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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
- Bayern -
Vom 9. Juni 2020
(GVBl. Nr. 17 vom 16.06.2020 S. 286)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) In Satz 1 wird das Wort "ihre" gestrichen und nach dem Wort "Erholungszwecken" werden die Wörter "der Kurgäste" eingefügt.
c) Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
"Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets können einbezogen werden, sofern der regionale Bezug eine regelmäßige Inanspruchnahme durch die Kurgäste der Gemeinde zu Kur- oder Erholungszwecken erwarten lässt. Zum Aufwand nach Satz 1 kann auch ein Finanzierungsanteil am öffentlichen Personennahverkehr zählen, der auf die Kurgäste entfällt."
2. In Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "geboten ist" das Wort "(Kurgäste)" eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am 17. Juni 2020 in Kraft.
ID 201037
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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