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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Reform der staatlichen Veterinärverwaltung und Lebensmittelüberwachung
- Bayern -

Vom 12. Juli 2017
(GVBl. Nr.12 vom 18.07.2017 S. 366)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz ( GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382, 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 2 Aufgabenträger "Art. 2 (aufgehoben)".

b) Nach der Angabe zu Art. 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Art. 5 Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Art. 5a Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen".

c) Die bisherige Angabe zu Art. 5 wird Angabe zu Art. 5b und die Wörter " , Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz" werden gestrichen.

d) In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III werden die Wörter "Veterinäraufgaben, Futtermittelüberwachung und Lebensmittelüberwachung" durch die Wörter "Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung" ersetzt.

e) Die Angabe zu Art. 19 wird wie folgt gefasst:

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Art. 19 Veterinäraufgaben "Art. 19 Veterinärüberwachung".

f) Die Angabe zu Art. 24 wird wie folgt gefasst:

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Art. 24 Information der Öffentlichkeit bei Tabakerzeugnissen "Art. 24 (aufgehoben)".

g) Die Angabe zu Art. 28 wird wie folgt gefasst:

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Art. 28 Überwachung von Tierärzten und Tierkliniken "Art. 28 (aufgehoben)".

h) Nach der Angabe zu Art. 30 wird folgende Angabe eingefügt:

"Art. 30a Gemeinsames Verfahren".

i) In der Angabe zu Art. 34 wird das Wort "Ermächtigungen" durch das Wort "Verordnungsermächtigungen" ersetzt.

j) In der Angabe zu Art. 35 wird das Wort "Verweisungen," gestrichen.

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Es regelt die Aufgaben und Befugnisse der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz im Sinn des Art. 2 Abs. 1 sowie der in Art. 5 genannten Behörden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfüllen
  1. die Aufgaben, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Gesundheitsämtern, den Amtsärzten oder beamteten Ärzten zugewiesen sind sowie die Fachaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bezug auf die Gesundheit des Menschen (Gesundheitsaufgaben),
  2. die Veterinäraufgaben (Art. 19),
  3. die Aufgaben der Futtermittelüberwachung (Art. 20 Abs. 1),
  4. die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung (Art. 21),
  5. die Aufgaben im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen und ernährungsbezogenen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8 und
  6. die Aufgaben, die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden.
"(2) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfüllen die Aufgaben
  1. die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Gesundheitsämtern, den Amtsärzten oder beamteten Ärzten zugewiesen sind, sowie die Fachaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bezug auf die Gesundheit des Menschen (Gesundheitsaufgaben),
  2. der Veterinärüberwachung,
  3. der Futtermittelüberwachung,
  4. der Lebensmittelüberwachung,
  5. im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8 und
  6. die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden ."

3. Art. 2

Art. 2 Aufgabenträger

(1) Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind die staatlichen Behörden nach Art. 3 und die kommunalen Behörden nach Art. 4.

(2) Die Aufgaben der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind Staatsaufgaben. Für die Gemeinden sind sie Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Die im eigenen Wirkungskreis den Gemeinden nach Art. 83 der Verfassung und Art. 57 der Gemeindeordnung (GO) sowie den Landkreisen nach Art. 51 der Landkreisordnung (LKrO) obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

4. Art.

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