Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 24. Juli 2018
(GVBl. Nr. 14 31.07.2018 S. 608)
Gl.-Nr.: 2129-1-1-U , 2129-2-1-U , 753-5-U
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2129- 1-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Fußnote 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
1 Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) | "1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU ." |
2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
3. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zuständige Behörde nach §§ 4 bis 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Genehmigungsbehörde) ist
|
"(1) Genehmigungsbehörde im Sinn von § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist
|
b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie ist ferner zuständig für die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach dem Gesetz über die Umwelthaftung. | "Sie ist ferner zuständig für den Erlass einer Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) und die Betriebsuntersagung nach § 19 Abs. 4 UmweltHG." |
4. In Art. 2 Abs. 1 wird die Angabe "Art. 1 Abs. 2" durch die Angabe "Art. 1 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
5. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Regierung ist zuständige Behörde für die Erstellung des Überwachungssystems nach § 16 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der jeweiligen Fassung. | "Zuständige Behörde für die Erstellung des Überwachungssystems einschließlich der Koordinierung der Überwachung nach den §§ 16 und 17 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) ist die Regierung, für Betriebsbereiche, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, das Bergamt." |
bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
bb) Satz 2
Die Kreisverwaltungsbehörde oder das Bergamt unterstützt als beauftragte Behörde auf Ersuchen das Landesamt für Umwelt insbesondere durch die Entnahme von Stichproben; diese Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Landesamts für Umwelt.
wird aufgehoben.
c) In Abs. 2a werden nach der Angabe "(28. BImSchV)" die Wörter "und der Verordnung (EU) 2016/1628" eingefügt.
d) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion