Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
- Bayern -

Vom 13. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 351)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Kommunalabgabengesetz ( KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(aufgehoben) "Art. 21 Inkrafttreten".

b) Die Angabe zu Art. 22 wird gestrichen.

2. Dem Art. 2 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"In der Satzung können für die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren getroffen werden; § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) gilt unabhängig von etwaigen Satzungsregelungen für das zur Verfügung gestellte Übermittlungsverfahren sinngemäß."

3. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die Satzung kann bestimmen, dass Daten verpflichtend elektronisch an den Abgabenberechtigten zu übermitteln sind. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden die Abs. 3 bis 5.

4. Art. 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Die Satzung kann bestimmen, dass Daten verpflichtend elektronisch an den Abgabenberechtigten zu übermitteln sind. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und die Angabe "2" wird durch die Angabe "4" ersetzt.

d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und die Angabe "3" wird durch die Angabe "5" ersetzt.

e) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7 und in Halbsatz 2 wird die Angabe "3" durch die Angabe "5" ersetzt.

5. Art. 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. b werden die Wörter "ohne die Worte und Hinweise, Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345)" durch die Wörter "ohne die Nrn. 6 bis 9" ersetzt.

bb) In Buchst. c wird die Angabe " §§ 30a und 31a" durch die Angabe " §§ 30a, 31a und 31b" ersetzt.

b) In Nr. 2 Buchst. c werden nach der Angabe "71," die Wörter "72a Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 die Wörter "steuerliche Vorteile" durch das Wort "Abgabevorteile" ersetzt werden, §§ " eingefügt.

c) Nr. 3 Buchst. a und b wird wie folgt gefasst:

alt neu


  1. über die Verfahrensgrundsätze:
    §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 beim ersten Bürgermeister und bei den weiteren Bürgermeistern der Gemeinderat und beim Landrat und seinem gewählten Stellvertreter der Kreistag die Anordnung trifft, §§ 85 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 2, §§ 97, 98, § 99 mit der Maßgabe, dass im Kurbeitragsrecht von einer vorhergehenden Verständigung des Betroffenen abgesehen werden kann, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 109, § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,
  2. über die Verwaltungsakte:
    §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 5 Satz 2 das Wort "Verwaltungszustellungsgesetzes" durch die Worte "Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" und in § 132 das Wort "finanzgerichtlichen" durch das Wort "verwaltungsgerichtlichen" ersetzt werden,


  1. "über die Verfahrensgrundsätze:
    1. a) Beteiligung am Verfahren: §§ 78 bis 80, 81,
    2. b) Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen: § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 beim ersten Bürgermeister und bei den weiteren Bürgermeistern der Gemeinderat und beim Landrat und seinem gewählten Stellvertreter der Kreistag die Anordnung trifft,
    3. c) Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel, Fristen, Termine:
      1. aa) §§ 85 bis 87,
      2. bb) § 87a mit der Maßgabe,
        • dass die Schriftform auch durch sonstige sichere Verfahren ersetzt werden kann, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung gemäß Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegt werden, und
        • dass in Abs. 8 an die Stelle der Finanzverwaltung die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, tritt,
      3. cc) § 87c Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 6, §§ 88, 88a, 89 bis 93, 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2, §§ 97, 98, 99 mit der Maßgabe, dass im Kurbeitragsrecht von einer vorhergehenden Verständigung des Betroffenen abgesehen werden kann, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 108, 109 Abs. 1 und 3,
    4. d) Rechts- und Amtshilfe: § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, 117 Abs. 1, 2 und 4,
  2. über die Verwaltungsakte:

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