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Änderungstext
Versöhnungsgesetz - Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz
Zweites Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern
- Bayern -
Vom 24. Juli 2019
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2019 S. 408)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1b werden nach Satz 2 die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"Im Sinne eines umfassenden Bildungsauftrags werden die Aufgaben und die Leistungen der Landwirtschaft für die Kulturlandschaft und die Gemeinwohlleistungen für die Vielfalt in der Natur vermittelt. Das ist zu integrieren in einen allgemeinen Bildungsauftrag, in dem Zusammenhänge und Wechselwirkungen in der Natur und die Bedeutung der Biodiversität vermittelt werden."
2. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Dabei sollen die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder erhalten bleiben."
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "sowie -brachen" die Wörter "und auf Moor- und Anmoorstandorten" eingefügt.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Das in Satz 1 Nr. 6 für den Grünlandanteil der Landesfläche Bayerns insgesamt geregelte Schutzziel soll nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder der Teilnahme an Förderprogrammen auf Flächen einzelner Betriebe in allen Landesteilen umgesetzt werden."
c) Folgende Abs. 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Soweit auf Grund der örtlichen Witterungsverhältnisse voraussichtlich in einer erheblichen Zahl von Fällen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gegeben wären, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung gebietsbezogen gestatten, durch Allgemeinverfügung einen späteren als den in Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 genannten Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Grünflächen nicht mehr gewalzt werden dürfen. Zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung sind die Regierungen. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs gilt Satz 1 entsprechend.
(7) Die Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden bleibt von den Verboten des Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 7 unberührt."
3. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Die Ausführung kann auch Vereinen übertragen werden, in denen kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände).
wird aufgehoben.
bb) Satz 3 wird Satz 2 und das Wort "unteren" wird gestrichen.
cc) Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.
b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
"(3) Die Vorbereitung, Betreuung und Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 kann auch Vereinen übertragen werden, in denen möglichst flächendeckend kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt und für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). Der Staat unterstützt die Träger von Naturparken und die Landschaftspflegeverbände im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in ihren Tätigkeiten und gegenseitigen Abstimmung. Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
4. Nach Art. 5 werden die folgenden Art. 5a bis 5c eingefügt:
"Art. 5a Landschaftspflegeprogramm
Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
Art. 5b Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.
Art. 5c Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzschutzfachlicher Ziele im Privat- und Körperschaftswald können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere in den in Art. 5b genannten Teilen der Natur und Landschaft ökologisch besonders wertvolle Nutzungsformen des Waldes und der Erhalt ökologisch besonders wertvoller Strukturen und Standorte gefördert werden."
Gültig ab 01.01.2020:
5. Nach Art. 5c wird folgender Art. 5d eingefügt:
(Stand: 08.08.2023)
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