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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2021 S. 663)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz ( BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 21 Abs. 2 Satz 2 und Art. 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

2. In Art. 45 Abs. 13 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt.

3. In Art. 46 Abs. 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

4. In Art. 76 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "gelten Abs. 4 Sätze" durch die Wörter "gilt Abs. 4 Satz" ersetzt.

5. In Art. 82 Abs. 3 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

6. Art. 87 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 2 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

7. Art. 90 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) In Satz 4 werden das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

8. Art. 96 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beihilfengewährung" die Wörter "und -rückforderung" eingefügt.

b) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort "Beihilfengewährung" die Wörter "und -rückforderung" eingefügt.

bb) In Buchst. a werden vor dem Wort "die" die Wörter "die Antragstellung mittels technischer Verfahren und" eingefügt.

cc) In Buchst. d wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgender Buchst. e wird angefügt:

"e) die Durchführung von Regressverfahren einschließlich des erforderlichen Datenaustauschs mit Ermittlungsbehörden."

9. Art. 105 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 105 Beihilfeunterlagen

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll nur von Beschäftigten einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit oder der zuständigen Rechnungsprüfung bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke und Zwecke der Rechnungsprüfung nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der oder die Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom dürfen an den Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden. Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

"Art. 105 Beihilfeunterlagen

(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll nur von Beschäftigten einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit oder der zuständigen Rechnungsprüfung bearbeitet werden.

(2) Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke und Zwecke der Rechnungsprüfung nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn und soweit

  1. der oder die Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen,
  2. die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert,
  3. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.

Eine Weitergabe an personalverwaltende Stellen ist unzulässig.

(3) Nach Abschluss der Bearbeitung des einzelnen Vorgangs ist ein Zugriff auf Beihilfebelege nur zulässig

  1. bei Anfragen durch Beihilfeberechtigte,
  2. zur Prüfung von Mehrfacherstattungen,
  3. für Zwecke der Rechnungsprüfung,
  4. zur Betrugsbekämpfung.

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