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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung
- Bayern -
Vom 23. Juni 2023
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2023 S. 250)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nr. 4 wird angefügt:
"4. Antennen und Antennen tragende Masten für den Mobilfunk und den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Außenbereich."
2. Art. 57 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden die Wörter "10 m, im Außenbereich bis zu 15 m" durch die Wörter "15 m, im Außenbereich bis zu 20 m" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Verfahrensfrei sind luftrechtlich zugelassenen Flugplätzen dienende Anlagen, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind. Für nach Satz 1 verfahrensfreie Anlagen gelten Art. 61 bis 62b entsprechend. | "(3) Verfahrensfrei sind
Für nach Satz 1 Nr. 1 verfahrensfreie Anlagen gelten die Art. 61 bis 62b entsprechend. Für nach Satz 1 Nr. 2 verfahrensfreie Anlagen gelten die Art. 61, 62, 62a Abs. 1, 2 Satz 1, 3 und 4 sowie Art. 62b Abs. 1 entsprechend. Der Bauherr hat die Aufstellung verfahrensfreier Anlagen nach Satz 1 Nr. 2 mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen." |
3. Art. 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Betrifft ein Bauantrag die Errichtung oder Änderung einer Mobilfunkanlage, gilt Satz 1 mit der weiteren Maßgabe, dass die Frist nach Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG sechs Monate beträgt."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter "Satz 1 findet" werden durch die Wörter "Die Sätze 1 und 2 finden" ersetzt.
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Wörter "Im Fall des Satzes 1" werden durch die Wörter "In den Fällen der Sätze 1 und 2" ersetzt.
4. Art. 83 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion gemäß Art. 68 Abs. 2 gelten für ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauanträge. | "Die Vorschrift zur Genehmigungsfiktion gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 gilt für ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauanträge." |
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die Vorschrift zur Genehmigungsfiktion gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 gilt für ab dem 1. Oktober 2023 eingereichte Bauanträge."
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
ID: 231325
ENDE |
(Stand: 08.08.2023)
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