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BayBO - Bayerische Bauordnung
- Bayern -
Vom 14. August 2007
(GVBl. Nr. 18 vom 24.08.2007 S. 588; 22.07.2008 S. 479 08; 28.05.2009 S. 218 09; 27.07.2009 S. 385 09a; 22.12.2009 S. 630 09b; 25.02.2010 S. 66; 20.12.2011 S. 689 11; 11.12.2012 S. 633 12; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14;17.11.2014 S. 478 14a; 24.07.2015 S. 296 15, 12.07.2017 S. 375 17 E; 10.07.2018 S. 523 18; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2019 S. 408 19a; 24.07.2020 S. 381 20; 23.12.2020 S. 663 20a; 25.05.2021 S. 286 21; 08.11.2022 S. 650 22, 22a, i.K.; 23.12.2022 S. 704 22b; 10.02.2023 S. 22 23 i.K.; 23.06.2023 S. 250 23a; 07.07.2023 S. 327 23b i.K.; 24.07.2023 S. 371 23c; 23.07.2024 S. 257 24)
Gl.-Nr.: 2132-1-Itv2308
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Anwendungsbereich E 12 18
(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Art. 2 Begriffe 09a- E 12 17 18
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen. Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie
Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.
(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
Höhe im Sinn des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Bei der Berechnung der Flächen nach Satz 1 bleiben die Flächen im Kellergeschoss außer Betracht.
(4) E Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
(Stand: 31.07.2024)
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