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Regelwerk, Bau und Planung

Vollzug der Bauvorlagenverordnung
- Bayern -

Vom 22. August 2018
(AllMBl. Nr. 10 vom 30.08.2018 S. 481; 22.12.2020 Nr. 64aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2132.0-B



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2012

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 22. August 2018, Az. 24-4101-2-1

1. Auf Grund von § 1 Abs. 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-B), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694) geändert worden ist, werden die anliegenden Vordrucke

bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. Die Anlage 3 (Stellungnahme der Gemeinde) wird zur Verwendung empfohlen.

2. Anträge auf Baugenehmigung, auf Abgrabungsgenehmigung und auf Vorbescheid, die Vorlage im Verfahren der Genehmigungsfreistellung, die Beseitigungsanzeige sowie die Anzeige des Baubeginns und der Nutzungsaufnahme sind nur unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen. Die aufgeführten Sachverständigen-Bescheinigungen dürfen nur unter Verwendung dieser Vordrucke ausgestellt werden.

3. Inhalt und grafische Anordnung sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter etc.) bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. Anträge, Anzeigen und Bescheinigungen, die in der Form des bekannt gemachten Vordrucks gestellt bzw. erstellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden entgegenzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.

4. Planmappen dürfen auch künftig verwendet werden. Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. In der rechten oberen Ecke des Deckblatts sind Felder für den Namen des Antragstellers, das Aktenzeichen und den Namen der Gemeinde vorzusehen. Weitere Angaben der Bau- bzw. Abgrabungsantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden.

5. Die mit Bekanntmachung vom 31. Oktober 2012 (AllMBl. S. 898) verbindlich eingeführten Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 1. Oktober 2018 weiter verwendet werden, maßgeblich ist der Tag der Einleitung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

6. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2018 in Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2018 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Oktober 2012 (AllMBl. S. 898) außer Kraft.

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Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen Anlage 1

zu Anlage 1

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags

Vorbemerkung

Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter und legen Sie diese dem Antrag bei.

Abkürzungen:

BayBO: Bayerische Bauordnung
BayAbgrG: Bayerisches Abgrabungsgesetz
BayVwVfG: Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BauVorlV: Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen
BauGB: Baugesetzbuch
ZQualVBau: Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung - Zusatzqualifikationsverordnung Bau

Grundsätzliches

Der Antrag ist bei der für das Baugrundstück zuständigen Gemeinde einzureichen. Diese legt ihn, sofern sie nicht selbst untere Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde ist, der unteren Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde vor. Der Antrag ist grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Erstschrift verbleibt bei der Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde. Die Zweitschrift erhält der Antragsteller mit dem Bescheid über seinen Antrag zurück. Die Drittschrift erhält die Gemeinde. Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde, genügt es, den Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen (Art. 64 Abs. 1 BayBO, § 2 Satz 1 BauVorlV; Art. 7 Abs. 1 BayAbgrG, § 14 BauVorlV). Bei baulichen Anlagen mit Arbeitsstätten mit einem höheren Gefährdungspotential ist gemäß § 2 Satz 3 BauVorlV eine weitere Ausfertigung vorzulegen, die die Bauaufsichtsbehörde an das Gewerbeaufsichtsamt der zuständigen Regierung weiterleitet (vgl. Nrn. 2 und 9 des Antrags).

Anträge auf Genehmigung einer Werbeanlage (soweit sie nicht gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 oder Abs. 2 Nr. 6 BayBO verfahrensfrei ist) sind Anträge auf Baugenehmigung, da nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO Werbeanlagen bauliche Anlagen sind.

Die Genehmigungsfreistellung bebauungsplankonformer Abgrabungen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG setzt voraus, dass der Antragsteller bei der Gemeinde geeignete Unterlagen vorlegt, die ihr ermöglichen, zu entscheiden, ob ein Antrag auf vorläufige Untersagung des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB gestellt werden soll.

