Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes1) sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften

Vom 25. Mai 2003
(GVBl. vom 30.05.2003 S. 335)
Gl.-Nr.: 932-1-W



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Bergbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Bergbahngesetz BayEBG) vom 10. Juli 1998 (GVBl. S. 389, BayRS 932-1-W), zuletzt geändert durch § 69 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

alt neu
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahn und der Bergbahn in Bayern
BayEBG - Bayrisches Eisenbahn und Bergbahngesetz
 "Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern
BayESG - Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des II. Teils erhält folgende Fassung:

"II. Teil Seilbahnen".

b) In der Überschrift des 2. Abschnitts des II. Teils wird das Wort "Bergbahnen" durch das Wort "Seilbahnen" ersetzt.

3. Die Überschrift des II. Teils erhält folgende Fassung:

alt neu
II. Teil Bergbahnen  "II. Teil Seilbahnen".

4. Im I. und II. Teil wird jeweils das Wort "Bergbahn" durch "Seilbahn", "Bergbahnen" durch "Seilbahnen", "Bergbahnunternehmen" durch "Seilbahnunternehmen", "Bergbahnunternehmens" durch "Seilbahnunternehmens", "Bergbahnunternehmer" durch "Seilbahnunternehmer", "Bergbahnanlagen" durch "Anlagen", "Bergbahnaufsicht" durch "Seilbahnaufsicht", "Bergbahnwesen" durch "Seilbahnwesen", "Bahnanlage" durch "Anlage", "Bahnanlagen" durch "Anlage", "Bahn" durch "Seilbahn", "Bahnen" durch "Seilbahnen", "Anlagen einer Bergbahn" durch "Anlage", "Schleppaufzügen" durch "Schleppliften" und "Schleppaufzüge" durch "Schlepplifte" ersetzt.

5. Der Wortlaut in Art. 1 Abs. 1 wird Satz 1; es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Teil 1 gilt ferner für Zahnradbahnen."

6. In Art. 12 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Worten "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" die Worte "BayVwVfG - (BayRS 2010-1-1), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 975)," eingefügt.

7. In Art. 13 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "des Bayerischen Verwaltungsverfahrenogesetzes" durch "BayVwVfG" ersetzt.

8. Art. 19 und Art. 20 erhalten folgende Fassung:

alt neu
Art. 19 Anwendungsbereich

(1) Den Bestimmungen des II. Teils dieses Gesetzes unterliegen die Seilbahnen und die horizontal verlaufenden Seilbahnen, für die die Vorschriften über Seilbahnen Anwendung finden.

(2) Die Vorschriften des II. Teils dieses Gesetzes gelten nicht

  1. für Seilbahnen des nichtöffentlichen Güterverkehrs
  2. für Seilbahnen, die Betrieben dienen, welche der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen
  3. für Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen (Spillanlagen),
  4. für nicht ortsfeste Schlepplifte, die lediglich zur Beförderung des Eigentümers oder Besitzers selbst oder seiner Angehörigen bestimmt sind.

Art. 20 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen im Sinn des II. Teils dieses Gesetzes sind Seil- oder Schienenbahnen, die Verbindungen auf Berge herstellen, einschließlich der Schieppaufzüge. Für Seilbahnen, die nach ihrer Bau- und Betriebsart Eisenbahnen sind, finden die Vorschriften des 1. Teils dieses Gesetzes über Eisenbahnen entsprechende Anwendung.

(2) Seilbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann.

"Art. 19 Anwendungsbereich

(1) Den Bestimmungen des II. Teils dieses Gesetzes unterliegen die Seilbahnen für den Personenverkehr sowie die Seilbahnen des öffentlichen Güterverkehrs.

(2) Die Vorschriften des II. Teils dieses Gesetzes gelten nicht für

  1. Anlagen gemäß Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl EG Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000),
  2. für Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen (Spillanlagen).

Art. 20 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen oder Güter zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um

  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen
  3. Schlepplifte (Schleppaufzüge), bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Personen durch ein Seil fortbewegt werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion