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Vollzug der Bauvorlagenverordnung
- Bayern -
Vom 31. Oktober 2012
(AllMBl. Nr. 14 vom 12. Dezember 2012 S. 898; 22.08.2018 S. 481aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2132.0-I
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Oktober 2012
Az.: IIB4-4102.2-002/99
bekannt gemacht und verbindlich eingeführt.
Die Anlage 3 (Stellungnahme der Gemeinde) wird zur Verwendung empfohlen.
1 Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen | Anlage 1 |
z u Anlage 1
Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags
Vorbemerkung
Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter und legen Sie diese dem Antrag bei.
Abkürzungen:
BayBO: | Bayerische Bauordnung |
BayAbgrG: | Bayerisches Abgrabungsgesetz |
BayVwVfG: | Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz |
BauVorlV: | Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen |
BauGB: | Baugesetzbuch |
ZQualVBau: | Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung - Zusatzqualifikationsverordnung Bau |
Grundsätzliches
Der Antrag ist bei der für das Baugrundstück zuständigen Gemeinde einzureichen. Diese legt ihn, sofern sie nicht selbst untere Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde ist, der unteren Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde vor. Der Antrag ist grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Erstschrift verbleibt bei der Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde. Die Zweitschrift erhält der Antragsteller mit dem Bescheid über seinen Antrag zurück. Die Drittschrift erhält die Gemeinde. Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde, genügt es, den Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen (Art. 64 Abs. 1 BayBO, § 2 Satz 1 BauVorlV; Art. 7 Abs. 1 BayAbgrG, § 14 BauVorlV). Bei baulichen Anlagen mit Arbeitsstätten mit einem höheren Gefährdungspotential ist gemäß § 2 Satz 3 BauVorlV eine weitere Ausfertigung vorzulegen, die die Bauaufsichtsbehörde an das Gewerbeaufsichtsamt der zuständigen Regierung weiterleitet (vgl. Nrn. 2 und 9 des Antrags).
Anträge auf Genehmigung einer Werbeanlage (soweit sie nicht gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 oder Abs. 2 Nr. 6 BayBO verfahrensfrei ist) sind Anträge auf Baugenehmigung, da nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO Werbeanlagen bauliche Anlagen sind.
Die Genehmigungsfreistellung bebauungsplankonformer Abgrabungen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG setzt voraus, dass der Antragsteller bei der Gemeinde geeignete Unterlagen vorlegt, die ihr ermöglichen, zu entscheiden, ob ein Antrag auf vorläufige Untersagung des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB gestellt werden soll.
Zu 1. - Antragsteller / Bauherr
Ein Vertreter des Antragstellers/Bauherrn ist immer in den Fällen gesetzlicher Vertretung anzugeben. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn der Bauherr eine juristische Person ist (z.B. AG, GmbH usw.) oder wenn der Bauherr nicht verhandlungsfähig ist. Treten mehrere Personen als Bauherren auf, so können sie zur Vereinfachung des Verfahrens einen verantwortlichen Vertreter benennen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch von sich aus verlangen, dass ein Vertreter bestellt wird, der ihr gegenüber die Verpflichtungen des Bauherrn erfüllt (Art. 50 Abs. 2 BayBO); im abgrabungsaufsichtlichen Verfahren gelten insoweit die Regelungen der Art. 17, 18 Abs. 1 BayVwVfG.
Zu 2. - Vorhaben
a) Gebäudeklassen / Sonderbau
Art. 2 Abs. 3 BayBO sieht eine Gliederung der Gebäude in fünf Gebäudeklassen vor. Art. 2 Abs. 4 BayBO bestimmt, welche Vorhaben Sonderbauten sind. Je nachdem, um was für ein Vorhaben es sich handelt, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für das Verfahren (z.B. keine Genehmigungsfreistellung und kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren bei Sonderbauten) und für die Ersteller der bautechnischen Nachweise bzw. deren Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen. Diese Festlegungen hinsichtlich der bautechnischen Nachweise gelten auch bei der Genehmigungsfreistellung (Art. 58 Abs. 5 Satz 1 BayBO).
