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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 24. Juli 2020
(GVBl. Nr. 21 vom 31.07.2020 S. 350)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Bayerische Sicherheitsüberprüfungsgesetz ( BaySÜG) vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 509, BayRS 12-3-I), das zuletzt durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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BaySÜG - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern "Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)".

2. Das Inhaltsverzeichnis wird gestrichen.

3. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "(Sicherheitsüberprüfung)" die Wörter "sowie den Schutz von Verschlusssachen" eingefügt.

b) In Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "geheimhaltungsbedürftigte" durch das Wort "geheimhaltungsbedürftige" ersetzt.

4. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe "bzw." durch ein Komma ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Ausfall" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird das Wort "Zerstörung" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Wörter "Ausfall oder schwere Beschädigung" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.

5. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "(Betroffener)" durch die Wörter "(betroffene Person)" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffenen - sie ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen. "Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person."

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für den Betroffenen bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist. "Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Der volljährige Ehegatte oder die Person, mit der der Betroffene in eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartner), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 11 und 12 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Im Fall der Einbeziehung ist die Zustimmung des Ehegatten oder Lebenspartners erforderlich - sie ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen. Geht der Betroffene die Ehe oder die Lebenspartnerschaft während oder erst nach der Sicherheitsüberprüfung ein, so hat er die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners. "(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 oder Art. 12 sind einzubeziehen (mitbetroffene Person):
  1. die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,
  2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder
  3. die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).

Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der schriftlichen Zustimmung der in Satz 1 genannten Person. Begründet die betroffene Person einen Personenstand im Sinn von Satz 1 während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, hat sie die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt."

6. Art. 5 wird wie folgt gefasst:

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Art. 5 Zuständigkeit

(1) Zuständige Stellen für die Sicherheitsüberprüfung sind

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