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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 12. Juli 2017
(GVBl. Nr.12 vom 18.07.2017 S. 375)



Siehe Fn 1

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz ( BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Den Angaben zu den Art. 3, 18, 32, 33, 42, 51, 54, 58, 59, 62a, 64 wird jeweils das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Die Angaben zu den Art. 68 bis 72 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 68 Ortsdurchfahrten (Übergangsvorschrift zu Art. 4)

Art. 69 Sondernutzung (Übergangsvorschrift zu Art. 18ff.)

Art. 70 Enteignungsverfahren (Übergangsvorschrift zu Art. 40)

Art. 71 (aufgehoben)

Art. 72 Hoheitliche Wahrnehmung der Dienstaufgaben

"Art. 68 Sondernutzung (Übergangsvorschrift zu Art. 18ff).

Art. 69 Hoheitliche Wahrnehmung der Dienstaufgaben

Art. 70 Eigentum an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen

Art. 71 Übernahme der Aufgaben aus der Straßenbaulast durch die Landkreise oder die Bezirke

Art. 72 Inkrafttreten".

c) Die Angaben zu den Art. 73 bis 80 werden gestrichen.

2. Art. 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 wird die Fußnote 2 gestrichen.

b) In Abs. 3 wird das Wort "Bundesbaugesetzes" durch das Wort "Baugesetzbuchs" ersetzt.

3. Art. 27a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Fußnote 4 gestrichen.

4. In Art. 32a Abs. 2 Satz 1 wird die Fußnote 5 gestrichen.

5. Art. 35 Abs. 4 wird Abs. 3.

6. Art. 36 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

"(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 ist bei Staats-, Kreis-, Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen die Planfeststellung durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme

  1. den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhält und
  2. Ursache von schweren Unfällen im Sinn des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU sein kann oder wenn durch sie das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls vergrößert werden können.

Der Träger der Straßenbaulast gibt öffentlich bekannt, dass eine Planfeststellung nach dieser Vorschrift unterbleibt, wenn seine Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, nicht aber nach Satz 1 Nr. 2 gegeben sind."

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und die Fußnote 6 wird gestrichen.

7. Art. 37 wird wie folgt geändert:

a) Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:

"1. Schnellstraßen im Sinn der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. 1983 II S. 246) gebaut werden,".

b) Die bisherige Nr. 1 wird Nr. 2 und in Buchst. b wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und die Angabe "Nummer 1 Buchst. b" wird durch die Angabe "Nr. 2 Buchst. b" ersetzt.

d) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "von Nummer 1 erfasst" werden durch die Wörter "von Nr. 2 erfasst" ersetzt.

bb) Die Angabe "Nummer 1 Buchst. b" wird durch die Angabe "Nr. 2 Buchst. b" ersetzt.

8. Art. 38 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 38 Verwaltungsverfahren

(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Vorschriften der Art. 72 bis 78 und für Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung der Fuenfte Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.

(2) (aufgehoben)

(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, soweit für das von der Baumaßnahme berührte Gebiet ein Bebauungsplan besteht, der den Anforderungen des Art. 23 Abs. 3 entspricht. Art. 74 Abs. 7 BayVwVfG bleibt unberührt.

(4) Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses kann unterbleiben, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und nicht für das Vorhaben nach Art. 37 eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist.

"Art. 38 Verwaltungsverfahren

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