Werden bei einem Antrag auf Abgrabungsgenehmigung auch dem Abgrabungsbetrieb dienende Gebäude (Art. 1 BayAbgrG) mit umfasst, so gelten hierfür die bauordnungsrechtlichen Anforderungen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayAbgrG). In diesen Fällen sind daher auch für den Abgrabungsantrag Angaben zur Einordnung des Bauvorhabens nach Art. 2 Abs. 3 und 4 BayBO erforderlich.
b) Bautechnische Nachweise
Grundsätzlich ist der Entwurfsverfasser im Rahmen seiner Bauvorlageberechtigung auch dazu berechtigt, die bautechnischen Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, und Erschütterungsschutz zu erstellen (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Hierdurch wird die Gesamtverantwortung des bauvorlageberechtigten Entwurfverfassers für die Planung insgesamt betont.
Für die Erstellung und die Überprüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes enthalten Art. 62 Abs. 2 und 3 BayBO jedoch für bestimmte Bauvorhaben abweichende Regelungen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.
Standsicherheitsnachweis:
Bei
muss der Standsicherheitsnachweis von einer hierfür besonders qualifizierten Person erstellt sein, da dieser Nachweis nicht in jedem Fall durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt zu prüfen oder durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen ist.
Die Berechtigung zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises in den oben genannten Fällen haben nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO
In Anwendung des Vier-Augen-Prinzips ist darüber hinaus je nach Bauvorhaben zusätzlich eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich:
Bei
findet stets eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt; bei Sonderbauten wird der Nachweis durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde geprüft, im Übrigen im Auftrag des Bauherrn durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO).
Bei
findet keine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt.
Im Übrigen werden bei
die Bauvorhaben unter Anwendung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV einer Einzelfallbetrachtung nach Maßgabe der jeweiligen statischkonstruktiven Schwierigkeit unterzogen. Sofern die Kriterien nicht ausnahmslos erfüllt sind, ist auch hier eine Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen im Auftrag des Bauherrn erforderlich, bei Sonderbauten eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde. Sofern es sich hierbei um Sonderbauten handelt, ist der verbindlich eingeführte Kriterienkatalog (Anlage 1a) bereits mit dem Bauantrag vorzulegen. In den anderen Fällen reicht dagegen die Vorlage mit der Baubeginnsanzeige.
Brandschutznachweis:
Nur bei
Die Berechtigung zur Erstellung des Brandschutznachweises haben nach Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayBO
Eine Überprüfung des Brandschutznachweises muss bei
erfolgen. Entweder muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein oder er wird bauaufsichtlich geprüft (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO). Die Entscheidung über die Art der Prüfung hat der Antragsteller/Bauherr im Bauantrag zu treffen.
c) Ausnahme / Befreiung / Abweichung
Sofern für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erforderlich ist, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO). Der Zulassung einer Abweichung bedarf es jedoch nicht, wenn bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO).
Zu 3. - Baugrundstück
Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO können sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt. Diese Zustimmung gilt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayBO auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger. Die übernommenen Abstandsflächen müssen zusätzlich zu den für die Bebauung des Nachbargrundstücks vorgeschriebenen Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Dies gilt entsprechend auch für die Übernahme von Abständen aus Gründen des Brandschutzes nach Art. 28 Abs. 2 BayBO oder Art. 30 Abs. 2 BayBO. Der Nachbar hat seine Zustimmung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde abzugeben. Dabei gilt die bloße Unterschrift nach Art. 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO nicht zugleich als Zustimmung zur Übernahme der Abstandsflächen.
Für diese Zustimmung hat das Staatsministerium des Innern einen Vordruck vorgeschrieben (s. Anlage 5).
Zu 5. - Nachbarbeteiligung
a) Baugenehmigungsverfahren und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Hier ist eine (förmliche) Nachbarbeteiligung nach Art. 66 Abs. 1 bis 3 BayBO durchzuführen: Der Bauherr oder sein Beauftragter legt den Nachbarn den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vor. Die Unterschrift gilt als Zustimmung.
Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO kann die Gemeinde auf Antrag des Bauherrn Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigte) benachbarter Grundstücke, deren Unterschriften fehlen, benachrichtigen. Ob sie das tut, entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Bauherr ist also für die Durchführung der Nachbarbeteiligung grundsätzlich selbst verantwortlich.
b) Genehmigungsfreistellung
aa) Der Bauherr kann auch bei der Genehmigungsfreistellung die normale (förmliche) Nachbarbeteiligung entsprechend Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO durchführen und den Nachbarn die Eingabepläne zur Unterschrift vorlegen. Dann gilt die Nachbarunterschrift als Zustimmung (Art. 58 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO).
bb) Gemäß Art. 58 Abs. 3 Satz 2 BayBO genügt es im Genehmigungsfreistellungsverfahren aber auch, wenn der Bauherr die Nachbarn spätestens gleichzeitig mit der Vorlage bei der Gemeinde benachrichtigt. Wie diese Information erfolgt, steht dem Bauherrn frei.
c) Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag
Bei einem Vorbescheidsantrag kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn nach Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO von der Anwendung des Art. 66 BayBO absehen. Dies kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn der Bauherr die mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zunächst nur "intern" mit der Bauaufsichtsbehörde - ohne Einschaltung des Nachbarn - klären will. Diese Verfahrensweise scheidet aber aus, wenn über den Vorbescheid nicht ohne den Nachbarn entschieden werden kann, beispielsweise wenn mit dem Vorbescheid bereits über eine Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift entschieden werden soll.
d) Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung
Nach Art. 66 Abs. 4 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen (z.B. Massentierhaltungsbetriebe), die Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung durchführen.
e) Abgrabungsaufsichtliches Verfahren
Sofern die Abgrabung nicht nach Art. 8 BayAbgrG den besonderen Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fuenften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) unterliegt, gelten die Ausführungen zur Nachbarbeteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren grundsätzlich entsprechend (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG); die Möglichkeit, auf Antrag von der Nachbarbeteiligung im Vorbescheidsverfahren abzusehen (siehe oben Buchst. c), besteht jedoch nicht.
Zu 7. - Anlagen
Ist für die Abgrabung nach Art. 8 BayAbgrG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fuenften Teil Abschnitt III des BayVwVfG durchzuführen, muss der Abgrabungsplan nach Art. 78e Abs. 3 BayVwVfG zusätzliche Angaben enthalten. Nach Art. 78d BayVwVfG hat die Abgrabungsbehörde den Antragsteller vor Antragseinreichung auf dessen (nicht formgebundenes) Verlangen über Art und Umfang der für die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu unterrichten.
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gem. Anlage 2 der BauVorlV | Anlage 1a |
Erläuterungen zur
"Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV"
Grundsätzliches
Die Prüfpflicht für den Standsicherheitsnachweis entfällt nur, wenn alle Kriterien des Kriterienkatalogs ausnahmslos zutreffen. Diese Feststellung trifft der Nachweisersteller. Die Feststellung des Nachweiserstellers wird von der Bauaufsichtsbehörde nicht überprüft.
Erläuterungen zu den einzelnen Kriterien:
Kriterium Nr. 1
"Eindeutig" sind die Baugrundverhältnisse, wenn im betreffenden Baufeld zweifelsfrei einfache und einheitliche Baugrundverhältnisse vorhanden sind und die Beurteilung der Standsicherheit aufgrund gesicherter Erfahrungen (z.B. aus nahen Nachbarbauvorhaben) erfolgen kann. Die Kontrolle der Baugrundverhältnisse erfolgt während der Bauausführung, z.B. bei Aushub der Baugrube oder bei der Herstellung der Gründungsebene. Bei Fehlen gesicherter Erfahrungen über den Baugrund im Baugebiet können eindeutige Baugrundverhältnisse nur dann als gegeben angenommen werden, wenn zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises ein geotechnischer Bericht zur Baugrunduntersuchung (geotechnischer Untersuchungsbericht) vorliegt, welcher die relevanten Anforderungen (zulässige Bodenpressungen, Angaben zu Setzungen, Angaben zu Grund- und Schichtenwasser, Angaben zur Baugrubensicherung) bestätigt.
Unter "üblicher Flachgründung entsprechend DIN 1054" sind Gründungen auf Einzel- und Streifenfundamenten sowie tragende Bodenplatten zu verstehen, die unter Annahme einer linearen Sohldruckverteilung berechnet werden, wobei der einwirkende charakteristische Sohldruck und der aufnehmbare Sohldruck einander gegenübergestellt werden (Annahmen "aufnehmbarer Sohldruck" nach DIN 1054:2005-01 Anh. A).
"Setzungsempfindlicher Baugrund" ist in dem Sinn zu verstehen, dass Setzungsbeträge zu erwarten sind, die aufgrund der Baugrundbeschaffenheit und der mechanischen Eigenschaften der Tragkonstruktion einen maßgeblichen Einfluss auf die Standsicherheit haben.
Kriterium Nr. 2
Die "Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche", auf der die Erddruckbelastung anfällt, bezieht sich sowohl auf wesentliche tragende Bauteile als auch auf das Gesamtbauwerk (z.B. Hanglage).
"Wasserdruck muss rechnerisch nicht berücksichtigt werden" bezieht sich sowohl auf wesentliche tragende Bauteile als auch auf das Gesamtbauwerk (z.B. bei erforderlicher Auftriebssicherung).
