Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
-Bayern -

Vom 11. März 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 18.03.2014 S. 69)

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Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Kommunalabgabengesetz ( KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 404), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Art. 5a eingefügt: "Art. 5a Erschließungsbeitrag".

b) Art. 21 erhält folgende Fassung: "Art. 21 (aufgehoben)".

2. In Art. 2 Abs. 2 und 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Worte ", für Bau und Verkehr" eingefügt.

(Gültig ab1. Januar 2015)
3. Art. 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "25.000 Euro" durch die Worte " 29.000 Euro " ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte "33.000 Euro" durch die Worte "37.000 Euro" ersetzt.

c) In Satz 6 werden die Worte "25.000 Euro bzw. 33.000 Euro" durch die Worte "29.000 Euro bzw. 37.000 Euro" ersetzt.

4. Die Überschrift des Art. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 4 Feuerschutzabgabe

(1) Die Gemeinden, in denen eine Freiwillige Feuerwehr oder eine Pflichtfeuerwehr besteht, können von den männlichen Einwohnern zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 60. Lebensjahr eine jährliche Feuerschutzabgabe erheben.

(2) bis (4) (aufgehoben)

 " (Abs. 1 nichtig; Abs. 2 bis 4 aufgehoben)".

5. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2a wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, dem Beitragsgläubiger für die Höhe des Beitrags maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen."

b) In Abs. 5 Satz 4 werden die Worte "für jeden vollen Monat mit einhalb vom Hundert" durch die Worte " mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jährlich" ersetzt.

c) In Abs. 8 werden die Worte "erweitert oder verbessert" durch die Worte "verbessert oder erneuert" ersetzt.

d) Es wird folgender Abs. 10 angefügt:

"(10) 1Die Gemeinde kann im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten oder in anderen durch Satzung bestimmten Fällen zulassen, dass Beiträge nach Abs. 1 Satz 3 in Raten oder in Form einer Rente gezahlt werden. 2Lässt die Gemeinde eine Verrentung zu, so ist der Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. 3In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. 4Der jeweilige Restbetrag ist mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen; in den Fällen des Satzes 1 Alternative 2 wird der Zinssatz in der Satzung bestimmt. 5Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Kalenderjahres den Restbetrag ohne jede weitere Zinsverpflichtung tilgen. 6Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gleich."

6. In Art. 7 Abs. 5 Sätze 1 und 5 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Worte " , für Bau und Verkehr" eingefügt und jeweils die Worte " , Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte " und Medien, Energie und Technologie und für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

7. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

"3Satz 2 findet bei Gebühren für die Inanspruchnahme gemeindlicher Bestattungseinrichtungen keine Anwendung."

b) Es wird folgender Abs. 8 angefügt:

" (8) Für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gilt Art. 5 Abs. 7 entsprechend. "

8. Art. 9 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "3Art. 5 Abs. 7 gilt entsprechend."

9. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz " (AO 1977) " gestrichen.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 4 Buchst. b wird wie folgt geändert:

aaa) Doppelbuchst bb erhält folgende Fassung:




alt neu
§ 169 mit der Maßgabe,
- dass in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 die Worte " § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes" durch die Worte "Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" ersetzt werden und
- dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt,
 "bb) § 169 mit der Maßgabe, dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre,
  • dass in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 die Worte " § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes' durch die Worte"Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes' ersetzt werden und

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