Zu 1. - Antragsteller / Bauherr

Ein Vertreter des Antragstellers/Bauherrn ist immer in den Fällen gesetzlicher Vertretung anzugeben. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn der Bauherr eine juristische Person ist (z.B. AG, GmbH usw.) oder wenn der Bauherr nicht verhandlungsfähig ist. Treten mehrere Personen als Bauherren auf, so können sie zur Vereinfachung des Verfahrens einen verantwortlichen Vertreter benennen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch von sich aus verlangen, dass ein Vertreter bestellt wird, der ihr gegenüber die Verpflichtungen des Bauherrn erfüllt (Art. 50 Abs. 2 BayBO); im abgrabungsaufsichtlichen Verfahren gelten insoweit die Regelungen der Art. 17, 18 Abs. 1 BayVwVfG.

Zu 2. - Vorhaben

a) Gebäudeklassen / Sonderbau

Art. 2 Abs. 3 BayBO sieht eine Gliederung der Gebäude in fünf Gebäudeklassen vor. Art. 2 Abs. 4 BayBO bestimmt, welche Vorhaben Sonderbauten sind. Je nachdem, um was für ein Vorhaben es sich handelt, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für das Verfahren (z.B. keine Genehmigungsfreistellung und kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren bei Sonderbauten) und für die Ersteller der bautechnischen Nachweise bzw. deren Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen. Diese Festlegungen hinsichtlich der bautechnischen Nachweise gelten auch bei der Genehmigungsfreistellung (Art. 58 Abs. 5 Satz 1 BayBO).

Werden bei einem Antrag auf Abgrabungsgenehmigung auch dem Abgrabungsbetrieb dienende Gebäude (Art. 1 BayAbgrG) mit umfasst, so gelten hierfür die bauordnungsrechtlichen Anforderungen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayAbgrG). In diesen Fällen sind daher auch für den Abgrabungsantrag Angaben zur Einordnung des Bauvorhabens nach Art. 2 Abs. 3 und 4 BayBO erforderlich.

b) Bautechnische Nachweise

Grundsätzlich ist der Entwurfsverfasser im Rahmen seiner Bauvorlageberechtigung auch dazu berechtigt, die bautechnischen Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz zu erstellent. 62 Abs. 2 BayBO). Hierdurch wird die Gesamtverantwortung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers für die Planung insgesamt betont.

Für die Erstellung und die Überprüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes enthalten Art. 62a und Art. 62b BayBO jedoch für bestimmte Bauvorhaben abweichende Regelungen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.

Standsicherheitsnachweis:

Bei

muss der Standsicherheitsnachweis von einer hierfür besonders qualifizierten Person erstellt sein, da dieser Nachweis nicht in jedem Fall durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt zu prüfen oder durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen ist.

Die Berechtigung zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises in den oben genannten Fällen haben nach Art. 62a Abs. 1 BayBO

In Anwendung des Vier-Augen-Prinzips ist darüber hinaus je nach Bauvorhaben zusätzlich eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich:

Bei

findet stets eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt; bei Sonderbauten wird der Nachweis durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde geprüft, im Übrigen im Auftrag des Bauherrn durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO).

Bei

findet keine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt.

Im Übrigen werden bei

die Bauvorhaben unter Anwendung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV einer Einzelfallbetrachtung nach Maßgabe der jeweiligen statischkonstruktiven Schwierigkeit unterzogen. Sofern die Kriterien nicht ausnahmslos erfüllt sind, ist auch hier eine Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen im Auftrag des Bauherrn erforderlich, bei Sonderbauten eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde. Sofern es sich hierbei um Sonderbauten handelt, ist der verbindlich eingeführte Kriterienkatalog (Anlage 1a) bereits mit dem Bauantrag vorzulegen. In den anderen Fällen reicht dagegen die Vorlage mit der Baubeginnsanzeige.

