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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

BaySÜG- Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Bayern -

Vom 27. Dezember 1996
(GVBl. 1996 S. 509; 16.12.1999 S. 521; 24.04.2001 S. 140; 24.12.2002 S. 962; 24.12.2002 S. 969; 22.07.2014 S. 286 14; 12.07.2016 S. 145 16; 26.03.2019 S. 98 19; 27.04.2020 S. 236 20; 24.07.2020 S. 350 20a)
Gl.-Nr.: 12-3-I


Überschrift geändert 20a

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Zweck des Gesetzes 20a

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) sowie den Schutz von Verschlusssachen.

(2) Zweck der Sicherheitsüberprüfung ist es,

  1. im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, dass der Zugang von Personen verhindert wird, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz),
  2. die Beschäftigung von Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (vorbeugender personeller Sabotageschutz).

Art. 2 Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dieses Gesetz gilt außerdem für die politischen Parteien nach Art. 21 des Grundgesetzes (GG) sowie deren Stiftungen, soweit sie ihren Sitz in Bayern haben oder es sich um auf Bayern beschränkte Untergliederungen von Parteien handelt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder der Staatsregierung und des Landtags sowie Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen.

(3) Für kommunale Wahlbeamte gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsüberprüfung nach Amtsantritt durchgeführt wird und Art. 39 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte anzuwenden ist, wenn sich bei der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko (Art. 8) ergibt.

(4) Für nicht-öffentliche Stellen gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Fuenften Abschnitts.

Art. 3 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten 14 16 20 20a

(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlußsachen deutscher öffentlicher Stellen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH hat oder sich verschaffen kann,
  2. Zugang zu entsprechenden Verschlußsachen ausländischer Stellen sowie über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder sich verschaffen kann, wenn sich die Bundesrepublik Deutschland oder der Freistaat Bayern verpflichtet haben, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in einer in Art. 2 Abs. 1 genannten Stelle tätig ist, die auf Grund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlußsachen von der zuständigen obersten Staatsbehörde, der komunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ganz oder teilweise zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.
  4. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll.

(2) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. deren Beeinträchtigung auf Grund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung in besonderem Maß die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung gefährden kann oder
  2. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr in besonderem Maß die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung gefährden kann oder
  3. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen lassen würde.

(3) Verteidigungsswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund ihrer fehlenden kurzfristigen Ersetzbarkeit gefährliche oder ernsthafte Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit, insbesondere Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die zivile Verteidigung verursacht.

(4) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Fall der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schutzgüter ausgeht.

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