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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
- Bayern -
Vom 13. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 351)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Kommunalabgabengesetz ( KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Art. 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(aufgehoben) | "Art. 21 Inkrafttreten". |
b) Die Angabe zu Art. 22 wird gestrichen.
2. Dem Art. 2 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"In der Satzung können für die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren getroffen werden; § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) gilt unabhängig von etwaigen Satzungsregelungen für das zur Verfügung gestellte Übermittlungsverfahren sinngemäß."
3. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
"(2) Die Satzung kann bestimmen, dass Daten verpflichtend elektronisch an den Abgabenberechtigten zu übermitteln sind. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden die Abs. 3 bis 5.
4. Art. 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Die Satzung kann bestimmen, dass Daten verpflichtend elektronisch an den Abgabenberechtigten zu übermitteln sind. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und die Angabe "2" wird durch die Angabe "4" ersetzt.
d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und die Angabe "3" wird durch die Angabe "5" ersetzt.
e) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7 und in Halbsatz 2 wird die Angabe "3" durch die Angabe "5" ersetzt.
5. Art. 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchst. b werden die Wörter "ohne die Worte und Hinweise, Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345)" durch die Wörter "ohne die Nrn. 6 bis 9" ersetzt.
bb) In Buchst. c wird die Angabe " §§ 30a und 31a" durch die Angabe " §§ 30a, 31a und 31b" ersetzt.
b) In Nr. 2 Buchst. c werden nach der Angabe "71," die Wörter "72a Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 die Wörter "steuerliche Vorteile" durch das Wort "Abgabevorteile" ersetzt werden, §§ " eingefügt.
c) Nr. 3 Buchst. a und b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
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(Stand: 26.04.2021)
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