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Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Vom 8. März 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 15.03.2016 S. 36)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Art. 5a folgende Angabe eingefügt:
"Art. 5b Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen".
2. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bereitstellung" die Wörter "sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Einrichtung; er ist beitragsfähig, soweit er erforderlich ist" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "nach dem Baugesetzbuch (BauGB)" durch die Wörter "nach Art. 5a" ersetzt.
cc) In Satz 5 Halbsatz 1 wird nach dem Wort "Gemeindeordnung" die Angabe "(GO)" eingefügt.
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Die Gemeinden und Landkreise sollen die voraussichtlich Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig über beabsichtigte beitragsfähige Vorhaben und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich in Betracht kommender Billigkeitsmaßnahmen informieren."
c) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Art. 5" gestrichen.
d) In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Herstellung" die Wörter ", Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung" eingefügt.
e) In Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe "BauGB" durch die Wörter "des Baugesetzbuchs (BauGB)" ersetzt.
f) Dem Abs. 10 werden die folgenden Sätze 7 und 8 angefügt:
"Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kostengesetzes gilt nicht, wenn die Gemeinde in anderen durch Satzung bestimmten Fällen zulässt, dass Beiträge nach Abs. 1 Satz 3 in Form einer Rente gezahlt werden. Die Sätze 4, 5 und 7 gelten für die Ratenzahlung entsprechend."
3. Art. 5a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 5a Erschließungsbeitrag
(1) In Bayern werden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) mit der Maßgabe erhoben, dass Grünanlagen zur Erschließung der Baugebiete im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht notwendig sind,
(2) Die vertragliche Übernahme erschließungsbeitragsfähiger Aufwendungen ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; § 11 BauGB gilt entsprechend. |
"Art. 5a Erschließungsbeitrag
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen sind
(3) Grünanlagen zur Erschließung der Baugebiete sind nicht notwendig im Sinn des Abs. 2 Nr. 4,
(4) Die vertragliche Übernahme erschließungsbeitragsfähiger Aufwendungen ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; § 11 BauGB gilt entsprechend. (5) Art. 5 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. |
(Stand: 26.04.2021)
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