Brandschutznachweis:

Der Brandschutznachweis nach Art. 62b Abs. 1 BayBO muss erstellt worden sein von - für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten,

Eine Überprüfung des Brandschutznachweises muss bei

erfolgen. Entweder muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein oder er wird bauaufsichtlich geprüft (Art. 62b Abs. 2 BayBO). Die Entscheidung über die Art der Prüfung hat der Antragsteller/Bauherr im Bauantrag zu treffen.

c) Ausnahme / Befreiung / Abweichung

Sofern für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erforderlich ist, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO). Der Zulassung einer Abweichung bedarf es jedoch nicht, wenn bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden oder in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 das Vorliegen der Voraussetzung für eine Abweichung durch ihn bescheinigt wird (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO).

Zu 3. - Baugrundstück

Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO können sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt. Diese Zustimmung gilt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayBO auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger. Die übernommenen Abstandsflächen müssen zusätzlich zu den für die Bebauung des Nachbargrundstücks vorgeschriebenen Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Dies gilt entsprechend auch für die Übernahme von Abständen aus Gründen des Brandschutzes nach Art. 28 Abs. 2 BayBO oder Art. 30 Abs. 2 BayBO. Der Nachbar hat seine Zustimmung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde abzugeben. Dabei gilt die bloße Unterschrift nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO nicht zugleich als Zustimmung zur Übernahme der Abstandsflächen.

Für diese Zustimmung hat das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr einen Vordruck vorgeschrieben (s. Anlage 5).

Zu 5. - Nachbarbeteiligung

a) Baugenehmigungsverfahren und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Hier ist eine (förmliche) Nachbarbeteiligung nach Art. 66 Abs. 1 bis 3 BayBO durchzuführen: Der Bauherr oder sein Beauftragter legt den Nachbarn den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vor. Die Unterschrift gilt als Zustimmung.

Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO kann die Gemeinde auf Antrag des Bauherrn Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigte) benachbarter Grundstücke, deren Unterschriften fehlen, benachrichtigen. Ob sie das tut, entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Bauherr ist also für die Durchführung der Nachbarbeteiligung grundsätzlich selbst verantwortlich.

b) Genehmigungsfreistellung

aa) Der Bauherr kann auch bei der Genehmigungsfreistellung die normale (förmliche) Nachbarbeteiligung entsprechend Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO durchführen und den Nachbarn die Eingabepläne zur Unterschrift vorlegen. Dann gilt die Nachbarunterschrift als Zustimmung (Art. 58 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO).

bb) Gemäß Art. 58 Abs. 3 Satz 2 BayBO genügt es im Genehmigungsfreistellungsverfahren aber auch, wenn der Bauherr die Nachbarn spätestens gleichzeitig mit der Vorlage bei der Gemeinde benachrichtigt. Wie diese Information erfolgt, steht dem Bauherrn frei.

c) Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag

Bei einem Vorbescheidsantrag kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn nach Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO von der Anwendung des Art. 66 BayBO absehen. Dies kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn der Bauherr die mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zunächst nur "intern" mit der Bauaufsichtsbehörde - ohne Einschaltung des Nachbarn - klären will. Diese Verfahrensweise scheidet aber aus, wenn über den Vorbescheid nicht ohne den Nachbarn entschieden werden kann, beispielsweise wenn mit dem Vorbescheid bereits über eine Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift entschieden werden soll.

d) Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung

Nach Art. 66a Abs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen (z.B. Massentierhaltungsbetriebe), die Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung durchführen. In Art. 66a Abs. 2 BayBO wird die nach Art. 15 der Seveso-III-Richtlinie erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung geregelt. Die Neuregelung gilt somit zum einen für Vorhaben entsprechend Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO, zum anderen auch für die Errichtung oder Erweiterung von Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c, Nr. 10 bis 13, 15 und 16 BayBO. Hierbei handelt es sich nicht nur um Nutzungen mit einem umfangreichen Besucherverkehr, sondern auch um Nutzungen, bei denen die Nutzer z.B. aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters besonders schutzwürdig sind.

e) Abgrabungsaufsichtliches Verfahren

Sofern die Abgrabung nicht nach Art. 8 BayAbgrG den besonderen Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fuenften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) unterliegt, gelten die Ausführungen zur Nachbarbeteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren grundsätzlich entsprechend (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG); die Möglichkeit, auf Antrag von der Nachbarbeteiligung im Vorbescheidsverfahren abzusehen (siehe oben Buchst. c), besteht jedoch nicht.

