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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung
- Bayern -

Vom 23. Juni 2023
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2023 S. 250)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nr. 4 wird angefügt:

"4. Antennen und Antennen tragende Masten für den Mobilfunk und den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Außenbereich."

2. Art. 57 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden die Wörter "10 m, im Außenbereich bis zu 15 m" durch die Wörter "15 m, im Außenbereich bis zu 20 m" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Verfahrensfrei sind luftrechtlich zugelassenen Flugplätzen dienende Anlagen, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind. Für nach Satz 1 verfahrensfreie Anlagen gelten Art. 61 bis 62b entsprechend. "(3) Verfahrensfrei sind
  1. luftrechtlich zugelassenen Flugplätzen dienende Anlagen, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,
  2. Antennen und Antennen tragende Masten für den Mobilfunk und die zugehörigen Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3, die zur Schließung von Versorgungslücken für längstens 24 Monate aufgestellt werden.

Für nach Satz 1 Nr. 1 verfahrensfreie Anlagen gelten die Art. 61 bis 62b entsprechend. Für nach Satz 1 Nr. 2 verfahrensfreie Anlagen gelten die Art. 61, 62, 62a Abs. 1, 2 Satz 1, 3 und 4 sowie Art. 62b Abs. 1 entsprechend. Der Bauherr hat die Aufstellung verfahrensfreier Anlagen nach Satz 1 Nr. 2 mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen."

3. Art. 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Betrifft ein Bauantrag die Errichtung oder Änderung einer Mobilfunkanlage, gilt Satz 1 mit der weiteren Maßgabe, dass die Frist nach Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG sechs Monate beträgt."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter "Satz 1 findet" werden durch die Wörter "Die Sätze 1 und 2 finden" ersetzt.

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Wörter "Im Fall des Satzes 1" werden durch die Wörter "In den Fällen der Sätze 1 und 2" ersetzt.

4. Art. 83 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt gefasst:

alt neu
Die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion gemäß Art. 68 Abs. 2 gelten für ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauanträge. "Die Vorschrift zur Genehmigungsfiktion gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 gilt für ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauanträge."

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Vorschrift zur Genehmigungsfiktion gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 gilt für ab dem 1. Oktober 2023 eingereichte Bauanträge."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

ID: 231325

ENDE

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