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Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

KAG - Kommunalabgabengesetz
- Bayern -

Fassung vom 4. April 1993
(GVBl 1993 S. 264; 24.12.1993 S. 1063; 08.07.1994 S. 553; 26.04.1996 S. 152; 27.12.1996 S. 541; 09.06.1998 S. 293; 24.07.1998 S. 424; 24.04.2001 S. 140; 25.07.2002 S. 322; 26.07.2004 S. 272; 22.07.2008 S. 460 08; 25.02.2010 S. 66; 08.04.2013 S. 174 13; 08.07.2013 S. 0404 13a; 11.03.2014 S. 70 14; 08.03.2016 S. 36 16; 13.12.2016 S. 351 16a; 15.05.2018 S. 230 18; 26.06.2018 S. 449 18a; 26.03.2019 S. 98 19 ber. 599; 24.05.2019 S. 266 19a; 23.12.2019 S. 737 19b; 09.06.2020 S. 286 20; 19.02.2021 S. 40 21; 10.12.2021 S. 638 21a; 10.03.2023 S. 91 23; 31.07.2023 S. 385 23a;04.06.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 2024-1-I



(Entscheidung BVerfG vom 14.04.2013 siehe =>)

I. Abschnitt
Abgaben nach diesem Gesetz

Art. 1 Abgabenberechtigte

Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

Art. 2 Abgabesatzung 14 16a 18a 19b

(1) Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. Die Satzung muss die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen. In der Satzung können für die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren getroffen werden; § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) gilt unabhängig von etwaigen Satzungsregelungen für das zur Verfügung gestellte Übermittlungsverfahren sinngemäß.

(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann Mustersatzungen erlassen, die im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht werden.

(3) Satzungen nach Art. 3 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates, beeinträchtigt.

Art. 3 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern 08 14 23

(1) Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.

(2) Die Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind, dort erheben, wo die kreisangehörige Gemeinde diese Steuern nicht selbst erhebt. Die kreisangehörigen Gemeinden dürfen Steuern, die der Landkreis erhebt, nur vom Beginn eines Jahres an selbst erheben.

(3) Eine Getränkesteuer, eine Jagdsteuer, eine Speiseeissteuer, eine Übernachtungsteuer und eine Vergnügungssteuer dürfen nicht erhoben werden. Eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung wird nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen nach § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 29.000 Euro nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern beträgt die Summe der positiven Einkünfte 37.000 Euro. Bezieht der Steuerpflichtige Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a oder Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG, ist den positiven Einkünften der nicht steuerpflichtige Anteil der Leistungen hinzuzurechnen. Ist die Summe der positiven Einkünfte im Steuerjahr voraussichtlich niedriger, so ist von den Einkommensverhältnissen dieses Jahres auszugehen. Die Steuer wird nicht höher festgesetzt als ein Drittel des Betrags, um den die Summe der positiven Einkünfte 25.000 Euro bzw. 33.000 Euro übersteigt. Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 6 setzen einen Antrag voraus, der bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, gestellt sein muss. Sie stehen in den Fällen des Satzes 5 unter dem Vorbehalt der Nachforderung.

(4) Vereinbarungen mit einem Steuerschuldner über die Abrechnung, Fälligkeit, Erhebung und Pauschalierung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern sind zulässig, soweit sie die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis im Einzelfall voraussichtlich nicht wesentlich verändern. Die Vereinbarungen sind jederzeit widerruflich.

Art. 4 (aufgehoben) 14 18

Art. 5 Beiträge 14 16 18a

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