Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
- Bayern -

Vom 2. August 2016
(GVBl. Nr. 12 vom 09.08.2016 S. 248)
Gl.-Nr.: 2129-1-1-U



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Immissionsschutzgesetz ( BayImSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2129-1-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 170 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 19a wird wie folgt gefasst: "Art. 19a (aufgehoben)".

b) In der Angabe zu Art. 20 wird das Wort "In-Kraft-Treten" durch das Wort "Inkrafttreten" ersetzt.

2. In Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Spiegelstrich 2 werden nach den Wörtern "zur thermischen Behandlung von Abfällen" die Wörter "zur Beseitigung" gestrichen.

3. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 wird die Angabe "BImSchG" durch das Wort "Bundes-Immissionsschutzgesetz" ersetzt.
  2. In Satz 4 werden die Wörter "Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) in der jeweiligen Fassung" durch die Angabe "Störfall-Verordnung (12. BImSchV)" ersetzt.

b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Die Regierung von Niederbayern ist zuständige Behörde für die Marktüberwachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)."

c) In Abs. 6 werden die Wörter " § 19 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl I S. 1717, ber. 2847) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter " § 25 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)" ersetzt.

d) In Abs. 8 wird die Angabe "BImSchG" durch das Wort "Bundes-Immissionsschutzgesetz" ersetzt.

4. In Art. 8 werden die Wörter "Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt" durch die Wörter "Die Regierungen stellen" ersetzt.

5. In Art. 8a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "und, soweit diese Lärmaktionspläne Maßnahmen mit Einfluss auf den Eisenbahnverkehr vorsehen, des Einvernehmens des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr" gestrichen.

6. Art. 18 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Im Anwendungsbereich des Dritten Teils dieses Gesetzes gilt § 62 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall Verordnung - 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) entsprechend. "(3) Im Anwendungsbereich des Dritten Teils dieses Gesetzes gilt § 62 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 12. BImSchV entsprechend."

7. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe " BImSchG" durch das Wort "Bundes-Immissionsschutzgesetz" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "BImSchG" durch das Wort "Bundes-Immissionsschutzgesetz" ersetzt.

8. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben;

"Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Art. 18 bis 18h des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1920 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1973 (GVBl. S. 324, 328), mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 2 genannten Bestimmungen,
  2. das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 26. Juli 1966 (GVBl. S. 241),
  3. die Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug der §§ 16 und 25 der Gewerbeordnung vom 21. September 1960 (GVBl. S. 224), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1922 (GVBl. S. 476),
  4. § 51 Abs. 1 der Verordnung, den Vollzug der Reichsgewerbeordnung betreffend (VVGewO) vom 29. März 1892 (BayBS IV S. 9)."

die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 wird gestrichen.

b) Abs. 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben;

"Gleichzeitig treten die Art. 18b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, Art. 18d Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, Art. 18f und, soweit diese Vorschriften bewehrt sind, Art. 18g des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes außer Kraft. § 1 Nrn. 10, 11 und 12 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 24. Juli 1974 (GVBl. S. 354) werden aufgehoben."

die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 wird gestrichen.

c) Abs. 3

"(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Landesstraf- und Verordnungsgesetz mit neuer Artikelfolge neu bekanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen."

wird aufgehoben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2016 in Kraft.

ID 16/1336

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