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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern
- Bayern -

Vom 20. Dezember 2011
(GVBl Nr. 25 vom 27.12.2011 S. 689; 20.11.2013 S. 655 berichtigt § 3)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Art. 10 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung ( AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 werden die Worte "die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes" durch das Wort "Beamte" ersetzt und nach dem Wort "Verwaltungsgerichten" die Worte ", die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe a 7 qualifiziert sind" eingefügt.

2. Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden die Beamten auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes, die nichtbeamteten Kräfte und in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung für den Aufstieg in den mittleren Dienst, Beamte des einfachen Dienstes beim Verwaltungsgerichtshof und bei den Verwaltungsgerichten. "(2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden:
  1. Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene,
  2. nichtbeamtete Kräfte und
  3. in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene, Beamte beim Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind."

§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung

Art. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung - AGFGO - (BayRS 35-1-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 werden die Worte "des gehobenen und mittleren Dienstes bei den Finanzgerichten" durch die Worte "bei den Finanzgerichten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe a 7 qualifiziert sind" ersetzt.

2. Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden:
  1. Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene,
  2. nichtbeamtete Kräfte und
  3. in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene, Beamte bei den Finanzgerichten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind."

§ 3 berichtigt.
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

In Art. 114 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (GVBl. S. 319) werden die Worte "oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst" gestrichen und nach dem Wort "verfügen" die Worte "oder für ein Amt ab der Besoldungsgruppe a 10 in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen oder Justiz qualifiziert sein" eingefügt.

§ 4
Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Das Bayerische Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes sein" durch die Worte "sein, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe a 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, innehat" ersetzt.

2. Art. 18 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Der dem gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehörende Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr kann die Einsatzleitung stets übernehmen. "1Der Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe a 10 innehat, kann stets die Einsatzleitung übernehmen."

§ 5
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes

In Art. 12 Abs. 8 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG

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