Kriterium Nr. 3
Eine Beeinträchtigung von angrenzenden baulichen Anlagen oder öffentlichen Verkehrsflächen bezieht sich ausschließlich auf deren Standsicherheit.
Erforderliche Unterfangungen sind aufgrund DIN 4123:2000-09 Abschnitt 4 Buchst. f und Abschnitt 10.3 rechnerisch nachzuweisen (End- und Zwischenzustände) und gemäß Abschnitt 9 auszuführen. Auf den rechnerischen Nachweis kann für Bauzustände nur dann verzichtet werden, wenn ausnahmslos alle Randbedingungen gemäß Abschnitt 10.2 Buchst. d eingehalten sind.
Kriterium Nr. 4
Unter "tragenden und aussteifenden Bauteilen" sind solche Bauteile zu verstehen, die sowohl Vertikallasten abtragen als auch zur Aussteifung des Bauwerkes erforderlich sind.
Nur vertikallasttragende Wände und Stützen dürfen mit Über- oder Unterzügen abgefangen werden, solange die Aussteifungssysteme nicht betroffen werden.
Der Nachweis der Aussteifung bzw. der Aufnahme planmäßiger Horizontalkräfte für Gebäude und für Bauwerksteile (z.B. Wände oder Decken) ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der Anzahl und der konstruktiven Ausbildung der aussteifenden Bauteile zweifelsfrei die horizontalen Belastungen und Stabilisierungskräfte ohne explizite Nachweise sicher in die Gründung abgeleitet werden können. Ein Nachweis der Aussteifung ist z.B. zu führen bei Hallen oder Skelettbauten mit aussteifenden vertikalen oder horizontalen Verbänden, Rahmen, Scheiben oder Kernen.
Kriterium Nr. 5
Geschossdecken mit ausreichender Querverteilung (z.B. Stahlbetondecken) fallen unter dieses Kriterium, wenn
Kriterium Nr. 6
Zu "einfachen Verfahren der Baustatik" gehört z.B. die Anwendung von einfachen Formeln und Tabellen für Stab-, Platten- und Scheibentragwerke. Werden Rechenprogramme (Stabwerksprogramme, FEMProgramme für Platten oder Scheibentragwerke) angewendet, so müssen die Bemessung wesentlicher Bauteile bzw. die Bemessungsschnittgrößen durch den Tragwerksplaner durch einfache Vergleichsrechnungen kontrolliert und dokumentiert werden.
Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn räumliche Systeme durch Zerlegung in einfache ebene Systeme nachgewiesen werden können. Dazu zählen z.B. übliche Dachkonstruktionen (z.B. Pfetten-, Walmdächer).
"Besondere Stabilitätsuntersuchungen" sind nicht:
"Besondere Verformungsuntersuchungen" sind nicht:
"Besondere Schwingungsuntersuchungen" sind nicht:
Das Kriterium ist z.B. nicht erfüllt für:
Kriterium Nr. 7
Unter das Kriterium fallen dynamische Einwirkungen, die gemäß bauaufsichtlich eingeführtem Regelwerk bei der Berechnung durch ruhende Ersatzlasten ersetzt werden und für die kein Ermüdungsnachweis (Nachweis der Schwingbreite) erforderlich ist.
Das Kriterium ist z.B. nicht erfüllt für:
Kriterium Nr. 8
Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, geklebte Holzkonstruktionen und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet.
Die Aufzählung ist beispielhaft und in Verbindung mit Kriterium Nr. 6 zu sehen.
Unter "besondere Bauarten" fallen nicht:
Unter "besondere Bauarten" fallen z.B. auch: - Ganzglaskonstruktionen,
Baubeschreibung zum Bauantrag vom ... | Anlage 2 |
Stellungnahme der Gemeinde | Anlage3 |
Anzeige der Beseitung/ Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Beseitung eines Baudenkmals | Anlage 4 |
zu Anlage 4
Erläuterungen zum Ausfüllen der Beseitigungsanzeige
Vorbemerkung
Reicht der auf dem Vordruck "Beseitigungsanzeige" vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter und legen Sie diese dem Antrag bei.
Die Beseitigung baulicher Anlagen ist - sofern diese nicht gemäß Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO gänzlich verfahrensfrei ist - mindestens einen Monat vorher der Gemeinde und der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Vor Ablauf des Monats darf mit der Beseitigung nicht begonnen werden.
