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DIN 4123 - Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude
September 2000
(MBl. Nds. Nr. 13 vom 28.04.2004 S. 251)
Ersatz für DIN 4123:1972-05
Ersetzt durch DIN 4123 Fassung Mai 2011
Veröffentlichung: MBl. Nds. Nr. 13 vom 28.04.2004 S. 251
Vorwort
Diese Norm wurde vom Normenausschuss Bauwesen im DIN Deutsches Institut für Normung e. V. im Arbeitsausschuss 05.14.00 "Unterfangungen" erarbeitet.
Ausschachtungen und Gründungsarbeiten neben bestehenden Gebäuden sowie Unterfangungen von Gebäudeteilen erfordern eine gründliche und sorgfältige Planung, Vorbereitung und Ausführung. Deshalb dürfen nur solche Fachleute und Unternehmen diese Arbeiten planen und ausführen, die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und eine einwandfreie Ausführung sicherstellen.
Änderungen
Gegenüber DIN 4123:1972-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
Frühere Ausgaben
DIN 4123: 1972-05
1 Anwendungsbereich
Diese Norm gilt für Ausschachtungen und Gründungsarbeiten neben bestehenden Gebäuden sowie für die herkömmliche Unterfangung von Gebäudeteilen in schmalen Streifen mit Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton. Sie gibt an, wie diese Arbeiten so durchgeführt werden können, dass Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit der bestehenden Gebäude erhalten bleiben, und welche Nachweise dafür erbracht werden müssen. Sie kann auf der Grundlage der bautechnischen Unterlagen nach Abschnitt 4 angewendet werden, wenn
Soweit die genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Anforderungen dieser Norm im Einzelfall durch zusätzliche konstruktive Maßnahmen und zusätzliche Standsicherheitsnachweise zu ergänzen, mit denen die nicht erfüllten Voraussetzungen ausgeglichen werden. Dies gilt sinngemäß auch für Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich anderer baulicher Anlagen, soweit dafür keine eigenen technischen Regeln bestehen. Unterfangungsverfahren des Spezialtiefbaus wie Injektion, Vereisung, Kleinbohrpfahlgründung und Düsenstrahlverfahren werden in dieser Norm nicht behandelt. Die Anforderungen dieser Norm gelten jedoch auch in diesen Fällen, soweit sie nicht durch das Spezialverfahren auf andere Weise erfüllt werden.
ANMERKUNG Die Maßnahmen nach dieser Norm schließen auch bei sorgfältiger Planung und Ausführung geringfügige Verformungen der bestehenden Gebäudeteile je nach Zustand und Bauweise im Allgemeinen nicht aus. Als weitgehend unvermeidbar gelten Haarrisse und Setzungen der unterfangenen Gebäudeteile bis 5 mm.
2 Normative Verweisungen
Diese Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation. DIN 105-1, Mauerziegel - Vollziegel und Hochlochziegel.
DIN 106-1, Kalksandsteine - Vollsteine, Lochsteine, Blocksteine, Hohlblocksteine.DIN 1045:1988-07, Beton- und Stahlbetonbau - Bemessung und Ausführung.
DIN 1053-1, Mauerwerk - Teil 1: Berechnung und Ausführung.
DIN 1054:1976-11, Baugrund - Zulässige Belastung des Baugrunds.
DIN 1054 Beiblatt, Baugrund - Zulässige Belastung des Baugrunds, Erläuterungen.
DIN 1055-2, Lastannahmen für Bauten - Bodenkenngrößen, Wichte, Reibungswinkel, Kohäsion, Wandreibungswinkel.
DIN 4017-1, Baugrund-Grundbruchberechnungen von lotrecht mittig belasteten Flachgründungen.
DIN 4017-2, Baugrund - Grundbruchberechnungen von schräg und außermittig belasteten Flachgründungen.
DIN 4020, Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke.
DIN 4021, Baugrund - Aufschluss durch Schürfe und Bohrungen sowie Entnahme von Proben.
DIN 4022-1, Baugrund und Grundwasser- Benennen und Beschreiben von Boden und Fels - Schichtenverzeichnis für Bohrungen ohne durchgehende Gewinnung von gekernten Proben in Boden und Fels.
DIN 4085, Berechnung des Erddrucks - Berechnungsgrundlagen.
DIN 4107, Baugrund - Setzungsbeobachtungen an entstehenden und fertigen Bauwerken.
