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BayImSchG - Bayerisches Immissionsschutzgesetz
- Bayern -
Vom 8. Oktober 1974
(GVBl. S. 499; 1986 S. 135; 1990 S. 213 ber. 231; 1991 S. 64; 1992 S. 42; 1996 S. 290; 1998 S. 243; 2001 S. 999; 25.05.2003 S. 335 03; 26.07.2005 S. 287 05; 10.06.2008 S. 317 08; 22.07.2008 S. 466 08a; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 02.08.2016 S. 248 16; 12.07.2017 S. 366 17; 24.07.2018 S. 608 18; 24.07.2019 S. 408 19; 10.12.2019 S. 686 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-1-1-U
Siehe Fn *
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen. das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Erster Teil
Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Art. 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen 01 08 16 18
(1) Genehmigungsbehörde im Sinn von § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist
(2) Die Genehmigungsbehörde ist zuständig für sonstige Amtshandlungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen vorgesehen sind, insbesondere für die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Bestellung von Betriebsbeauftragten, die Entgegennahme von Anzeigen und die Zulassung von Ausnahmen. Sie ist ferner zuständig für den Erlass einer Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) und die Betriebsuntersagung nach § 19 Abs. 4 UmweltHG.
Art. 2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 01 18
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde trifft die Anordnungen nach §§ 24, 25 BImSchG und ist die zuständige Behörde für sonstige Amtshandlungen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, das Bergamt zuständig.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Gemeinde zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen von den Regelungen der Betriebszeiten für Rasenmäher, soweit das Bundesrecht dazu befugt.
Art. 3 Anlagen in Betriebsbereichen 01
Für Amtshandlungen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 oder Art. 2, die einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG (Betriebsbereich) als Ganzes betreffen, ist die Behörde zuständig, die für die Anlagen im Betriebsbereich zuständig ist. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, ist die Regierung zuständige Behörde, es sei denn, sie bestimmt, dass eine nach Satz 1 zuständige Behörde zu entscheiden hat. Die zuständige Behörde nimmt Amtshandlungen im Sinn von Satz 1 im Einvernehmen mit allen Behörden vor, die nach den Art. 1 oder 2 für Anlagen im Betriebsbereich zuständig sind, es sei denn, es ist eine Anzeige entgegenzunehmen oder es ist Gefahr im Verzug; in diesen Fällen sind die anderen Behörden unverzüglich von der Amtshandlung zu unterrichten.
Art. 4 Überwachung 01 03 05 08 08a 16 18
(1) Die Einhaltung der Anforderungen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen an Anlagen oder Betriebsbereiche gestellt werden, überwachen die nach den Art. 1 bis 3 zuständigen Behörden. Abweichend davon trifft das Landesamt für Umwelt die erforderlichen Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen an Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen sowie an Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und an Anlagen der Träger der Sonderabfallbeseitigung. Zuständige Behörde für die Erstellung des Überwachungssystems einschließlich der Koordinierung der Überwachung nach den §§ 16 und 17 der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) ist die Regierung, für Betriebsbereiche, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, das Bergamt. Für die Überwachung der Einhaltung der Betriebszeiten für Rasenmäher ist die Gemeinde zuständige Behörde.
(2) Das Landesamt für Umwelt überwacht die Einhaltung von Anforderungen, die in Verordnungen nach §§ 34, 35 und 37 BImSchG an Stoffe und Erzeugnisse gestellt werden.
(2a) Die Regierung von Niederbayern ist zuständige Behörde für die Marktüberwachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren ( 28. BImSchV) und der Verordnung (EU) 2016/1628.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde überwacht die Einhaltung von Anforderungen, die in einer Verordnung nach § 38 BImSchG an Fahrzeuge gestellt werden, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht unterliegen. In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, überwacht das Bergamt diese Fahrzeuge. Schienenbahnen, die dem Geltungsbereich des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes unterliegen, überwacht die für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständige Behörde.
(4) Die Überwachungsbehörde ist zuständig für Amtshandlungen, die in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Verordnungen vorgesehen sind.
(5) Die Emissionserklärung nach § 27 BImSchG und den darauf gestützten Verordnungen ist gegenüber dem Landesamt für Umwelt abzugeben; es ist zuständig für Amtshandlungen im Vollzug dieser Vorschrift.
(6) Das Landesamt für Umwelt erhebt die nach § 25 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ( 13. BImSchV) sowie § 22 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ( 17. BImSchV) vom Betreiber vorzulegenden Berichte und ist zuständig für Amtshandlungen im Vollzug dieser Vorschriften.
(7) Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung von Fachstellen und Lehrgängen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder darauf gestützter Rechtsverordnungen.
Art. 4a Sonderregelung für kerntechnische Anlagen 08 17
Die Regierung ist zuständige Immissionsschutzbehörde für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz bedürfen.
Art. 5 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen 17
Die Kreisverwaltungsbehörde setzt die Entschädigung nach § 42 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes fest.
Art. 6 Luftüberwachung 05 08 13 14 17
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann zur Feststellung von Luftverunreinigungen die Zusammensetzung der Luft durch Messungen zeitweilig oder dauernd beobachten lassen. Soweit es für die Beobachtung erforderlich ist, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken den mit der Messung Beauftragten den Zutritt zu gestatten. Auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer ist Rücksicht zu nehmen.
(2) In Untersuchungsgebieten hat das Landesamt für Umwelt die Feststellungen und Untersuchungen nach § 44 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzunehmen. Das Landesamt für Umwelt ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG.
Art. 7 Emissionskataster 05 13 17
Für Belastungsgebiete und besonders gefährdete oder schutzbedürftige Gebiete wird vom Landesamt für Umwelt ein Emissionskataster nach § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgestellt. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bestimmt die besonders gefährdeten oder schutzbedürftigen Gebiete.
Art. 8 Luftreinhaltepläne 13 14 16 17
Die Regierungen stellen die Luftreinhaltepläne nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf.
Art. 8a Lärmkarten und Lärmaktionspläne 08 14 16 18
(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinn von § 47e Abs. 1 BImSchG für die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG ist das Landesamt für Umwelt.
(2) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinn von § 47e Abs. 1 BImSchG für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG für Bundesautobahnen, Großflughäfen und Haupteisenbahnstrecken ist die Regierung. Benachbarte Lärmaktionspläne sind aufeinander abzustimmen. Lärmaktionspläne bedürfen, soweit nicht die Regierung für die Aufstellung zuständig ist, des Einvernehmens der Regierung. Lärmaktionspläne der Regierung bedürfen des Einvernehmens der betroffenen Gemeinden.
(3) Die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen richtet sich nach den hierfür verfügbaren Haushaltsmitteln und nach Maßgabe der festgestellten Prioritäten.
Zur Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz können den Betreibern bestehender Anlagen Zuwendungen gewährt werden. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung und nach Maßgabe der im Haushalt ausgewiesenen Mittel gewährt.
Art. 10 Verordnungen der Gemeinden
(1) Zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche können die Gemeinden durch Verordnung die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe verbieten, zeitlich beschränken oder von Vorkehrungen abhängig machen.
(2) Die Gemeinden können Ausnahmen für den Einzelfall zulassen, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind. Sie müssen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegend öffentliche Belange dies erfordern.
(3) Die Gemeinden überwachen die Durchführung ihrer Verordnungen.
Zweiter Teil 01 19
Lärm und Licht
Art. 11 (aufgehoben)
Art. 12 Motoren
(1) Es ist verboten,
(2) Vom Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 können die Kreisverwaltungsbehörden, vom Verbot nach Absatz 1 Nr. 3 die Gemeinden Ausnahmen zulassen, wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist.
Art. 14 Verordnungen der Gemeinden
Zum Schutz vor unnötigen Störungen können die Gemeinden Verordnungen über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten, über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren erlassen.
Art. 15 Vermeidbare Lichtemissionen 08 19
(1) Nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(2) Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen verboten. Die Gemeinde kann bis längstens 23 Uhr Ausnahmen von Satz 1 zulassen für
Dritter Teil 01
Verhinderung von Störfällen und Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen in Anlagen in nicht gewerblichen und nicht wirtschaftlichen Betriebsbereichen
Art. 16 Anwendungsbereich, Anzeige- und Genehmigungsverfahren sowie materielle Anforderungen 01 13
(1) Für Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten § 20 Abs. 1a, §§ 22, 23a, 23b Abs. 1 bis 4, §§ 24 bis 25a, § 31 Abs. 2a und § 52 BImSchG sowie die auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen mit Ausnahme der § § 20 und 21 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) entsprechend. Hinsichtlich der Kostenverteilung bei der Überwachung gilt die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen.
(2) Zuständige Vollzugsbehörde ist die Regierung
Art. 16a 18 und Art. 16b 18 (aufgehoben)
Vierter Teil 01
Gemeinsame und Schlussvorschriften
Art. 17 Einschränkung von Grundrechten 01 17
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung) eingeschränkt werden.
Art. 18 Ordnungswidrigkeiten 01 08 16 17 18 19
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Art. 19 Aufsicht und Oberste Landesbehörde, Auffangzuständigkeit 01 08 13 14 16
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat die oberste Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie der auf diese Gesetze gestützten Rechtsvorschriften; es ist Oberste Landesbehörde im Sinn dieser Rechtsvorschriften. Es leistet die erforderlichen Beiträge zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten, die die Europäische Union den Mitgliedstaaten auferlegt.
(2) Für Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie nach den auf diese Gesetze gestützten Verordnungen, die keiner anderen Behörde zugewiesen sind, ist die Regierung zuständige Behörde.
Art. 20 Inkrafttreten 16 17 18
(1) Die Art. 1 bis 4 dieses Gesetzes treten mit Wirkung vom 1. April 1974 in Kraft 1.
(2) Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1. November 1974 in Kraft.
________________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU
1) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 8. Oktober 1974 (GVBl. S. 499)
ENDE |
(Stand: 10.02.2022)
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