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Änderungstext
Zweites Modernisierungsgesetz Bayern
- Bayern -
Vom 23. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2024 S. 619 EU)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes
Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 16 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchst. a wird die Angabe "Buchst. e" durch die Angabe "Buchst. f" ersetzt.
bb) In Buchst. b wird die Angabe "Buchst. e" durch die Angabe "Buchst. g" ersetzt.
b) In Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b wird jeweils die Angabe "Buchst. d" durch die Angabe "Buchst. f" ersetzt.
c) Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchst. b wird die Angabe "Buchst. d" durch die Angabe "Buchst. f" ersetzt.
bb) In Buchst. c wird die Angabe "Buchst. e" durch die Angabe "Buchst. g" ersetzt.
2. Art. 58 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchst. c wird folgender Buchst. d eingefügt:
"d) lösungsorientierte Vorgehensweise,".
bb) Die bisherigen Buchst. d und e werden die Buchst. e und f.
b) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchst. c werden die folgenden Buchst. d und e eingefügt:
"d) pragmatische Arbeitsweise,
e) Ausschöpfung bestehender Beurteilungs- und Ermessensspielräume,".
bb) Die bisherigen Buchst. d und e werden die Buchst. f und g.
§ 2
Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes
Dem Art. 14 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665, BayRS 2031-1-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
"3Es soll mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin erkennbar vom Willen zur lösungsorientierten Erledigung geleitet war und die ihm oder ihr gezogenen Grenzen ordnungsgemäßer Sachbehandlung dabei nicht offenkundig überschritten hat."
§ 3
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
Das Bayerische Immissionsschutzgesetz ( BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:
"b) für Windparks mit sechs oder mehr Windkraftanlagen, bei denen es sich um eine gemeinsame Anlage im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) handelt,".
bb) Die bisherigen Buchst. b und c werden die Buchst. c und d.
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannte Zahl von Windkraftanlagen, ab der es sich um einen Windpark im Sinn der Vorschrift handelt, höher festzusetzen oder bis auf drei abzusenken."
2. Art. 11a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 11a Änderung weiterer Vorschriften
(1) Art. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U) wird wie folgt geändert: 1. Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchst. b wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt. b) Buchst. c c. die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG für Bundesautobahnen, Großflughäfen und Haupteisenbahnstrecken. wird aufgehoben. 2. Nach Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3 und 4 eingefügt: "(3) Die Regierung von Oberfranken ist zuständig für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken. Ferner ist sie zuständige Behörde für die Mitteilungen nach § 47d Abs. 7 BImSchG. Auf Antrag einer Gemeinde kann die Regierung von Oberfranken ihr durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 für nicht gemeindeübergreifende Fälle übertragen. (4) Zuständige Regierung für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für einen Großflughafen ist diejenige Regierung, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind." 3. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 5 bis 7. (2) In Art. 24 Abs. 2 Satz 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten und bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 27 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 12 Abs. 2" durch die Angabe "Art. 6 Abs. 2" ersetzt. (3) In § 3 der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438, BayRS 2129-1-10-U) wird die Angabe "Art. 18 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 5" und wird das Wort "zweitausendfünfhundert" durch das Wort "fünftausend" ersetzt. (4) Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 405) und durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: |
(Stand: 23.01.2025)
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