Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
- Bayern -

Vom 10. Juni 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 16.06.2008 S. 317)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Text zu Art. 8a wird durch die Worte "Lärmkarten und Lärmaktionspläne" ersetzt.

b) Der Text zu Art. 13, 13a und 15 wird jeweils durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.

2. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:

a) Der erste Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

alt neu
 - für Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, "- für Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,"

b) Im zweiten Spiegelstrich werden die Worte "besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt.

3. In Art. 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "zur Lagerung oder Behandlung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung" durch die Worte "der Träger der Sonderabfallbeseitigung" ersetzt.

4. In Art. 4a werden die Worte "Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Die Regierung" ersetzt.

5. In Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 7 Satz 2 und Art. 8 werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" jeweils durch die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

6. Art. 8a erhält folgende Fassung:

alt neu
 Art. 8a Lärmminderungspläne

Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben nach § 47a Abs. 1 und 2 BImSchG im übertragenen Wirkungskreis. Die Erfassung der Geräuschquellen, die Feststellung ihrer Auswirkungen und die Aufstellung der Lärmminderungspläne bedürfen der Genehmigung der Regierung.

"Art. 8a Lärmkarten und Lärmaktionspläne

(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinn von § 47e Abs. 1 BImSchG für die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG ist das Landesamt für Umwelt.

(2) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinn von § 47e Abs. 1 BImSchG für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG für Bundesautobahnen, Großflughäfen und Haupteisenbahnstrecken ist die Regierung. Benachbarte Lärmaktionspläne sind aufeinander abzustimmen. Lärmaktionspläne bedürfen, soweit nicht die Regierung für die Aufstellung zuständig ist, des Einvernehmens der Regierung und, soweit diese Lärmaktionspläne Maßnahmen mit Einfluss auf den Eisenbahnverkehr vorsehen, des Einvernehmens des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. Lärmaktionspläne der Regierung bedürfen des Einvernehmens der betroffenen Gemeinden.

(3) Die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen richtet sich nach den hierfür verfügbaren Haushaltsmitteln und nach Maßgabe der festgestellten Prioritäten.

(4) Die zuständigen Behörden können Daten erheben, verarbeiten und nutzen sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. Die Weitergabe von Daten an Dritte zum Zweck der Ausarbeitung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen ist zulässig."

7. Art. 13, 13a und 15

Art. 13 Schallzeichen, Tonübertragung

(1) Es ist verboten,

  1. mit Hilfe von Geräten Schallzeichen zu geben,
  2. Tonübertragungsgeräte oder Tonwiedergabegeräte auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, in den öffentlichen Anlagen, in der freien Natur oder in einem Freibadegelände zu benutzen,

wenn andere dadurch, gestört werden.

(2) Die Gemeinden können von diesen Verboten Ausnahmen zulassen, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für

  1. Schallzeichen zur Warnung vor Gefahren, zum Rufen von Hilfsdiensten oder zu ähnlichen öffentlichen Zwecken,
  2. Schallzeichen zur Religionsausübung,
  3. die nach dem Sprengstoffrecht erlaubte Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen.

Art. 13a Abbrennen fester Stoffe

Das Abbrennen von festen Stoffen, um Bestandteile zurückzugewinnen, ist außerhalb von genehmigten Anlagen verboten.

Art. 15 Ausnahmen

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