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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 10. Juli 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 17.07.2018 S. 523)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Dritten Teil Abschnitt III werden wie folgt gefasst:

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Abschnitt III
Bauprodukte und Bauarten

Art. 15 Bauprodukte, Verordnungsermächtigung

Art. 16 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Art. 17 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Art. 18 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Art. 19 Bauarten, Verordnungsermächtigung

Art. 20 Übereinstimmungsnachweis

Art. 21 Übereinstimmungserklärung des Herstellers

Art. 22 Übereinstimmungszertifikat

Art. 23 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

"Abschnitt III
Bauarten und Bauprodukte

Art. 15 Bauarten

Art. 16 Verwendung von Bauprodukten

Art. 17 Verwendbarkeitsnachweise

Art. 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Art. 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Art. 20 Zustimmung im Einzelfall

Art. 21 Übereinstimmungserklärung, Zertifizierung

Art. 22 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

Art. 23 Zuständigkeiten".

b) Nach der Angabe zu Art. 62 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Art. 62a Standsicherheitsnachweis

Art. 62b Brandschutznachweis".

c) Nach der Angabe zu Art. 81 wird folgende Angabe eingefügt:

"Art. 81a Technische Baubestimmungen".

2. Art. 1 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

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7. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.
"7. Einrichtungsgegenstände, insbesondere Regale und Messestände."

3. Art. 2 Abs. 11 wird wie folgt gefasst:

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(11) Bauprodukte sind
  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
"(11) Bauprodukte sind
  1. Produkte, Baustoffe, Bauteile, Anlagen und Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus ihnen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,

wenn sich deren Verwendung auf die Anforderungen nach Art. 3 Satz 1 auswirken kann."

4. Art. 3 wird wie folgt gefasst:

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Art. 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.

(2) Die vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr oder der von ihm bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden; Art. 15 Abs. 3 und Art. 19 bleiben unberührt. Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.

(3) Für die Beseitigung von Anlagen, für die Änderung ihrer Nutzung und für Baugrundstücke gelten Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

(4) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

"Art. 3 Allgemeine Anforderungen

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