DIN 4124, Baugruben und Gräben - Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau.
DIN 4125, Verpressanker - Kurzzeitanker und Daueranker.
DIN 18122-1, Untersuchung von Bodenproben-Zustandsgrenzen (Konsistenzgrenzen) - Bestimmung der Fließ- und Ausrollgrenze.
3 Begriffe
Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Begriffe:
3.1 Ausschachtung
Der Bodenaushub neben einem bestehenden Gebäude, wenn dieser Boden als Auflast die Standsicherheit des Gebäudes begünstigt, z.B. beim Nachweis von Grundbruch- oder Geländebruchsicherheit.
3.2 Gründung
Herstellung neuer Fundamente neben bestehenden Streifenfundamenten oder Fundamentplatten, wenn dadurch vorübergehend die bisherige Standsicherheit des bestehenden Gebäudes verringert wird.
3.3 Unterfangung
Das Umsetzen der Fundamentlast eines flachgegründeten Bauwerkes von der bisherigen Gründungsebene auf ein neues Fundament in einer tieferen Gründungsebene.
4 Bautechnische Unterlagen
Die bautechnischen Unterlagen müssen vollständige Angaben über die bestehenden und die geplanten Gebäude sowie über die Eigenschaften des Baugrunds und die Belastung des Baugrunds enthalten. Hierzu gehören:
5 Bauleitung
Bei Ausschachtungen, Gründungs- und Unterfangungsarbeiten muss der Unternehmer oder der von ihm beauftragte Bauleiter oder ein fachkundiger Vertreter des Bauleiters während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein. Er hat für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nach den zur Ausführung freigegebenen bautechnischen Unterlagen zu sorgen, insbesondere für
Außerdem hat er zum Ende eines jeden Arbeitstages die durchgeführten Arbeiten in nachvollziehbarer Form, möglichst unter Beifügung von Fotos, zu dokumentieren.
6 Planungs- und Bauvorbereitung
6.1 Untersuchungen vor Beginn der Arbeiten
Vor Beginn der Ausschachtungen sind die örtlichen Verhältnisse in jedem Einzelfall eingehend zu untersuchen, sofern nicht vorhandene Bauunterlagen und Erfahrungen ausreichenden Aufschluss geben. Durch Stichproben ist zu prüfen, ob die aus vorhandenen Bauunterlagen entnommenen Angaben mit der Wirklichkeit übereinstimmen.
6.2 Erkundung des Baugrunds
Sofern die örtliche Beschaffenheit des Baugrunds nicht genügend bekannt ist, muss sie durch Bohrungen (siehe DIN 4021), durch schmale, bis an die Wände der bestehenden Fundamente heranreichende Schürfgruben oder durch andere Verfahren nach DIN 4020 ausreichend erkundet werden. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob wechselnde oder schräg verlaufende Bodenschichten oder Bodenschichten mit ungenügender Tragfähigkeit oder mit Neigung zur Gleitflächenbildung vorhanden sind. Die Grundwasser- und Schichtwasserverhältnisse sind nach DIN 4020 zu erkunden.
Werden Arbeitsräume ehemaliger Baugruben angetroffen, dann ist die Verdichtung des eingebrachten Materials zu überprüfen.
6.3 Erkundung der bestehenden baulichen Anlagen
Bei den örtlichen Untersuchungen ist der Sicherheitszustand des Gebäudes zu überprüfen. Insbesondere sind Art, Abmessungen, Gründungstiefe und Zustand der im Einflussbereich der Baugrube bestehenden Wände und Fundamente festzustellen. Die Lage von Versorgungs- und Abwasserleitungen sowie anderer baulicher Anlagen ist zu erkunden.
ANMERKUNG Es wird empfohlen, im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens vor Beginn der Bauarbeiten unter Mitwirkung aller Beteiligten den Zustand der bestehenden Gebäude festzustellen und Höhenmesspunkte, gegebenenfalls auch Verschiebungsmesspunkte einzumessen (siehe DIN 4107).
6.4 Erkundung der im Baugrund wirkenden Kräfte
Im Einflussbereich der geplanten Baumaßnahme müssen Betrag und Richtung etwaiger in den Baugrund eingeleiteter Kräfte bekannt sein. Insbesondere ist festzustellen, ob waagerechte Kräfte, z.B. aus waagerecht beanspruchten Bauteilen, z.B. Gewölben oder Rahmen, oder aus Erddruck, der gegebenenfalls durch Auflasten erhöht ist, vom Verbau oder von Unterfangungen aufgenommen werden müssen. Außerdem muss festgestellt werden, welche zusätzlichen statischen Aufgaben der für den Aushub vorgesehene Erdkörper für andere bestehende Bauwerke erfüllt, z.B. für die Aufnahme von Ankern, Schrägpfählen oder sonstigen Verankerungskörpern.
6.5 Sicherungsmaßnahmen am bestehenden Gebäude
Bei Ausschachtungen und Gründungen, insbesondere aber bei Unterfangungen können vor Beginn der Bauarbeiten folgende Sicherungsmaßnahmen am bestehenden Gebäude erforderlich werden:
Sofern sich durch Lastumlagerungen eine unzulässige Zunahme der Steifenkräfte oder ein Verlust der Stützwirkung einstellen kann, sollten Spindeln oder hydraulische Pressen eingebaut werden, um die Steifen im Bedarfsfall unter Inkaufnahme von Bewegungen entspannen bzw. zur Sicherung des dauerhaften Kraftschlusses nachspannen zu können.
7 Ausschachtungen
7.1 Voraussetzungen
Die nachfolgend beschriebenen Ausschachtungsmaßnahmen setzen voraus:
7.2 Bodenaushubgrenzen
Ein Gebäude darf nicht ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen bis zu seiner Fundamentunterkante oder tiefer freigeschachtet werden. Wenn seine Standsicherheit nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt wird, kann die Geländebruchsicherheit der bestehenden Fundamente durch einen Erdblock nach Bild 1 gewahrt werden. Im einzelnen sind folgende Aushubgrenzen zu beachten:
7.3 Aushubabschnitte im Bereich des Erdblocks
Muss der Erdblock nach Bild 1 wegen der geplanten Gründung oder Unterfangung abgetragen werden, so darf dies zur Vermeidung eines Grundbruchs nur abschnittsweise durch Stichgräben oder Schächte von höchstens 1,25 m Breite geschehen. Zwischen gleichzeitig hergestellten Stichgräben bzw. Schächten ist ein Abstand von mindestens der dreifachen Breite eines Stichgrabens bzw. Schachtes einzuhalten (siehe Bild 2 und Bild 4). Weitere Stichgräben bzw. Schächte dürfen jeweils erst dann hergestellt werden, wenn die vorangegangenen neuen Fundamentabschnitte oder Unterfangungen eine ausreichende Festigkeit haben. Die Graben- bzw. Schachtwände müssen annähernd senkrecht sein.
Die angegebene Aushubbreite ist als lichtes Maß zwischen den Erdwänden zu verstehen. Sie darf für den Verbau nicht über 1,25 m hinaus vergrößert werden.
Zum Verbau von Stichgräben und Schächten siehe 8.3 für Gründungen bzw. 9.5 für Unterfangungen.
Bild 1 - Bodenaushubgrenzen
7.4 Schutz der Baugrube vor Witterungseinflüssen
Das Aufweichen von feinsandigen oder bindigen Böden im Bereich der Ausschachtung ist zu verhindern, z.B. durch Abdeckung mit Planen, Anlage von Entwässerungen bzw. durch Filterschichten. Bei Frostgefahr sind die Böden erforderlichenfalls durch wärmedämmende Abdeckungen zu schützen.
7.5 Beobachtung des bestehenden Gebäudes
Während der Aushubarbeiten, erforderlichenfalls auch noch danach, sollten am bestehenden Gebäude Höhenmessungen vorgenommen werden, um etwa auftretende Setzungen zu erkennen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ergreifen zu können. Gegebenenfalls können für die Messungen die in der Anmerkung zu 6.3 erwähnten Messpunkte verwendet werden.
8 Gründungen
8.1 Voraussetzungen
Zusätzlich zu den bereits im Zusammenhang mit Ausschachtungen in 7.1 genannten Voraussetzungen ist bei Gründungen neben bestehenden Gebäuden zu beachten:
8.2 Gründungstiefe
Neue Fundamente unmittelbar neben bestehenden sind in der Regel ebenso tief wie diese zu gründen. Liegt die neue Gründungsebene tiefer als die bestehende, so ist das vorhandene Fundament nach Abschnitt 9 zu unterfangen.