Der Beginn der Beseitigung ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher anzuzeigen, Art. 57 Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Art. 68 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 7 BayBO; hierfür ist der Vordruck "Baubeginnsanzeige" zu verwenden.
Die für die Beseitigung eines Baudenkmals erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis kann mit diesem Vordruck ebenfalls beantragt werden.
Zu 5. und 6. - Angaben zum Vorhaben und Anlagen:
Für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an die Beurteilung und den Nachweis der (fortdauernden) Standsicherheit zu stellen sind, stellt Art. 57 Abs. 5 BayBO auf das fortbestehende Gebäude ab, da es auf dessen Standsicherheit ankommt.
Bei allen nicht freistehenden Gebäuden muss durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude, an das das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher ist. Wie die Beurteilung der Standsicherheit erfolgt, steht grundsätzlich in der Verantwortung des qualifizierten Tragwerksplaners; ggfs. kann auch die Erstellung eines Standsicherheitsnachweises erforderlich sein. Je nach dem Ergebnis der Beurteilung der Standsicherheit hat der qualifizierte Tragwerksplaner den Beseitigungsvorgang zu überwachen und ist hierzu vom Bauherrn zu beauftragen, Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayBO.
Der Bauherr als Auftraggeber muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde den Tragwerksplaner benennen, der die Standsicherheit beurteilt und den Beseitigungsvorgang überwacht. Der qualifizierte Tragwerksplaner bestätigt gegenüber der Bauaufsichtsbehörde mit seiner Unterschrift, dass die Standsicherheit im erforderlichen Umfang nachgewiesen ist (ggfs. durch Erstellung eines Standsicherheitsnachweises) und dass er, soweit notwendig, mit der Überwachung des Beseitigungsvorgans durch den Bauherrn beauftragt ist.
Eine Beurteilung und der Nachweis der Standsicherheit sind nicht erforderlich, wenn es sich um einen Anbau an ein verfahrensfreies Gebäude handelt.
Zustimmung gem. Art 6 Abs. 2 BayBo | Anlage 5 |
zu Anlage 5
Erläuterungen zur Zustimmung gem. Art. 6 Abs. 2 BayBO zur Abstandsflächenübernahme / Abstandsübernahme
Vorbemerkung
Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO dürfen sich Abstandsflächen sowie Brandschutzabstände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 BayBO ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt. Die Zustimmung gilt auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger, Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayBO.
Der Nachbar hat seine Zustimmung gesondert gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde abzugeben. Die bloße Unterschrift auf dem Lageplan und den Bauzeichnungen im Rahmen des Art. 66 Abs. 1 BayBO genügt nicht als Zustimmung zur Übernahme der Abstandsflächen/Abstände. Die Zustimmung hat zur Folge, dass die Fläche, auf die eine Abstandsfläche übernommen wird, von solchen baulichen Anlagen freizuhalten ist, die nach der BayBO innerhalb der Abstandsflächen nicht zulässig sind, und Gebäude auf diesem Grundstück die zusätzlich erforderliche Abstandsfläche einzuhalten haben, Art. 6 Abs. 2 Satz 4 BayBO. Gebäude auf dem Nachbargrundstück haben die zusätzlich erforderlichen Brandschutzabstände einzuhalten, sofern sie von der entsprechenden Anforderung der BayBO nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Zudem ist darauf zu achten, dass die auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandenen Gebäude noch die erforderlichen Abstandsflächen/Abstände einhalten; andernfalls würden diese nachträglich bauordnungswidrig.
Die untere Bauaufsichtsbehörde hat die Zustimmung zu den Bauakten zu nehmen und zusätzlich in geeigneter Form auf Dauer so aufzubewahren, dass für ein Grundstück jederzeit das Bestehen derartiger Erklärungen schnell geklärt werden kann. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch auf Auskunft, ob eine Abstandsflächen- / Abstandsübernahmeerklärung vorhanden ist.
Zu 5. und 6. - Beschreibung und Darstellung der erforderlichen Abstandsflächen / Abstände Die geforderten Maße sind genau anzugeben.
Die erforderlichen Abstandsflächen ergeben sich entweder aus dem Gesetz (Art. 6 Abs. 5 und 6 BayBO), aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder aus einer Satzung nach Art. 6 Abs. 7 oder Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 BayBO enthalten den grundsätzlichen Vorrang der Festsetzungen in Satzungen gegenüber den Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 und 6 BayBO. Will die Gemeinde trotz Festsetzungen, die Auswirkungen auf die Abstandsflächen haben, an den bauordnungsrechtlichen Regelungen festhalten, muss das im Bebauungsplan bzw. in der Satzung ausdrücklich angeordnet sein.