Zu 7. - Anlagen

Ist für die Abgrabung nach Art. 8 BayAbgrG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fuenften Teil Abschnitt III des BayVwVfG durchzuführen, so ist Art. 78a BayVwVfG zu beachten.

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Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV Anlage 1a

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Baubeschreibung Anlage 2

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Stellungnahme der Gemeinde Anlage 3

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Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen Anlage 4

zu Anlage 4

Erläuterungen zum Ausfüllen der Beseitigungsanzeige

Vorbemerkung

Reicht der auf dem Vordruck "Beseitigungsanzeige" vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter und legen Sie diese dem Antrag bei.

Die Beseitigung baulicher Anlagen ist - sofern diese nicht gemäß Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO gänzlich verfahrensfrei ist - mindestens einen Monat vorher der Gemeinde und der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Vor Ablauf des Monats darf mit der Beseitigung nicht begonnen werden.

Der Beginn der Beseitigung ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher anzuzeigen, Art. 57 Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Art. 68 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 7 BayBO; hierfür ist der Vordruck "Baubeginnsanzeige" zu verwenden.

Die für die Beseitigung eines Baudenkmals erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis kann mit diesem Vordruck ebenfalls beantragt werden.

Zu 5. und 6. - Angaben zum Vorhaben und Anlagen:

Für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an die Beurteilung und den Nachweis der (fortdauernden) Standsicherheit zu stellen sind, stellt Art. 57 Abs. 5 BayBO auf das fortbestehende Gebäude ab, da es auf dessen Standsicherheit ankommt.

Bei allen nicht freistehenden Gebäuden muss durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude, an das das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher ist. Wie die Beurteilung der Standsicherheit erfolgt, steht grundsätzlich in der Verantwortung des qualifizierten Tragwerksplaners; ggfs. kann auch die Erstellung eines Standsicherheitsnachweises erforderlich sein. Je nach dem Ergebnis der Beurteilung der Standsicherheit hat der qualifizierte Tragwerksplaner den Beseitigungsvorgang zu überwachen und ist hierzu vom Bauherrn zu beauftragen, Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

Der Bauherr als Auftraggeber muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde den Tragwerksplaner benennen, der die Standsicherheit beurteilt und den Beseitigungsvorgang überwacht. Der qualifizierte Tragwerksplaner bestätigt gegenüber der Bauaufsichtsbehörde mit seiner Unterschrift, dass die Standsicherheit im erforderlichen Umfang nachgewiesen ist (ggfs. durch Erstellung eines Standsicherheitsnachweises) und dass er, soweit notwendig, mit der Überwachung des Beseitigungsvorgangs durch den Bauherrn beauftragt ist.

Eine Beurteilung und der Nachweis der Standsicherheit sind nicht erforderlich, wenn es sich um einen Anbau an ein verfahrensfreies Gebäude handelt.

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Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit Erläuterungen Anlage 5

zu Anlage 5

Erläuterungen zur Zustimmung gem. Art. 6 Abs. 2 BayBO zur Abstandsflächenübernahme / Abstandsübernahme

Vorbemerkung

Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO dürfen sich Abstandsflächen sowie Brandschutzabstände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 BayBO ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt. Die Zustimmung gilt auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger, Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayBO.

Der Nachbar hat seine Zustimmung gesondert gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde abzugeben. Die bloße Unterschrift auf dem Lageplan und den Bauzeichnungen im Rahmen des Art. 66 Abs. 1 BayBO genügt nicht als Zustimmung zur Übernahme der Abstandsflächen/Abstände. Die Zustimmung hat zur Folge, dass die Fläche, auf die eine Abstandsfläche übernommen wird, von solchen baulichen Anlagen freizuhalten ist, die nach der BayBO innerhalb der Abstandsflächen nicht zulässig sind, und Gebäude auf diesem Grundstück die zusätzlich erforderliche Abstandsfläche einzuhalten haben, Art. 6 Abs. 2 Satz 4 BayBO. Gebäude auf dem Nachbargrundstück haben die zusätzlich erforderlichen Brandschutzabstände einzuhalten, sofern sie von der entsprechenden Anforderung der BayBO nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Zudem ist darauf zu achten, dass die auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandenen Gebäude noch die erforderlichen Abstandsflächen/Abstände einhalten; andernfalls würden diese nachträglich bauordnungswidrig.