Liegt die Gründungsebene des neuen Gebäudes höher als die Gründungsebene des bestehenden Gebäudes, dann muss nachgewiesen werden, dass die aus der neuen Gründung sich ergebenden Lasten von dem bestehenden Gebäude aufgenommen werden können.
ANMERKUNG Darüber hinaus kann es erforderlich sein, die Zustimmung des Nachbarn einzuholen und eine rechtliche Sicherung im Grundbuch dafür herbeizuführen, dass das bestehende Gebäude als Stütze für das neue Gebäude benutzt wird.
Bild 2 - Gründung mit Beispiel für die Abfolge der Bauabschnitte
8.3 Herstellen der Stichgräben und Schächte
Die Ausschachtung darf zunächst nur bis zu den Bodenaushubgrenzen nach 7.2 vorgenommen werden. Mit den weiteren Arbeiten ist an den am höchsten belasteten Abschnitten des bestehenden Gebäudes zu beginnen. Die Breite der Stichgräben bzw. Schächte und ihre Abstände richten sich nach 7.3 und sind durch Verbau nach DIN 4124 zu sichern, wenn
8.4 Herstellen der Fundamente des neuen Bauwerks
Fundamente, die keine oder nur konstruktive Längsbewehrung haben, müssen mindestens eine Höhe und Breite von 0,50 m aufweisen. Für sie ist mindestens Beton der Festigkeitsklasse B 15 nach DIN 1045 vorzusehen. Sie dürfen nur in Abschnitten, deren Länge durch die Breite der Stichgräben (siehe 7.3) bestimmt wird, eingebracht werden.
Für neue Fundamente mit statisch erforderlicher Längsbewehrung ist, damit sie durchgehend bewehrt und sauber betoniert werden können, wegen der Grundbruchgefahr zunächst ein unbewehrtes Fundament von mindestens 0,50 m Höhe und Breite unterkantengleich mit dem vorhandenen Fundament abschnittsweise einzubringen. Nach ausreichendem Erhärten des Betons darf auf ganzer Länge das Stahlbetonfundament betoniert werden.
8.5 Setzungen
Die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk ist zu berücksichtigen. Die zusätzliche Belastung des Baugrunds durch das neue Gebäude kann zu Setzungen sowohl des neuen als auch des bestehenden Gebäudes führen. Da die beiden Gebäude sich unterschiedlich setzen können, sollten das bestehende und das neue Bauwerk durch eine Bewegungsfuge getrennt werden.
8.6 Beobachtung des bestehenden Gebäudes
Vor Beginn der Bauarbeiten sind am bestehenden Gebäude Höhenbolzen zu setzen und einzumessen. Während der Bauarbeiten, erforderlichenfalls auch noch danach, sind in ausreichendem Maß Setzungsmessungen vorzunehmen. Außerdem ist der Zustand des gesamten Gebäudes während der Bauarbeiten zu beobachten. Die Messergebnisse und die Beobachtungen sind zu dokumentieren. Sind bereits Risse vorhanden oder treten während der Bauzeit Risse auf, so sind rechtzeitig Möglichkeiten für die laufende Beobachtung weiterer Bewegungen, z.B. durch Anbringen von Gipsmarken oder Rissmonitoren, zu schaffen. Falls dies zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich ist, sind nach 6.5 Sicherungsmaßnahmen einzuleiten bzw. zusätzliche Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
9 Unterfangungen
9.1 Voraussetzungen
Zusätzlich zu den bereits im Zusammenhang mit Ausschachtungen in 7.1 und mit Gründungen in 8.1 genannten Voraussetzungen ist bei Unterfangungen von bestehenden Gebäuden zu beachten:
ANMERKUNG Die Unterfangung eines bestehenden Gebäudes und gegebenenfalls das Einbringen von Verankerungen bedürfen der Zustimmung des Eigentümers.
