Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Disziplinarrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
(BayDG - Bayerisches Disziplinargesetz)

Vom 24. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 26 vom 31.12.2005 S. 665)
2031-1-1-F


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)

- eingefügt -

§ 2 Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz ( BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030 - 1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 15 Abs. 2 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

2. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder  "1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder".

3. Art. 48 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Wird auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird;  "Wird auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so verliert er die ihm nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird;"

b) Abs. 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Rechtfertigt der im Wiederaufnahmeverfahren festgestellte Sachverhalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht, wird aber auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet, so gilt Absatz 2 entsprechend;  "Rechtfertigt der im Wiederaufnahmeverfahren festgestellte Sachverhalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis nicht, wird aber auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so gilt Abs. 2 entsprechend;"

4. In Art. 49 Abs. 3 werden die Worte "finden Art. 71 Abs. 3, 4, 6 und 7 der Bayerischen Disziplinarordnung" durch die Worte "finden Art. 74 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

5. Art. 50 erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 50 Verlust der Beamtenrechte durch Disziplinarurteil

Die Entfernung aus dem Dienst richtet sich nach den Bestimmungen der Bayerischen Disziplinarordnung.

 "Art. 50 Verlust der Beamtenrechte durch Disziplinarurteil

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes."

6. Art. 58 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten wie ein Untersuchungsführer im förmlichen Disziplinarverfahren.  "Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Dienstvorgesetzten und der Disziplinarbehörde im behördlichen Disziplinarverfahren."

7. Art. 68 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

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