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Änderungstext
Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts
- Bayern -
Vom 8. April 2013
(GVBl. Nr. 7 vom 12.04.2013 S. 174, ber. S. 547; 18.03.2014 S. 96 Druckfehler ber.)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1 . der I. Abschnitt des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 11 02-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 59 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82),
I. Abschnitt
Überleitung von Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in UmweltfragenArt. 1 Angelegenheiten der Landesentwicklung
(1) Die durch Vorschriften des bayerischen Landesrechts für das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen begründeten Zuständigkeiten für die Raumordnung und die Landesplanung einschließlich der Koordinierung aller die Landesentwicklung berührenden Planungen und die Hinwirkung auf die Verwirklichung raumordnerischer Konzepte stehen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zu. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeiten des Staatsministers.
(2) Soweit Behörden und Einrichtungen schwerpunktmäßig für Angelegenheiten des Abs. 1 Satz 1 zuständig sind und dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordnet waren, sind sie dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie in gleicher Weise nachgeordnet. Ermächtigungen der Staatsregierung und des Staatsministeriums zur Einrichtung der Behörden im Einzelnen bleiben unberührt.
Art. 2 Angelegenheiten in Umweltfragen
(1) Die durch Vorschriften des bayerischen Landesrechts für das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen begründeten Zuständigkeiten für die Angelegenheiten in Umweltfragen stehen dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeiten des Staatsministers.
(2) Soweit Behörden und Einrichtungen schwerpunktmäßig für Angelegenheiten des Abs. 1 Satz 1 zuständig sind und dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nachgeordnet waren, sind sie dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in gleicher Weise nachgeordnet. Ermächtigungen der Staatsregierung und des Staatsministeriums zur Einrichtung der Behörden im Einzelnen bleiben unberührt.
Art. 56 Änderung von Vorschriften(1) Das Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1988 (GVBl S. 345, BayRS 111-1-I) wird wie folgt geändert:
- In Art. 55 Abs. 3 werden die Worte, "im Streitfall der Verfassungsgerichtshof" gestrichen.
- In Art. 58 Abs. 4 Satz 2 wird die Bezeichnung "Art. 41 Abs. 1" durch die Bezeichnung "Art. 48 Abs. 1" ersetzt.
- In Art. 81 Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung "Art. 41 Abs. 2 bis 5" durch die Bezeichnung "Art. 48 Abs. 2 bis 5" ersetzt.
(2) In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (BayRS 1102-1-S) wird die Bezeichnung "Art. 24 bis 36" durch die Bezeichnung "Art. 31 bis 43" ersetzt.
(3) Das Gesetz über den Senat - SenG - (BayRS 1101-1-I) wird wie folgt geändert:
1. Art. 5 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
"4 Die Landesorganisationen können gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme, gegen ihre Streichung oder gegen die Aufnahme einer anderen Organisation binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen seit der Veröffentlichung oder seit der Zustellung des Bescheids, der die Aufnahme, die Ablehnung einer Aufnahme oder eine Streichung verfügt, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen; der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. 5 An dem Verfahren sind neben dem Antragsteller das Staatsministerium des Innern sowie die Organisation zu beteiligen, gegen deren Aufnahme die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragt ist; dem Landtag, dem Senat und der Staatsregierung ist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. 6 Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist in derselben Weise zu veröffentlichen, in der das Verzeichnis veröffentlicht ist."
2. Dem Art. 6 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"3 Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 entsprechende Anwendung."
3. Art. 9 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
"4 Art. 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend."
4. Art. 13 Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
5. In Art. 17 Abs. 4 wird die Bezeichnung "Art. 41 " durch die Bezeichnung "Art. 48" ersetzt.
6. Art. 18 erhält folgende Fassung:
Art. 18
Auf die Wahlprüfung finden die für den Landtag geltenden Vorschriften des Landeswahlgesetzes sowie Art. 48 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß auch Organisationen, die geltend machen, die Wahl in ihrer (Berufs-)Gruppe sei nicht ordnungsgemäß zustandegekommen, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen können."
und 57
(Stand: 08.08.2023)
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