9.2 Gründungstiefe
Wenn das bestehende Gebäude deshalb unterfangen wird, weil die vorgesehene Gründungsebene eines neuen Gebäudes tiefer liegt als die des bestehenden, dann ist die Unterfangungswand mindestens in der gleichen Tiefe zu gründen wie das neue Gebäude (vgl. Bild 4). Die damit verbundene Höhe der Unterfangungswand ist dem Standsicherheitsnachweis nach 10.3 zugrunde zu legen. Damit sich die unvermeidbaren Setzungen gleichmäßig verteilen, kann es zweckmäßig sein, die angrenzende Wand des bestehenden Gebäudes nicht nur auf die Länge des neuen Fundamentes, sondern darüber hinaus nach Bild 3 in einem Übergangsbereich abgetreppt zu unterfangen. Sinngemäß gilt das gleiche für die anschließenden Querwände. Wird eine anschließende Außenwand nach Bild 3 durch eine geböschte Baugrube tiefer freigelegt, als es nach 7.2 zulässig wäre, dann ist auch sie abgetreppt zu unterfangen. Die Neigung der Abtreppungen richtet sich nach der Tiefe der Unterfangung, der Bauart des Gebäudes und der Standfestigkeit des anstehenden Bodens. Üblicherweise wird eine Neigung von 1 :2 bis 1 :1 gewählt.
9.3 Baustoffe und Bauprodukte
Für Unterfangungen ist Mauerwerk aus Vollsteinen Mz 12 nach DIN 105-1 bzw. KSV 12 nach DIN 106-1 oder aus anderen Vollsteinen gleicher Festigkeit in Mörtelgruppe III nach DIN 1053-1 herzustellen. Für Unterfangungen aus Beton oder Stahlbeton gilt DIN 1045. Es ist mindestens Beton der Festigkeitsklasse B 15 nach DIN 1045 vorzusehen.
9.4 Wanddicke
Die Wanddicke der Unterfangung richtet sich nach dem Standsicherheitsnachweis unter Berücksichtigung
Sie ist mindestens in der Dicke des zu unterfangenden Fundamentes auszuführen.
9.5 Herstellen der Stichgräben und Schächte
Die Ausschachtung darf zunächst nur bis zu den Bodenaushubgrenzen nach 7.2 vorgenommen werden. Die Breite der nachfolgenden Stichgräben bzw. Schächte und damit die Länge der Unterfangungsabschnitte sowie ihre Abstände richten sich nach 7.3.
Im Übrigen ist Folgendes zu beachten:
9.6 Herstellen der Unterfangungswand
Mit den Unterfangungsarbeiten ist in der Regel an den am höchsten belasteten Abschnitten des bestehenden Gebäudes zu beginnen, z.B. an der Einbindung von belasteten Querwänden.
Sofern zur Sicherung des Stichgrabens ein Brustverbau angeordnet worden ist, der verrotten kann, ist er Zug um Zug mit dem Herstellen der Unterfangungswand auszubauen. Wird die Unterfangungswand aus Beton hergestellt, so ist dieser unmittelbar gegen den anstehenden Boden einzubringen. Bei Unterfangungswänden aus Mauerwerk sind etwa verbleibende Hohlräume zwischen Wand und anstehendem Boden mit Magerbeton aufzufüllen.
Soweit sich dies aus dem Standsicherheitsnachweis für den Endzustand oder für einen Zwischenbauzustand nach 10.3 ergibt, ist im Rahmen der Ausführung eines Unterfangungsabschnittes gegebenenfalls auch die erforderliche Verankerung einzubauen, z.B. eine Verankerung mit Verpressankern nach DIN 4125.
Bei großen Unterfangungshöhen kommen zwei Bauweisen in Frage:
ANMERKUNG Bei der Unterfangung nach Aufzählung b) können die unvermeidlichen Verformungen und Setzungen wiederholt auftreten.
9.7 Kraftschluss zwischen Fundament und Unterfangung
Um mögliche Setzungen des bestehenden Gebäudes gering zu halten, muss jeweils vor dem Herstellen der zeitlich nächstfolgenden Stichgräben eine sichere Kraftübertragung in die Unterfangungskonstruktion erreicht werden, z.B. durch großflächige Stahldoppelkeile oder hydraulische Anpressung. Die abschließende Ausfüllung zwischen den angekeilten oder angepressten Flächen ist kraftschlüssig auszuführen.
Wird hydraulisch angepresst, dann richtet sich die Pressenkraft nach der vorhandenen Belastung und der Lastverteilung in der darüberliegenden Konstruktion. Die Stempelgröße ist abhängig von der zulässigen Pressung des bestehenden Fundamentes einerseits und der frischen Unterfangungswand andererseits festzulegen. In der Regel ist die Kraft über eine Lastverteilungskonstruktion zu übertragen.
