Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
- Bayern -

Vom 24. Dezember 2001
(GVBl. Nr. 26 vom 31.12.2001 S. 999)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Gesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 1998 (GVBl S.243), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Gesetzes wird eine Fußnote *) mit folgendem Inhalt angefügt:

*) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)."

2. Es wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

3. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchst. a erhält folgende Fassung:

alt neu
a) für Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen, für Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und Anlagen zur Lagerung oder Behandlung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung ersetzt sowie für Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung bei festen oder flüssigen Brennstoffen 50 Megawatt oder bei gasförmigen Brennstoffen 100 Megawatt übersteigt, die Regierung,  "a)

- für Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,

für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur Lagerung oder Behandlung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung sowie

- für Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,

die Regierung,"

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Entscheidungen" durch das Wort "Amtshandlungen" ersetzt.

4. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Entscheidungen" durch das Wort "Amtshandlungen" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Gemeinde zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen von den Regelungen der Betriebszeiten für Rasenmäher, soweit das Bundesrecht dazu befugt."

5. Art. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

alt neu
Art. 3 Angeordnete Messungen

(1) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen gibt die ermittelnden Stellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt.

(2) Die Emissionserklärung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist gegenüber dem Landesamt für Umweltfragen abzugeben.

(3) Mitteilungen nach § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind an die anordnende Behörde und an das Landesamt für Umweltschutz zu richten.

Art. 4 Überwachung

(1) Die Einhaltung von Anforderungen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen an Anlagen gestellt werden, überwacht die nach Art. 1 oder Art. 2 zuständige Behörde. Abweichend davon überwacht das Landesamt für Umweltschutz die Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen sowie die Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und die Anlagen zur Lagerung oder Behandlung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Das Landesamt für Umweltschutz überwacht die Einhaltung von Anforderungen, die in Verordnungen nach §§ 34, 35 und 37 BImSchG an Stoffe und Erzeugnisse gestellt werden. Die Kreisverwaltungsbehörde oder das Bergamt unterstützt als beauftragte Behörde auf Ersuchen das Landesamt für Umweltschutz insbesondere durch die Entnahme von Stichproben; diese Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Landesamtes für Umweltschutz.

(3) Die Kreisverwaltungsbehörde überwacht die Einhaltung von Anforderungen, die in einer Verordnung nach § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an Fahrzeuge gestellt werden, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht unterliegen. In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, überwacht das Bergamt diese Fahrzeuge. Schienenbahnen, die dem Geltungsbereich des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes unterliegen, überwacht die für die Aufsicht nach diesem Gesetz zuständige Behörde.

(4) Die Überwachungsbehörde ist zuständig für Entscheidungen, die in den in Absatz 2 bis 3 genannten Verordnungen vorgesehen sind.

 "Art. 3 Anlagen in Betriebsbereichen

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