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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

GO - Gemeindeordnung
- Bayern-

Vom 22. August 1998
(GVBl 1998 S. 796; ...; 26.07.2004 S. 272; 24.12.2005 S. 659 05 05a; 26.07.2006 S. 405; 08.12.2006 S. 975 06; 10.04.2007 S. 271 07; 20.12.2007 S. 958 07a; 27.07.2009 S. 400 09a; 20.12.2011 S. 689 11; 16.02.2012 S. 30 12; 22.07.2014 S. 286 14a; 12.05.2015 S. 82 15; 22.12.2015 S. 458 15a; 13.12.2016 S. 335 16; 22.03.2018 S. 145 18; 15.05.2018 S. 230 18; 15.05.2018 S. 260 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2019 S. 737 19a; 24.07.2020 S. 350 20; 09.03.2021 S. 74 21; 22.07.2022 S. 374 22; 09.12.2022 S. 674 22a; 31.07.2023 S. 385 23 i.K., 23a)
2020-1-1-I




Erster Teil
Wesen und Aufgaben der Gemeinde

1. Abschnitt
Begriff, Benennung und Hoheitszeichen

Art. 1 Begriff

Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens.

Art. 2 Name 05 23

(1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihren geschichtlichen Namen.

(2) Die Rechtsaufsichtbehörde kann nach Anhörung des Gemeinderats und der beteiligten Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger

  1. wegen eines öffentlichen Bedürfnisses den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils ändern oder den Namen eines Gemeindeteils aufheben;
  2. einem bewohnten Gemeindeteil einen Namen geben.

(3) Wird eine Gemeinde oder werden Gemeindeteile als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad nach Art. 7 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes anerkannt, spricht die Anerkennungsbehörde auf Antrag der Gemeinde aus, daß die Bezeichnung Bad Bestandteil des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils wird. Wird die Anerkennung aufgehoben, entfällt der Namensbestandteil Bad. Wegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses kann die Anerkennungsbehörde abweichend vom Antrag nach Satz 1 oder von Satz 2 entscheiden.

(4) Die Entscheidungen und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 sind im Staatsanzeiger bekanntzumachen.

Art. 3 Städte und Märkte 14a

(1) Städte und Märkte heißen die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration neu verliehen wird.

(2) Die Bezeichnung Stadt oder Markt darf nur an Gemeinden verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezeichnung entsprechen.

(3) Die Stadt München führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.

Art. 4 Wappen und Fahnen; Dienstsiegel

(1) Die Gemeinden können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. Sie sind verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen.

(3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwendet werden.

2. Abschnitt
Rechtsstellung und Wirkungskreis

Art. 5 Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit 23

(1) Die Gemeinden sind kreisangehörig oder kreisfrei.

(2) Kreisfrei sind die Gemeinden, die diese Eigenschaft beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzen.

(3) Mit Zustimmung des Landtags können Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bei entsprechender Bedeutung nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für kreisfrei erklärt werden. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit des Landkreises Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsverordnung kann finanzielle Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinde gegenüber dem Landkreis festlegen. Im übrigen werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft zwischen dem Landkreis und der ausscheidenden Gemeinde geregelt. Der Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.

Art. 5a Eingliederung in den Landkreis; Große Kreisstadt 09a 12 14a 23

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