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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 121 - Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen
Ausgabe Juli 1980
(BArbBl. 7-8/1980 S. 110; 12/1982 S. 35; 3/1986 S. 78; 5/1989 S. 69; 5/1994 S. 41; 6/1997 S. 51)
aufgehoben
Dieses Blatt enthält über TRbF 120 hinausgehende Anforderungen an ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II und B sowie für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.
Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und des zugehörigen Anhangs II Teil 1 sind kursiv dargestellt.
1 Werkstoffe für Tankwandungen
1.1 Zulässige Werkstoffe
TRbF 120 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn metallische Werkstoffe nach Tafel 1 verwendet und ihre Güteeigenschaften entsprechend den Angaben dieser Tafel nachgewiesen sind.
1.2 Prüfungen
(1) Bei den Werkstoffen nach Nummer 1.1 richtet sich der Prüfumfang jeweils nach den in Tafel 1 angegebenen Normen, Stahl-Eisen-Werkstoffblättern bzw. AD-Merkblättern oder dem Gutachten des Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbFaufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) unter Beachtung der in Tafel 1 angegebenen besonderen Bedingungen.
(2) Bei Baustählen nach DIN 17100 der Gütegruppe 3 und wetterfesten Baustählen nach Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 087 der Gütegruppen 2 und 3 ist auch die Sprödbruchunempfindlichkeit nachzuweisen.
(3) Bei den Kesselblechen der Stahlsorte 17 Mn 4 nach DIN 17155 ist der Kerbschlagbiegeversuch nach AD-Merkblatt W 1 durchzuführen.
(4) Bei nichtrostenden austenitischen Stählen nach DIN 17440 für Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden sollen, die interkristalline Korrosion hervorrufen können, ist die IK-Beständigkeit nachzuweisen.
(5) Bei Verwendung von Feinkornbaustählen mit einer Nennstreckgrenze bis 355 N/mm2 (36 kg/mm2) mit Wanddicken größer als 30 mm bis 40 mm (Tafel 1 Ziffer 14 bis 16) ist bei der Ablieferungsprüfung an jeder Walztafel quer zur Hauptwalzrichtung an jeweils drei ISO-V-Proben bei minus 20 °C eine Kerbschlagzähigkeit von mindestens 34 J/cm2 (3,5 mkg/cm2) als Mittelwert und 24 J/cm2 (2,5 mkg/cm2) als Einzelwert nachzuweisen.
(6) Die Erzeugnisse sind einer Sichtprüfung der Oberflächenbeschaffenheit und einer Maßprüfung zu unterziehen.
1.3 Kennzeichnung
Die Werkstoffe sind entsprechend Tafel 1 zu kennzeichnen.
1.4 Nachweis der Güteeigenschaften
(1) Der Nachweis der Güteeigenschaften für die Werkstoffe richtet sich nach Tafel 1.
(2) Für den Stahl der Sorte St 37-2, der zum Bau zylindrischer Tanks nach DIN 6608, 6616, 6618, 6619, 6623 und 6624 verwendet werden soll, genügt als Nachweis der Güteeigenschaften eine Werksbescheinigung nach DIN 50 049.
(3) Bei dem Gütenachweis durch ein Werkszeugnis oder ein Abnahmeprüfzeugnis nach DIN 50049 ist die Schmelzenanalyse anzugeben.
2 Tanks
2.1 Bauliche Durchbildung und Festigkeit
(1) Tanks müssen mindestens die Nennwanddicken nach Tafel 2 haben. Die zulässigen Minustoleranzen für die Nennwanddicken richten sich nach den gültigen Maßnormen. Die Mindestnennwanddicken berücksichtigen nicht die Beanspruchungen nach TRbF 120 Nr. 3 und die Beanspruchung durch den Prüfdruck nach Absatz 4.
(2) Bei zylindrischen Tanks muß der Krempenradius gewölbter Böden mindestens D/30 betragen.
(3) Bei stehenden zylindrischen Flachboden-Tankbauwerken mit festem Dach muß im Fall einer Überbeanspruchung durch einen betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren Überdruck das Abreißen des Daches durch konstruktive Maßnahmen erleichtert werden. Auf DIN 4119 wird hingewiesen.
(4) Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie den folgenden Prüfdrücken standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form wesentlich bleibend zu ändern:
(5) Bei unterteilten Tanks muß jedes Tankabteil den Prüfüberdrücken nach Absatz 4 standhalten. Dies gilt nicht für die Prüfung der Trennwände unterteilter unterirdischer Tanks nach DIN 6608. Hierfür beträgt der Prüfüberdruck 1 bar.