Die erforderlichen Brandschutzabstände ergeben sich aus Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 BayBO.
Auf eine sorgfältige und in jeglicher Hinsicht eindeutige Darstellung ist zu achten. Die Darstellung der für die Abstandsflächen/Abstände relevanten Teile der Gebäude und Grundstücke im Maßstab 1 : 200 ist ausreichend; sie muss jedoch durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen. Die unteren Bauaufsichtsbehörden stehen für Beratung und Hilfestellung zur Verfügung.
Der bauvorlagenberechtigte Entwurfsverfasser muss die Plandarstellungen unterschreiben.
Zu 7. und 8. - Erklärung und Unterschrift
Liegt das Nachbargrundstück, auf das Abstandsflächen/Abstände übernommen werden, im Miteigentum mehrerer Personen, ist entweder die Unterschrift sämtlicher Miteigentümer oder die Unterschrift eines für die übrigen Miteigentümer mit Vollmacht handelnden Miteigentümers erforderlich. Der Bauherr trägt das Risiko, dass eine ordnungsgemäße Zustimmungserklärung vorliegt.
Bestimmung des Verantworlichen für die Einhaltung dr bauaufsichtlichen Anforderungen and ie Standsicherheit | Anlage 6 |
zu Anlage 6
Erläuterungen zum Ausfüllen des Vordrucks
"Bestimmung des Verantwortlichen
für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit
bei der Bauausführung gem. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 BayBO
bei Vorhaben im Sinn des Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO"
Baubeginnsanzeige | Anlage 7 |
zu Anlage 7
Erläuterungen zum Ausfüllen der Baubeginnsanzeige
Zu 4. - Standsicherheitsnachweis
4.1 - Ersteller des Standsicherheitsnachweises
Grundsätzlich schließt die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 2 bis 6 BayBO die Berechtigung zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises mit ein.
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis jedoch von einer hierfür besonders qualifizierten Person erstellt sein, da dieser Nachweis nicht in jedem Fall durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt zu prüfen oder durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen ist.
Die Berechtigung zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises bei den oben genannten Fällen haben nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO
4.2 - Prüfung / Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises
Eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises ist bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, Behältern, Brücken, Stützmauern und Tribünen und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m nicht erforderlich, sofern dies ein qualifizierter Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO anhand des Kriterienkatalogs (Anlage 1a) bestätigt.
Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmten oberirdischen eingeschossigen Gebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1.600 m2 Fläche findet keine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt.
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 oder sofern in den anderen Fällen die Kriterien des verbindlich eingeführten Kriterienkatalogs (Anlage 1a) nicht ausnahmslos erfüllt sind, hat eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises zu erfolgen. Bei Sonderbauten wird der Standsicherheitsnachweis durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt für Standsicherheit im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde überprüft; in den übrigen Fällen muss der Standsicherheitsnachweis im Auftrag des Bauherrn durch einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit bescheinigt sein.
Zu 5. - Brandschutznachweis
5.1 - Ersteller des Brandschutznachweises
Grundsätzlich schließt die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 2 bis 6 BayBO die Berechtigung zur Erstellung des Brandschutznachweises mit ein.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, muss der Brandschutznachweis allerdings von einer hierfür besonders qualifizierten Person erstellt sein.
Die Berechtigung zur Erstellung des Brandschutznachweises haben nach Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayBO
5.2 - Prüfung / Bescheinigung des Brandschutznachweises
Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss eine zusätzliche Überprüfung des Brandschutznachweises erfolgen. Entweder muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein oder er wird bauaufsichtlich geprüft (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO). Die Entscheidung über die Art der Überprüfung hatte der Antragsteller/Bauherr bereits im Bauantrag zu treffen.
Anzeige der Nutzungsaufnahme | Anlage 8 |
Bescheinigung Standsicherheit I | Anlage 9 |
Bescheinigung Standsicherheit II | Anlage 10 |
Bescheinigung Bandschutz I | Anlage 11 |
Bescheinigung Brandschutz II | Anlage 12 |
Bescheinigung Brandschutz III | Anlage 13 |
Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage | Anlage 14 |
Bescheinigung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund und dessen Tragfähigkeit nach § 27 PrüfVBau | Anlage 15 |
Bescheingiung der Wirksamekit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen | Anlage 16 |
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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