Die untere Bauaufsichtsbehörde hat die Zustimmung zu den Bauakten zu nehmen und zusätzlich in geeigneter Form auf Dauer so aufzubewahren, dass für ein Grundstück jederzeit das Bestehen derartiger Erklärungen schnell geklärt werden kann. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch auf Auskunft, ob eine Abstandsflächen-/Abstandsübernahmeerklärung vorhanden ist.

Zu 5. und 6. - Beschreibung und Darstellung der erforderlichen Abstandsflächen / Abstände

Die geforderten Maße sind genau anzugeben.

Die erforderlichen Abstandsflächen ergeben sich entweder aus dem Gesetz (Art. 6 Abs. 5 und 6 BayBO), aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder aus einer Satzung nach Art. 6 Abs. 7 oder Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 BayBO enthalten den grundsätzlichen Vorrang der Festsetzungen in Satzungen gegenüber den Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 und 6 BayBO. Will die Gemeinde trotz Festsetzungen, die Auswirkungen auf die Abstandsflächen haben, an den bauordnungsrechtlichen Regelungen festhalten, muss das im Bebauungsplan bzw. in der Satzung ausdrücklich angeordnet sein.

Die erforderlichen Brandschutzabstände ergeben sich aus Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 BayBO.

Auf eine sorgfältige und in jeglicher Hinsicht eindeutige Darstellung ist zu achten. Die Darstellung der für die Abstandsflächen/Abstände relevanten Teile der Gebäude und Grundstücke im Maßstab 1 : 200 ist ausreichend; sie muss jedoch durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen. Die unteren Bauaufsichtsbehörden stehen für Beratung und Hilfestellung zur Verfügung.

Der bauvorlagenberechtigte Entwurfsverfasser muss die Plandarstellungen unterschreiben.

Zu 7. und 8. - Erklärung und Unterschrift

Liegt das Nachbargrundstück, auf das Abstandsflächen/Abstände übernommen werden, im Miteigentum mehrerer Personen, ist entweder die Unterschrift sämtlicher Miteigentümer oder die Unterschrift eines für die übrigen Miteigentümer mit Vollmacht handelnden Miteigentümers erforderlich. Der Bauherr trägt das Risiko, dass eine ordnungsgemäße Zustimmungserklärung vorliegt.

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Verantwortlicher für die Bauausführung mit Erläuterungen Anlage 6

zu Anlage 6

Erläuterungen zum Ausfüllen des Vordrucks
"Bestimmung des Verantwortlichen für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit bei der Bauausführung gem. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 BayBO bei Vorhaben im Sinn des Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 BayBO"

  1. Bei den Vorhaben im Sinn von Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 BayBO handelt es sich um nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte oberirdische eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1.600 m2 Fläche. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen beispielsweise landwirtschaftliche Viehställe und gewerbliche Lagergebäude.
    Wer für diese Vorhaben berechtigt ist, den Standsicherheitsnachweis zu führen, ist in Art. 62a Abs. 1 BayBO geregelt.
  2. Bei Vorhaben im Sinn des Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 BayBO verlangt Art. 77 Abs. 3 Satz 1 BayBO darüber hinaus einen Verantwortlichen für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit auch bei der Bauausführung. Das ist grundsätzlich der Ersteller des Standsicherheitsnachweises nach Art. 62a Abs. 1 BayBO. Gem. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO kann der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde auch einen anderen verantwortlichen Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 BayBO benennen.
    Nicht erforderlich ist ein derartiger Verantwortlicher für die Bauausführung bei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs- sowie gewerblichen Lagergebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und Grundflächen von nicht mehr als 500 m2 oder mit Grundflächen von nicht mehr als 1.600 m2, sofern sie statisch einfach sind (Art. 77 Abs. 3 Satz 2 BayBO).
  3. Bei Bauvorhaben im Sinn des Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 BayBO ist dieser Vordruck spätestens zusammen mit der Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