(6) Der Nachweis der ausreichenden baulichen Durchbildung und Festigkeit gilt als erbracht für
weiter |
Ziffer | Werkstoffe | Zulässige Nennwand- dicke mm |
Prüfein- heit |
Güte- nachweis nach DIN 50049 |
Kennzeichnung der Erzeugnisse |
Allgemeine Baustahle nach DIN 17100 | |||||
1 | USt 37-2 | 12,5 | Schmelze | Werkszeugnis | Stahlsorte Lieferwerk Schmelzen-Nr. |
2 | RSt 37-2, St 4-4-2 | 20 | Schmelze | Werkszeugnis | |
3 | St 37-3, St 44-3, St 52-3 | 30 | Schmelze | Abnahmeprüfzeugnis B | Lieferwerk Schmelzen-Nr. Zeichen des Prüfers Proben-Nr. |
Wetterfeste Baustahle nach Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 087 | |||||
4 | WTSt 37-2 | 20 | Schmelze | Abnahmeprüfzeugnis B | |
5 | WTSt 37-3, WTSt 52-3 |
30 | Schmelze | Abnahmeprüfzeugnis B | |
Kesselbleche nach DIN 17155 | Erschmelzungs verfahren Stahlsorte Lieferwerk Schmelzen-Nr. Proben-Nr. Zeichen des Prüfers |
||||
6 | H I, H II | 30 | Walztafel | Abnahmeprüfzeugnis B | |
7 | 17 Mn 4 | 30 | Walztafel | Abnahmeprüfzeugnis A | |
Feinkornbaustahle nach DIN 17102 | |||||
8 | StE 26, StE 29 | 30 | Walztafel | Abnahmeprüfzeugnis B | |
9 | WStE 26, WStE 29 |
||||
10 | TTStE 26, TTStE 29 | ||||
11 | StE 32, StE 36 | bei Tanks ohne inneren Überdruck: Abnahmeprüfzeugnis B bei Tanks mit innerem Überdruck Abnahmeprüfzeugnis A | |||
12 | WStE 32, WStE 36 |
30 | Walztafel | ||
13 | TTStE 32, TTStE 36 |
||||
14 | StE 26 bis StE 36 | > 30-40 | Walztafel | Abnahmeprüfzeugnis a mit Zusatzprüfung nach Nummer 1.2 Abs. 5 | |
15 | WStE 26 bis WStE 36 | ||||
16 | TTStE 26 bis TTStE 36 | ||||
17 | StE 39 bis StE 51 | nach Gutachten des Sachver- ständigen |
Walztafel | Abnahmeprüfzeugnis A | |
18 | WStE 39 bis WStE 51 | ||||
19 | TTStE39 bis TTStE 51 | ||||
Nichtrostende austenitische Stähle nach DIN 17 440 | Stahlsort Lieferwerk Lieferwerk Schmelzen-Nr. Proben-Nr. Zeichen des Prüfers |
||||
20 | alle, ausgenommen Werkstoff-Nr. 1.4305 |
20 | nach DIN 17440 Nr. 8.2 | Abnahmeprüfzeugnis B | |
Aluminium und Aluminiumlegierungen | Werkstoffsorte Lieferwerk Zustand Schmelzen-Nr. Proben-Nr. Zeichen des Prüfers |
||||
21 | nach AD-Merkblatt W6/1, Tafel 1 | nach AD-Merkblatt W6/1, Tafel 2 | nach AD- Merkblatt W6/1, Nr. 5 | bei Tanks ohne inneren Überdruck Abnahmeprüfzeugnis B bei Tanks mit innerem Überdruck: Abnahmeprüfzeugnis A | |
Sonstige metallische Werkstoffe | |||||
22 | nach Gutachten des Sachverständigen |
Tanks | Rauminhalte *) m3 |
Nennwanddicke mm |
Oberirdisch, drucklos außer standortgefertigt | bis 0,45 | 1,25 |
Oberirdisch, | bis 2,0 | 2,0 |
außer standortgefertigt | größer 2,0 | 3,0 |
Oberirdisch, standortgefertigt | alle Größen | 3,0 |
Unterirdisch | alle Größen | 5,0 |
*) Rauminhalt ist der geometrische Inhalt, ohne Berücksichtigung unwesentlicher Herstellungsungenauigkeiten. |
(Stand: 20.08.2018)
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