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BayBG - Bayerisches Beamtengesetz
- Bayern -
Vom 29. Juli 2008
(GVBl. Nr. 16 vom 04.08.2008 S. 500; 27.07.2009 S. 348 09; 08.12.2009 S. 605 09a; 05.08.2010 S. 410 10; ber.23.11.2010 S. 764; 14.04.2011 S. 150 11; 20.12.2011 S. 689 11a; 30.03.2012 S. 94 12; 18.12.2012 S. 686; 22.05.2013 S. 301 13; 24.07.2013 S. 450 13a; 22.07.2014 S. 286 14; 17.12.2014 S. 511 14a; 12.05.2015 S. 82 15; 17.07.2015 S. 240 15a; 22.12.2015 S. 458 15b; 22.12.2015 S. 497 15c; 13.12.2016 S. 354 16; 12.07.2017 S. 362 17; 22.03.2018 S. 118 18; 18.05.2018 S. 286 18a; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2019 S. 724 19a; 23.12.2021 S. 654 21 i.K.; 23.12.2021 S. 663 21a; 10.03.2023 S. 80 23; 07.07.2023 S. 313 23a; 04.10.2023 S. 595 23 i.K.; 23.09.2024 S. 484 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 2030-1-1-F
Archiv: 1998
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten und Beamtinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Es gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten
Art. 2 Oberste Dienstbehörde
Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in dem der Beamte oder die Beamtin ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde von Ruhestandsbeamten, Ruhestandsbeamtinnen, sonstigen Versorgungsberechtigten oder früheren Beamten und Beamtinnen gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der Beamten und Beamtinnen war.
Art. 3 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte
Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten und Beamtinnen zuständig sind. Vorgesetzte sind diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.
Art. 4 Angehörige
Angehörige im Sinn dieses Gesetzes sind die in Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) aufgeführten Personen.
(1) Leistungen des Dienstherrn sind Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen.
(2) Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören.
(3) Dienstbezüge im Sinn dieses Gesetzes sowie der auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen sind die Grundbezüge im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG). Amtszulagen im Sinn des Art. 34 Abs. 1 BayBesG gelten als Bestandteil des Grundgehalts im Sinn dieses Gesetzes.
Art. 6 Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz 10 14 14a
(1) Ausnahmen von dem Erfordernis einer bestimmten Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) lässt bei Beamten und Beamtinnen des Staates die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde zu.
(2) Für Abordnungen und Versetzungen nach §§ 14 und 15 BeamtStG gelten Art. 49 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Die Genehmigung gemäß § 37
(Stand: 17.10.2024)
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