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Regelwerk, Bau und Planung

Vollzugshinweise zur BayBO 2013
- Bayern -

Vom 1. Juli 2013
mit Ergänzungen vom 24.07.2017; 29.08.2018
(Bayrisches Staatsministerium des Innern)



0. Vorbemerkungen

0.1 Neubekanntmachung vom 01.07.2013

Die am 07.12.2012 bekanntgemachten Vollzugshinweise zur BayBO 2013 werden neu bekannt gemacht, weil ein Konkretisierungsbedarf in Bezug auf die Ausführungen unter Tz. 37.3.2 besteht. Der letzte Satz unter Tz. 37.3.2 wird daher geändert. Weitere inhaltliche Änderungen der Vollzugshinweise in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 07.12.2012 sind nicht erfolgt.

0.2 Allgemeines

Der Bayerische Landtag hat am 29.11.2012 das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes beschlossen (LT-Drs. 16/13683 sowie 16/13736, 16/13931, 16/14664 und 16/14776, Gesetzesbeschluss LT-Drs. 16/14948). Das Gesetz tritt am 01.01.2013 in Kraft mit Ausnahme der Änderungen von Art. 15, Art. 17 Abs. 2, Art. 18, 23, 37, 48 und 80 Abs. 5 Nr. 2 BayBO, die am 01.07.2013 in Kraft treten werden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen im Bauproduktenrecht, die der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Bauproduktenverordnung) dienen, werden wegen des Inkrafttretens der wesentlichen Teile der Bauproduktenverordnung (vgl. deren Art. 68) und der entsprechenden Änderungen des BauPG zum 01.07.2013 (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten vom 05.12.2012, BGBl. I S. 2449) ebenfalls auf den 01.07.2013 hinausgeschoben. Für die Änderungen des Art. 37 und Art. 48 BayBO, die der Anpassung an die Einführung der DIN 18040-1 und DIN 18040-2 als Technische Baubestimmungen dienen, wird ebenfalls ein Inkrafttreten zum 01.07.2013 vorgesehen, um der Praxis einen ausreichenden Zeitraum zu gewähren, sich mit den neuen Anforderungen der Barrierefreiheit auseinanderzusetzen.

Das Gesetz zur Änderung der BayBO enthält keine Übergangsvorschrift. Daher ist nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen dasjenige Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der bauaufsichtlichen Entscheidung gilt. Etwaige Härten im Übergang zwischen unterschiedlichen materiellrechtlichen Anforderungen können durch Zulassung von Abweichungen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO) ausgeglichen werden.

0.3 Rechtsverordnungen

Die auf der BayBO beruhenden Rechtsverordnungen werden an die Neufassung der BayBO angepasst. Die Änderungen der Bauvorlagenverordnung, der Feuerungsverordnung, der Versammlungsstättenverordnung, der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen und der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen werden im Dezember im GVBl veröffentlicht werden und am 01.01.2013 in Kraft treten. Diese Verordnungsänderungen enthalten im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen an die Änderungen der BayBO.

0.4 Technische Baubestimmungen

Der einzufordernde Standard des barrierefreien Bauens wird künftig durch die als Technische Baubestimmungen einzuführenden technischen Regeln festgelegt. "DIN 18040 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen, Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" und "DIN 18040 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen, Teil 2: Wohnungen" werden unter der lfd. Nr. 7.3 mit den zugehörigen Anlagen 7.3/01 und 7.3/02 in der Liste der Technischen Baubestimmungen veröffentlicht werden. Auch die Änderungen und Ergänzungen durch die Anlagen gehören zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Mit der Bekanntmachung vom 30.11.2012 wird die Verbindlichkeit dieser Technischen Baubestimmungen zum 01.07.2013 geregelt; maßgeblich für die Anwendung ist, wie für die Änderungen in Art. 37 und Art. 48 BayBO, bei Sonderbauten das Datum der Baugenehmigung, bei Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren, bei Bauvorhaben, die von der Genehmigung freigestellt sind, und bei verfahrensfreien Bauvorhaben der Baubeginn.

0.5 Vordrucke

Die der BayBO 2013 angepassten Vordrucke werden im AllMBl Nr. 14 vom 12.12.2012 veröffentlicht werden und treten am 01.01.2013 in Kraft. Die mit Bekanntmachung vom 14.04.2011 verbindlich eingeführt Vordrucke dürfen daneben - mit Ausnahme der Anlagen 4 und 7 - noch bis zum 30.06.2013 weiter verwendet werden; maßgeblich ist der Tag der Einleitung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

0.6 Aufbau der Vollzugshinweise

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