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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Gesetze
- Bayern -

Vom 22. März 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 29.03.2018 S. 145)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 26 Verbindung von Wahlvorschlägen "Art. 26 (aufgehoben)".

b) In Art. 58 wird in der Überschrift das Wort "Vollzugsvorschriften" durch das Wort "Verordnungsermächtigung" ersetzt.

c) Nach der Angabe zu Art. 59 wird folgende Angabe eingefügt:

"Art. 60 Übergangsregelung".

d) Die bisherige Angabe zu Art. 60 wird die Angabe zu Art. 61 und die Wörter " , Aufhebung anderer Gesetze" werden gestrichen.

2. Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsgemeinschaft" die Wörter "oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Landratsamts" die Wörter "oder aus dem Kreis der in dem Landkreis Wahlberechtigten" eingefügt.

3. In Art. 6 Abs. 4 Satz 4 werden nach dem Wort "Anschriften," die Wörter "der Dienstherr oder öffentliche Arbeitgeber im Sinn des Abs. 5 Satz 1," eingefügt.

4. In Art. 13 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Sätze 4 bis 6 gelten" durch die Wörter "Satz 4 und 5 gilt" ersetzt.

5. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenwahl zugelassen, entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Wahlvorstand über die Gültigkeit der dort abgegebenen Stimmen und der in einem von der Gemeinde bestimmten anderen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen zusammen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest."

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Stimmen einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlkreis wegzieht oder sonst ihr Wahlrecht verliert."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:

"Nach der Feststellung der Ergebnisse für alle Stimmbezirke verkündet der Wahlleiter das vorläufige Wahlergebnis für den Wahlkreis."

bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und vor dem Wort "Wahlergebnis" wird das Wort "abschließende" eingefügt.

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Dies gilt nicht für Entscheidungen des Beschwerdeausschusses."

ee) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und vor dem Wort "Wahlergebnis" wird das Wort "abschließende" eingefügt.

6. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 werden nach der Angabe "Art. 1" die Wörter "Abs. 3 Satz 3 und" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird das Wort "oder" am Ende durch einen Schlusspunkt ersetzt.

cc) Nr. 4

4. sich als

  1. erster Bürgermeister in seiner Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,
  2. Oberbürgermeister einer kreisfreien Gemeinde als Kreisrat,
  3. Landrat in einer kreisfreien Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,
  4. Landrat als Kreisrat

bewirbt, wenn seine Amtszeit nicht mit der Wahlzeit des zu wählenden Gemeinderats oder Kreistags übereinstimmt. Das gilt nicht, wenn im Einzelfall aus besonderen Umständen darauf geschlossen werden kann, dass das Ehrenamt tatsächlich angetreten wird.

wird aufgehoben.

7. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Der Begriff der Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeinde- oder an Landkreiswähler zu beteiligen.

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Eine Organisation, in der man Mitglied sein kann, ohne zugleich Mitglied des Wahlvorschlagträgers zu sein, stellt keine Untergliederung dar."

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

c) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Beauftragte für den Wahlvorschlag" durch das Wort "Wahlvorschlagsträger" ersetzt.

8. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "vom Wahlvorschlagsträger" eingefügt.

c) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

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