Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
- Bayern -
Vom 2. August 2016
(GVBl. Nr. 12 vom 09.08.2016 S. 248)
Gl.-Nr.: 2129-1-1-U
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Immissionsschutzgesetz ( BayImSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2129-1-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 170 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Art. 19a wird wie folgt gefasst: "Art. 19a (aufgehoben)".
b) In der Angabe zu Art. 20 wird das Wort "In-Kraft-Treten" durch das Wort "Inkrafttreten" ersetzt.
2. In Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Spiegelstrich 2 werden nach den Wörtern "zur thermischen Behandlung von Abfällen" die Wörter "zur Beseitigung" gestrichen.
3. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Die Regierung von Niederbayern ist zuständige Behörde für die Marktüberwachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)."
c) In Abs. 6 werden die Wörter " § 19 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl I S. 1717, ber. 2847) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter " § 25 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)" ersetzt.
d) In Abs. 8 wird die Angabe "BImSchG" durch das Wort "Bundes-Immissionsschutzgesetz" ersetzt.
4. In Art. 8 werden die Wörter "Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt" durch die Wörter "Die Regierungen stellen" ersetzt.
5. In Art. 8a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "und, soweit diese Lärmaktionspläne Maßnahmen mit Einfluss auf den Eisenbahnverkehr vorsehen, des Einvernehmens des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr" gestrichen.
6. Art. 18 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Im Anwendungsbereich des Dritten Teils dieses Gesetzes gilt § 62 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall Verordnung - 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) entsprechend. | "(3) Im Anwendungsbereich des Dritten Teils dieses Gesetzes gilt § 62 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 12. BImSchV entsprechend." |
7. Art. 19 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe " BImSchG" durch das Wort "Bundes-Immissionsschutzgesetz" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe "BImSchG" durch das Wort "Bundes-Immissionsschutzgesetz" ersetzt.
8. Art. 20 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben;
"Gleichzeitig treten außer Kraft
die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 wird gestrichen.
b) Abs. 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben;
"Gleichzeitig treten die Art. 18b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, Art. 18d Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, Art. 18f und, soweit diese Vorschriften bewehrt sind, Art. 18g des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes außer Kraft. § 1 Nrn. 10, 11 und 12 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 24. Juli 1974 (GVBl. S. 354) werden aufgehoben."
die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 wird gestrichen.
c) Abs. 3
"(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Landesstraf- und Verordnungsgesetz mit neuer Artikelfolge neu bekanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen."
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2016 in Kraft.
ID 16/1336
(Stand: 26.04.2021)
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