannten Gütebestimmungen entspricht,
  4. Tanks mit einem zulässigen inneren Überdruck bis 0,5 bar, wenn ihre Ausführung der DIN 6608, DIN 6616, DIN 6618, DIN 6619 oder DIN 6624 und den baurechtlich anerkannten Gütebestimmungen entspricht,
  5. Tanks anderer Ausführung oder mit höheren inneren Überdrücken, wenn bei Ermittlung der erforderlichen Wanddicke die zulässige Beanspruchung der metallischen Werkstoffe, bezogen auf den Betriebsdruck der Tanks, mit höchstens 2/3 ihrer Streckgrenze oder 0,2-Grenze eingesetzt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß beim Prüfdruck mindestens eine 1,1fache Sicherheit gegen die Streckgrenze oder die 0,2-Grenze vorhanden ist. Anstelle der Streckgrenze bzw. 0,2-Grenze kann entsprechend den Regelungen der AD-Merkblätter (z.B. bei austenitischen Stählen) die 1,0-Grenze eingesetzt werden. Auf die AD-Merkblätter der Reihe B wird hingewiesen.


weiter

Tafel 1

Ziffer Werkstoffe Zulässige Nennwand-
dicke
mm
Prüfein-
heit
Güte-
nachweis
nach DIN 50049
Kennzeichnung
der
Erzeugnisse
Allgemeine Baustahle nach DIN 17100
1 USt 37-2 12,5 Schmelze Werkszeugnis Stahlsorte
Lieferwerk Schmelzen-Nr.
2 RSt 37-2, St 4-4-2 20 Schmelze Werkszeugnis
3 St 37-3, St 44-3, St 52-3 30 Schmelze Abnahmeprüfzeugnis B Lieferwerk
Schmelzen-Nr.
Zeichen des Prüfers
Proben-Nr.
Wetterfeste Baustahle nach Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 087
4 WTSt 37-2 20 Schmelze Abnahmeprüfzeugnis B
5 WTSt 37-3,
WTSt 52-3
30 Schmelze Abnahmeprüfzeugnis B
Kesselbleche nach DIN 17155 Erschmelzungs verfahren
Stahlsorte
Lieferwerk
Schmelzen-Nr.
Proben-Nr. Zeichen des Prüfers
6 H I, H II 30 Walztafel Abnahmeprüfzeugnis B
7 17 Mn 4 30 Walztafel Abnahmeprüfzeugnis A
Feinkornbaustahle nach DIN 17102
8 StE 26, StE 29 30 Walztafel Abnahmeprüfzeugnis B
9 WStE 26,
WStE 29
 
10 TTStE 26, TTStE 29  
11 StE 32, StE 36     bei Tanks ohne inneren Überdruck: Abnahmeprüfzeugnis B bei Tanks mit innerem Überdruck Abnahmeprüfzeugnis A
12 WStE 32,
WStE 36
30 Walztafel
13 TTStE 32,
TTStE 36
   
14 StE 26 bis StE 36 > 30-40 Walztafel Abnahmeprüfzeugnis a mit Zusatzprüfung nach Nummer 1.2 Abs. 5
15 WStE 26 bis WStE 36
16 TTStE 26 bis TTStE 36
17 StE 39 bis StE 51 nach Gutachten des Sachver-
ständigen
Walztafel Abnahmeprüfzeugnis A
18 WStE 39 bis WStE 51
19 TTStE39 bis TTStE 51
Nichtrostende austenitische Stähle nach DIN 17 440 Stahlsort
Lieferwerk Lieferwerk
Schmelzen-Nr.
Proben-Nr.
Zeichen des
Prüfers
20 alle, ausgenommen
Werkstoff-Nr. 1.4305
20 nach DIN 17440 Nr. 8.2 Abnahmeprüfzeugnis B
Aluminium und Aluminiumlegierungen Werkstoffsorte
Lieferwerk
Zustand
Schmelzen-Nr.
Proben-Nr.
Zeichen des Prüfers
21 nach AD-Merkblatt W6/1, Tafel 1 nach AD-Merkblatt W6/1, Tafel 2 nach AD- Merkblatt W6/1, Nr. 5 bei Tanks ohne inneren Überdruck Abnahmeprüfzeugnis B bei Tanks mit innerem Überdruck: Abnahmeprüfzeugnis A
Sonstige metallische Werkstoffe
22 nach Gutachten des Sachverständigen

Tafel 2

Tanks Rauminhalte *)
m3
Nennwanddicke
mm
Oberirdisch, drucklos außer standortgefertigt bis 0,45 1,25
Oberirdisch, bis 2,0 2,0
außer standortgefertigt größer 2,0 3,0
Oberirdisch, standortgefertigt alle Größen 3,0
Unterirdisch alle Größen 5,0
*) Rauminhalt ist der geometrische Inhalt, ohne Berücksichtigung unwesentlicher Herstellungsungenauigkeiten.

 

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