umwelt-online: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (2)

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Art. 33 Unterhaltung der Straßenkreuzungen, Verordnungsermächtigung 15 17 20

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen obliegt dem Träger der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse die Unterhaltung der Kreuzung in der Fahrbahnbreite seiner Straße und der kreuzungsbedingten Verkehrszeichen, -einrichtungen und -anlagen; im übrigen hat der Träger der Straßenbaulast für die kreuzende Straße die Kreuzung zu unterhalten.

(2) Bei Über- oder Unterführungen unterhält der Träger der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse das Kreuzungsbauwerk; die übrigen Teile der Kreuzung unterhält der Träger der Straßenbaulast für die Straße, zu der sie gehören.

(3) In den Fällen des Art. 32 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast für die neu hinzukommende Straße dem Träger der Straßenbaulast für die vorhandene Straße die Mehrkosten der Unterhaltung zu erstatten, die ihm nach den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen, wenn das dem anderen Beteiligten zumutbar ist.

(4) Nach einer Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Unterhaltungskosten ohne Ausgleich zu tragen. Zu den Unterhaltungskosten gehören auch die Aufwendungen für spätere Erneuerungen und für die Wiederherstellung, wenn die Kreuzung durch höhere Gewalt zerstört wird.

(5) Bisherige Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Änderung der Kreuzung durchgeführt worden ist.

(6) Die Vorschriften über die Unterhaltung von Kreuzungsbauwerken und über die Tragung der Kosten gelten nicht, soweit hierüber anderes vereinbart wird.

(7) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung allgemein bestimmen,

  1. welcher Teil einer Kreuzungsanlage zu welcher Straße und welche Teile zum Kreuzungsbauwerk gehören,
  2. wie Ablösungsbeträge zu berechnen und zu entrichten sind.

Art. 33a Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern 20

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlage auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zug von Straßen für die Schifffahrt sowie auf Schifffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen zu ersetzen oder auf Verlangen, soweit ihm dies zumutbar ist, abzulösen. Art. 33 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Wird im Fall des Art. 32a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder auf Verlangen, soweit ihm dies zumutbar ist, abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen. Art. 33 Abs. 7 gilt entsprechend.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kostentragung auf Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.

Art. 34 Umleitungen 15a 20 23

(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen nach Maßgabe des Art. 15 sind die Träger der Straßenbaulast für andere öffentliche Straßen verpflichtet, eine Umleitung des Verkehrs auf ihre Straßen zu dulden.

(2) Soweit eine Umleitung des Verkehrs möglich und zumutbar ist, sind die Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke vor Anordnung der Verkehrsbeschränkung zu unterrichten; der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ist diese Umleitungsstrecke vorzuschlagen.

(3) Die Straßenbaubehörde hat ferner im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zur Beseitigung der durch die Umleitung verursachten Schäden machen muss.

(4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Straßen und Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast der umgeleiteten Strecke hat die Umleitungsstrecke auf Antrag des Eigentümers in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, während der Umleitung zu unterhalten und nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand wieder herzustellen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Staats- oder Kreisstraßen vorübergehend über andere öffentliche Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.

Abschnitt 6
Planfeststellung und Enteignung

Art. 35 Planungen 15 17

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