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Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen

Anlage 7

zu Anlage 7

Erläuterungen zum Ausfüllen der Baubeginnsanzeige

Zu 4. - Standsicherheitsnachweis

4.1 - Ersteller des Standsicherheitsnachweises

Grundsätzlich schließt die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 BayBO die Berechtigung zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises mit ein.

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis jedoch von einer hierfür besonders qualifizierten Person erstellt sein, da dieser Nachweis nicht in jedem Fall durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt zu prüfen oder durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen ist.

Die Berechtigung zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises bei den oben genannten Fällen haben nach Art. 62a Abs. 1 BayBO

4.2 - Prüfung / Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises

Eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises ist bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, Behältern, Brücken, Stützmauern und Tribünen und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m nicht erforderlich, sofern dies ein qualifizierter Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 BayBO anhand des Kriterienkatalogs (Anlage 1a) bestätigt.

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmten oberirdischen eingeschossigen Gebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1.600 m2 Fläche findet keine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt.

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 oder sofern in den anderen Fällen die Kriterien des verbindlich eingeführten Kriterienkatalogs (Anlage 1a) nicht ausnahmslos erfüllt sind, hat eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises zu erfolgen. Bei Sonderbauten wird der Standsicherheitsnachweis durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt für Standsicherheit im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde überprüft; in den übrigen Fällen muss der Standsicherheitsnachweis im Auftrag des Bauherrn durch einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit bescheinigt sein.

Zu 5. - Brandschutznachweis

5.1 - Ersteller des Brandschutznachweises

Grundsätzlich schließt die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 BayBO die Berechtigung zur Erstellung des Brandschutznachweises mit ein.

Die Berechtigung zur Erstellung des Brandschutznachweises haben nach Art. 62b Abs. 1 BayBO

5.2 - Prüfung / Bescheinigung des Brandschutznachweises

Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss eine zusätzliche Überprüfung des Brandschutznachweises erfolgen. Entweder muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein oder er wird bauaufsichtlich geprüft (Art. 62b Abs. 2 BayBO). Die Entscheidung über die Art der Überprüfung hatte der Antragsteller/Bauherr bereits im Bauantrag zu treffen.

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Anzeige der Nutzungsaufnahme Anlage 8

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Bescheinigung Standsicherheit I Anlage 9

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Bescheinigung Standsicherheit II Anlage 10

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Bescheinigung Brandschutz I Anlage 11

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Bescheinigung Brandschutz II Anlage 12

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Bescheinigung Brandschutz III Anlage 13

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Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage Anlage 14

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Bescheinigung Baugrund Anlage 15

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Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen Anlage 16

Literaturhinweise

Wolters Kluwer Deutschland, Carl Link Verlag, Kronach

Harrer/Kugele, Verwaltungsrecht in Bayern, Verwaltungsverfahren ( BayVwVfG und VwVfG) - Verwaltungszustellung und Vollstreckung ( VwZVG) - Verwaltungsprozess ( VwGO), ergänzbare Rechtssammlung mit Kommentar, 118. Lieferung, Stand Juni 2018, Preis 263,87 Euro.

Schelter, Verwaltungsverfahren in Deutschland und Europa, Materialien und Rechtssammlung zum Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, 200., 201. und 202. Lieferung, Stand Juli 2018, Preis 437,92 Euro, 570,40 Euro bzw. 493,12 Euro.

Leonhardt, Jagdrecht, Bundesjagdgesetz, Bayerisches Jagdgesetz, Ergänzende Bestimmungen, Kommentar, Loseblattwerk, 87. Lieferung, Stand Mai 2018, Preis 135,88 Euro, ISBN 978-3-556-75010-0.

Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Wasserversorgung, mit Abgaberegelungen, kommentierte Ausgabe, 57. und 58. Lieferung, Stand April 2018, Preis 132,65 Euro und 135,53 Euro + JURION 16,39 Euro und 16,75 Euro, ISBN 978-3-556-86350-3.

Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, mit Abgaberegelungen, kommentierte Ausgabe, 65. und 66. Lieferung, Stand April 2018, Preis 171,72 Euro und 155,52 Euro, ISBN 978-3-556-64400-3.

Hickel/Wiedmann/Hetzel, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Rechtssammlung mit Erläuterungen für die kommunale Praxis, 125. bis 128. Lieferung, Stand Juli 2018, Preis 111,12 Euro, 125,08 Euro, 134,64 Euro und 122,28 Euro, ISBN 978 3-556-82010-0, inkl. Buch Hetzel/Hickel/Wiedmann: Prost SchG, Leitfaden zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes, 196 Seiten, 2018, Preis 30 Euro, ISBN 978-3.556-07739-9.

Schwenk/Frey, Haushalts- und Wirtschaftsrecht / Kommunaler Finanzausgleich in Bayern, Kommentar, Loseblattwerk, 177. Lieferung, Stand Juli 2018, Preis 145,29 Euro + JURION 17,95 Euro, Finanzrecht der Kommunen I, ISBN 978-3-556-90010-9.

Wolters Kluwer Deutschland, Verlag Luchterhand, Neuwied

Becker/Tiedemann, Arbeitsförderungsrecht, Europäisches Recht, 132. Lieferung, Stand Mai 2018, Preis 394,32 Euro.

Hurlebaus, Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht (EzB), 45. Lieferung, Stand Juni 2018, Preis 272,60 Euro.

Knittel, Betreuungsrecht, Kommentar, 82. Lieferung, Stand Juni 2018, Preis 249,26 Euro.

Luber/Schelter, Deutsche Sozialgesetze, Sammlung des gesamten Arbeits- und Sozialrechts der Bundesrepublik Deutschland, mit einer Zusammenstellung des Europäischen Sozialrechts, 790. Lieferung, Stand Mai 2018, Preis 402,80 Euro.

Luber/Schock, Deutsches Sozialrecht, Textausgabe mit Europäischem Sozialrecht, 371. Lieferung, Stand Mai 2018, Preis 424 Euro.

Fieseler/Schleicher/Busch, Kinder- und Jugendhilferecht, Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (GK-SGB VIII), 72. Lieferung, Stand Juli 2018, Preis 210,14 Euro.

Jung/Preuß, Rechtsgrundlagen der Rehabilitation, Sammlung des gesamten Rehabilitationsrechts, 263. Lieferung, Stand März 2018, Preis 432,64 Euro.

Krug/Riehle, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 186. Lieferung, Stand Juli 2018, Preis 171,44 Euro.

Knittel, SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Kommentar und Rechtssammlung, 95. Lieferung, Stand Mai 2018, Preis 204,70 Euro.

Dalichau, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar und Rechtssammlung, 203. Lieferung, Stand Juni 2018, Preis 324,28 Euro.

Grüner/Dalichau, Sozialgesetzbuch, Kommentar und Rechtssammlung, 383. und 384. Lieferung, Stand Juni 2018, Preis 312,90 Euro bzw. 342,70 Euro.

Gitter/Schmitt, WBVG - Heimrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, 150. Lieferung, Stand Juni 2018, Preis 209,54 Euro.

Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung - GewO, Arbeitsrechtlicher Teil, 306. und 307. Lieferung, Stand Juli 2018, Preis 383,04 Euro bzw. 380 Euro.

Asgard Verlag, Sankt Augustin

Löschau, Gesetzliche Rentenversicherung ( SGB VI), Kommentar, hervorgegangen aus dem "Handbuch der Sozialversicherung", 26. Lieferung, Stand April 2018, Preis 111,60 Euro, Umfang des Grundwerks 6202 Seiten, ISBN 978-3-537-55020-0.

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