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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 10. Juli 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 17.07.2018 S. 523)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Dritten Teil Abschnitt III werden wie folgt gefasst:
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Abschnitt III Bauprodukte und Bauarten Art. 15 Bauprodukte, Verordnungsermächtigung Art. 16 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Art. 17 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Art. 18 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall Art. 19 Bauarten, Verordnungsermächtigung Art. 20 Übereinstimmungsnachweis Art. 21 Übereinstimmungserklärung des Herstellers Art. 22 Übereinstimmungszertifikat Art. 23 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen |
"Abschnitt III Bauarten und Bauprodukte Art. 15 Bauarten Art. 16 Verwendung von Bauprodukten Art. 17 Verwendbarkeitsnachweise Art. 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Art. 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Art. 20 Zustimmung im Einzelfall Art. 21 Übereinstimmungserklärung, Zertifizierung Art. 22 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen Art. 23 Zuständigkeiten". |
b) Nach der Angabe zu Art. 62 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Art. 62a Standsicherheitsnachweis
Art. 62b Brandschutznachweis".
c) Nach der Angabe zu Art. 81 wird folgende Angabe eingefügt:
"Art. 81a Technische Baubestimmungen".
2. Art. 1 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
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7. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden. |
"7. Einrichtungsgegenstände, insbesondere Regale und Messestände." |
3. Art. 2 Abs. 11 wird wie folgt gefasst:
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(11) Bauprodukte sind
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"(11) Bauprodukte sind
wenn sich deren Verwendung auf die Anforderungen nach Art. 3 Satz 1 auswirken kann." |
4. Art. 3 wird wie folgt gefasst:
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Art. 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein. (2) Die vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr oder der von ihm bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden; Art. 15 Abs. 3 und Art. 19 bleiben unberührt. Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten. (3) Für die Beseitigung von Anlagen, für die Änderung ihrer Nutzung und für Baugrundstücke gelten Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. (4) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. |
"Art. 3 Allgemeine Anforderungen |
(Stand: 08.08.2023)
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