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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 19. Februar 2021
(GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2021 S. 40)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 5a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Erschließungsanlagen sind
|
"(2) Mit Ausnahme der § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB gelten die §§ 127 Abs. 2 und 128 bis 135 sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB jeweils in der am 8. September 2015 geltenden Fassung entsprechend." |
b) In Abs. 3 im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB" ersetzt.
c) In Abs. 5 wird die Angabe "Art. 5 Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter "Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 6 sowie Abs. 1a" ersetzt.
d) Dem Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Bezieht sich der Beginn der technischen Herstellung nur auf eine Teilstrecke der Erschließungsanlage, so gilt Satz 2 nur für diese Teilstrecke."
e) Abs. 9
(9) Mit Ausnahme der § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB gelten die §§ 128 bis 135 sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, entsprechend.
wird aufgehoben.
2. Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gemeinden können für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde zu orientieren hat. | "Die Gemeinden können für Inhaber von Zweitwohnungen, für deren nicht dauernd von ihnen getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und für die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich jeweils an deren durchschnittlicher Aufenthaltsdauer in der Gemeinde zu orientieren hat." |
b) In Satz 6 wird das Wort "Zweitwohnungsinhaber" durch das Wort "Beitragspflichtige" ersetzt.
3. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:
|
(Stand: 26.04.2021)
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