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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 9. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 23 vom 16.12.2024 S. 573)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes ( KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist (Kurgäste). "Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Abs. 1 anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, oder die neben einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinn des Melderechts in diesem Gebiet eine vorwiegend benutzte Wohnung im Ausland haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist (Kurgäste)."

§ 2
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung ( GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter "nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften" werden durch die Wörter "in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches" ersetzt und nach den Wörtern "weitergehende gesetzliche Vorschriften" werden die Wörter "oder weitergehende Bestimmungen der Unternehmenssatzung" eingefügt.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts richten sich allein nach der Unternehmenssatzung."

2. Art. 94 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2

2. dafür Sorge zu tragen, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft werden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nrn. 3 bis 5 werden die Nrn. 2 bis 4.

3. Art. 107 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht eines Eigenbetriebs und eines Kommunalunternehmens sollen spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlußprüfer) geprüft sein. "(1) Bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen sollen der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser aufzustellen ist, spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs geprüft sein."

b) In Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter", soweit dieser aufzustellen ist." ersetzt.

4. Dem Art. 120b wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Soweit nach dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden sind, gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung des Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 107 Abs. 1."

§ 3
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung ( LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 8 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 79 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter "nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften" werden durch die Wörter "in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches" ersetzt und nach den Wörtern "weitergehende gesetzliche Vorschriften" werden die Wörter "oder weitergehende Bestimmungen der Unternehmenssatzung" eingefügt.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts richten sich allein nach der Unternehmenssatzung."

2. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2

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