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BayImSchG - Bayerisches Immissionsschutzgesetz
- Bayern -
Vom 10. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 22 vom 17.12.2019 S. 686 19 i.K.; 25.05.2021 S. 286 21; 09.11.2021 S. 608 21a; 23.12.2024 S. 619 24)
Gl.-Nr.: 2129-1-1-U
Archiv: 1974
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1
Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Art. 1 Allgemeine Zuständigkeiten 21a 24
(1) Genehmigungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) ist
Satz 1 gilt entsprechend für die Genehmigungsbehörde nach § 23b Abs. 3 Satz 1 BImSchG. Die Genehmigungsbehörde nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 5a BImSchG und § 23b Abs. 3a BImSchG wahr. Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannte Zahl von Windkraftanlagen, ab der es sich um einen Windpark im Sinn der Vorschrift handelt, höher festzusetzen oder bis auf drei abzusenken.
(2) Die Genehmigungsbehörde ist vorbehaltlich Art. 2 auch zuständig für den Vollzug
(3) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist vorbehaltlich Art. 2 Immissionsschutzbehörde
(4) Für Maßnahmen, die einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG betreffen, ist die Behörde zuständig, die für die Anlagen im Betriebsbereich zuständig ist. Wenn nach Satz 1 mehr als eine Behörde zuständig wäre, ist die Regierung oder eine von ihr bestimmte Behörde nach Satz 1 zuständig. Die nach Satz 2 zuständige Behörde holt vorab das Einvernehmen der weiteren betroffenen Behörden ein, es sei denn, dies ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten.
(5) Soweit Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf diese Gesetze gestützten Verordnungen keiner anderen Behörde zugewiesen sind, ist die Regierung zuständig.
Art. 2 Besondere Zuständigkeiten 19 21
(1) Das Landesamt für Umwelt (Landesamt) ist zuständig für
(Stand: 22.01.2025)
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