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Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
- Netto-Null-Industrie-Verordnung -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1735 vom 28.06.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Übergang zu Klimaneutralität führt bereits zu enormen industriellen, wirtschaftlichen und geopolitischen Verschiebungen auf der ganzen Welt, die mit dem Fortschreiten der weltweiten Dekarbonisierungsbemühungen noch stärker zunehmen werden. Die Union muss auf diese Entwicklungen reagieren und gleichzeitig den Wandel in den Bereichen Energie, Klima und Umwelt umsetzen. Eine starke Fertigungsbasis ist ein Schlüsselelement, wenn es darum geht, den Zugang zu Netto-Null-Technologien zu sichern und hochwertige Arbeitsplätze in der Union zu halten. Dies setzt voraus, dass die Union ihre Wettbewerbsfähigkeit bewahrt, auch durch Innovation und insbesondere im Hinblick auf saubere Technologien.
(2) Angesichts der Komplexität und des transnationalen Charakters von Netto-Null-Technologien bergen unkoordinierte nationale Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu diesen Technologien das Risiko, den Wettbewerb zu verzerren und den Binnenmarkt zu fragmentieren. Diese Maßnahmen der Mitgliedstaaten können dazu führen, dass unterschiedliche Vorschriften für die Marktteilnehmer gelten, ein unterschiedlicher Zugang zur Versorgung mit Netto-Null-Technologien zwischen den Mitgliedstaaten bereitgestellt wird, indem u. a. Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in unterschiedlichem Umfang unterstützt werden, und unterschiedliche Vorschriften, unkoordinierte Formen der Auftragsvergabe und eine voneinander abweichende Vorgehensweise und Dauer bei Genehmigungsverfahren vorgesehen werden, wodurch Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Mitgliedstaaten entstehen würden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindert würde. Zur Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts ist es daher erforderlich, einen gemeinsamen Rechtsrahmen der Union zu schaffen, um diese zentrale Herausforderung gemeinsam durch eine Verstärkung der Resilienz und Versorgungssicherheit der Union im Bereich Netto-Null-Technologien anzugehen.
(3) Die Union hat sich zu einer beschleunigten Dekarbonisierung ihrer Wirtschaft und zu einem ehrgeizigen Einsatz erneuerbarer Energiequellen verpflichtet, um bis 2050 Klimaneutralität, nämlich Netto-Null-Emissionen oder Emissionen nach Abzug des Abbaus zu erreichen. Dieses Ziel bildet den Kern des europäischen Grünen Deals, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" dargelegt ist, und der Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel "Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen" und steht im Einklang mit der Verpflichtung der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris 4, zu den weltweiten Klimaschutzmaßnahmen beizutragen. Um das Ziel der Klimaneutralität der Union zu erreichen, ist in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 das verbindliche Klimaziel der Union festgelegt, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken. Mit dem vorgeschlagenen Paket "Fit für 55", das in der Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 2021 mit dem Titel ""Fit für 55": auf dem Weg zur Klimaneutralität - Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030" dargelegt ist, soll das Klimaziel der Union für 2030 erreicht und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in diesem Sinne überarbeitet und aktualisiert werden.
(Stand: 02.08.2024)
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