Mit dem Verkeilen, insbesondere aber mit der hydraulischen Anpressung soll auch erreicht werden, dass die zu erwartenden Setzungen der Unterfangungswand vorweggenommen werden und sich somit nicht auf das zu unterfangende Gebäude auswirken. Ist die Vorwegnahme dieser Setzungen nicht sofort möglich, z.B. wegen des unabdingbaren Konsolidierungsvorgangs von bindigem Boden, dann ist das Verkeilen oder Anpressen mehrmals zu wiederholen bzw. die Pressenkraft für einen längeren Zeitraum konstant zu halten. In diesem Fall sind die Setzungen und gegebenenfalls die Pressenkräfte in Abhängigkeit von der Zeit zu messen und zu protokollieren, damit die Wirksamkeit der Maßnahme beurteilt werden kann. Ist die Vorwegnahme der Setzungen auf diese Weise nicht möglich, dann
ist die herkömmliche Unterfangung in schmalen Streifen nur zulässig, wenn die damit verbundenen späteren Setzungen die Integrität und Gebrauchstauglichkeit des zu unterfangenden Gebäudes nicht gefährden.
9.8 Herstellen der Fundamente des neuen Bauwerks
Liegen die neuen Fundamente in der gleichen Gründungsebene wie die Unterfangungswand, dann sind sie nach Bild 4 abschnittsweise gleichzeitig mit der Unterfangungswand herzustellen und von dieser wegen der zu erwartenden unterschiedlichen Setzungen (siehe 8.4) durch eine Bewegungsfuge zu trennen. Liegen sie höher, dann ist sicherzustellen, dass die Unterfangungswand nach 7.2, Aufzählung a) eine Einbindetiefe von mindestens 0,50 m aufweist.
Für neue Fundamente mit statisch erforderlicher Längsbewehrung ist gleichzeitig mit der Unterfangung ein unbewehrtes Fundament herzustellen. Die Unterkante des neuen unbewehrten Fundamentes muss auf gleicher Höhe mit der Unterkante des Fundamentes der Unterfangung liegen; d. h. die Unterfangung muss mindestens 0,50 m tiefer als die Unterkante des Stahlbetonfundamentes geführt werden. Auf dem unbewehrten Fundament ist dann auf ganzer Länge das Stahlbetonfundament herzustellen.
9.9 Beobachtung der bestehenden Gebäude
Die Festlegungen in 8.5 sind auch dann zu beachten, wenn das bestehende Gebäude unterfangen wird. Sie gelten darüber hinaus für alle weiteren Gebäude, die durch die geplante Baumaßnahme beeinträchtigt werden können, z.B. für Nachbargebäude, gegen die eine Abstützung nach 6.5, Aufzählung e) gesetzt wird. Zusätzlich zu den in 8.5 verlangten Messungen und Beobachtungen sollten Verschiebungsmessungen durchgeführt werden.
10 Nachweis der Standsicherheit
10.1 Nachweis der Standsicherheit des bestehenden Gebäudes
Nach 7.1, Aufzählung b) ist nachzuweisen, dass in dem Bauzustand, in dem der Boden bis zur vorgesehenen Bermenoberfläche ausgehoben worden ist, die zulässigen Bodenpressungen nach DIN 1054 nicht überschritten werden bzw., bei Beanspruchung durch ständige Lasten und regelmäßig auftretende Verkehrslasten, die für ein Dauerbauwerk geforderte Grundbruchsicherheit vorhanden ist. Gegebenenfalls sind dabei geplante Veränderungen am bestehenden Fundament zu berücksichtigen, z.B. das Entfernen eines über die Wandflucht hinaus vorhandenen Überstandes nach 8.1, Aufzählung a). Eine Erhöhung der zulässigen Bodenpressungen nach DIN 1054 bzw. eine Herabsetzung der Sicherheit gegen Grundbruch im Sinne von Lastfall 2 mit Hinweis auf den Bauzustand beim neuen Gebäude ist hierbei nicht zulässig.
