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Änderungstext
BayEGovG - Bayerisches E-Government-Gesetz
Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern
- Bayern -
Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 458)
Gl.-Nr.: 206-1-F
Art 1 bis 9 und 10 BayEGovG - Bayerisches E-Government-Gesetz - Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern = >
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
...
Art. 9a Änderung anderer Rechtsvorschriften 17
( 1) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu Art. 98 folgende Fassung:
alt | neu |
(Änderungsbestimmung) | "(aufgehoben)". |
2. Art. 3a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. | "2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist." |
b) In Satz 3 werden vor dem Wort "ermöglicht" die Worte "unmittelbar durch die Behörde" eingefügt.
c) Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"4Die Schriftform kann auch ersetzt werden
5In den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen."
3. Art. 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen."
4. Art. 37 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
"3Im Fall des Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 muss die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen."
Art. 98 (Änderungsbestimmung)
wird aufgehoben.
( 2) Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern ( Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird Art. 13a aufgehoben.
2. In Art. 20a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "Besoldungsordnung" durch das Wort "Besoldungsgruppe" ersetzt.
3. In Art. 38 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein" gestrichen.
4. In Art. 46 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.
5. In Art. 65 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "aufzulegen" durch die Worte "zugänglich zu machen" ersetzt.
(2) (gegenstandslos)
wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
7. Im Wortlaut des Art. 122 entfällt die Absatzbezeichnung.
( 3) Die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 39 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
(Stand: 04.09.2023)
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