10.2 Nachweis der Standsicherheit für Bauzustände
Auf den Nachweis der Standsicherheit für die Bauzustände von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen darf verzichtet werden, soweit die vorliegenden Erfahrungen es rechtfertigen. Dies ist der Fall bei Einhaltung der Angaben
sofern die in den Abschnitten 1 und 7.1, gegebenenfalls auch die in 8.1 und 9.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Bild 4 - Unterfangung mit Beispiel für die Abfolge der Bauabschnitte
Werden im Einzelfall die zugehörigen Randbedingungen nicht eingehalten oder sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, dann muss für den betreffenden Bauzustand die Standsicherheit nachgewiesen werden. Besteht die Möglichkeit, dass als Folge der Abweichungen größere Verformungen oder Bewegungen auftreten als es bei Einhaltung der genannten Randbedingungen und Voraussetzungen zu erwarten wäre, dann ist auch der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit zu erbringen. Gegebenenfalls ist ein Baugrundsachverständiger hinzuzuziehen.
Sofern wegen Nichteinhaltung der genannten Randbedingungen und Voraussetzungen der Zustand nachgewiesen werden muss, in dem die Standsicherheit des Gebäudes vorübergehend verringert ist, weil Stichgräben oder Schächte nach 7.3 für die Herstellung einer Gründung nach 8.3 bis an das bestehende Gebäude herangeführt oder nach 9.5 für eine Unterfangung nach 9.6 unter das bestehende Gebäude getrieben werden, ist im Sinne des Lastfalls 2 nach DIN 1054 eine Herabsetzung der Sicherheit gegen Grundbruch und Gleiten bzw. eine Erhöhung der in DIN 1054:1976-11, 4.2, angegebenen zulässigen Bodenpressungen um 30 % zulässig.
10.3 Nachweis der Standsicherheit der Unterfangungswand
Bei jeder Unterfangungswand ist für den Endzustand der Unterfangung und gegebenenfalls für die Zwischenbauzustände ein Standsicherheitsnachweis zu führen. Als Endzustand der Unterfangung wird der Zustand bezeichnet, in dem die Unterfangungswand, gegebenenfalls zusammen mit dem Fundament des neuen Gebäudes und gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Verankerungen, hergestellt worden ist. Als Zwischenbauzustand wird der
Zustand bezeichnet, der entsteht, wenn ein Unterfangungsabschnitt nicht nach 9.6, Aufzählung a) in einem Arbeitsgang abgeschlossen wird, sondern der Vorgang der Unterfangung sich nach 9.6, Aufzählung b) wiederholt.
Der Standsicherheitsnachweis für eine Unterfangungswand ist unter Berücksichtigung der Auflasten, der Erddruckkräfte sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung von waagerechten, auf die Unterfangung wirkenden Lasten zu führen. Maßgebend ist jeweils diejenige Kombination von senkrechten und waagerechten Einwirkungen, die zur kleinsten Sicherheit gegen Grundbruch, zur kleinsten Sicherheit gegen Gleiten bzw. zur größten Ausmittigkeit der Resultierenden in der Gründungsebene führt. Wird der Standsicherheitsnachweis mit Hilfe der zulässigen Bodenpressungen nach DIN 1054 geführt, dann muss die Einbindetiefe der Unterfangungswand nach Bild 1 mindestens 0,50 m unter die Bodenaushubgrenze für das neue Gebäude bzw. unter die Bodenaushubgrenze des Unterfangungsabschnittes im Zwischenbauzustand reichen.
Der Erddruck auf die Unterfangungswand ist unter Berücksichtigung von Bodeneigengewicht und Auflasten, z.B. der Nutzlasten auf dem Kellerfußboden und gegebenenfalls der Lasten aus Querwänden, zu ermitteln. Sofern keine Maßnahmen zur Beschränkung von Wandbewegungen vorgesehen sind, darf mit dem aktiven Erddruck nach DIN 4085 gerechnet werden. Ist dagegen zur Stützung der Unterfangungswand der Einbau von Ankern erforderlich, dann sollte der Mittelwert zwischen Erdruhedruck und aktivem Erddruck angesetzt werden. Die Anker sind auf die Gebrauchskraft FW nach DIN 4125 vorzuspannen, sofern nicht während des Vorspannvorgangs Verschiebungen des Fundamentes oder der Unterfangungswand beobachtet werden, die eine Begrenzung der Vorspannkraft nahelegen.
Sowohl die Zwischenbauzustände als auch der Endzustand der Unterfangung sind für ständige Lasten und regelmäßig auftretende Verkehrslasten dem Lastfall LF 1 nach DIN 1054 zuzuordnen.
ENDE |
(Stand: 04.07.2022)
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