Regelwerk

AGVwGO - Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Bayern -

Vom 20. Juni 1992
(GVBl 1992 S. 162;23.06.1993 S. 408; 12.04.1994S. 210; 26.07.1997 S. 311; 27.12.1999 S. 542; 28.03.2000 S. 136; 23.11.2001 S. 734; 24.12.2002 S. 929; 24.06.2004 S. 229; 27.12.2004 S. 521/ 541; 24.12.2005 S. 665; 23.06.2006 S. 330 06; 22.06.2007 S. 390; 20.12.2007 S. 958 07; 05.08.2010 S. 410 10; 20.12.2011 S. 689 11; 22.07.2014 S. 286 14; 22.05.2015 S. 154 15; 30.06.2015 S. 178 15a; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2020 S. 663 20; 22.04.2022 S. 148 22)
Gl.-Nr.: 34-1-I



Art. 1 Bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit 22
(Zu § § 2, 3 Abs. 1, § 184 VwGO)

(1) Das Oberverwaltungsgericht für den Freistaat Bayern führt die Bezeichnung "Bayerischer Verwaltungsgerichtshof". Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz und die Mehrzahl seiner Senate in München. In Ansbach werden mindestens sechs auswärtige Senate des Verwaltungsgerichtshofs errichtet.

(2) Die bayerischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

  1. in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,
  2. in Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz,
  3. in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,
  4. in Ansbach für den Regierungsbezirk Mittelfranken,
  5. in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,
  6. in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.

Art. 2 Personalvertretungs- und Disziplinarangelegenheiten 15a 22
(Zu § 3 Abs. 1, § 187 Abs. 1 und 2 VwGO)

(1) Für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundes- und nach Landesrecht werden gebildet:

  1. im ersten Rechtszug je eine Fachkammer am Verwaltungsgericht München mit Zuständigkeit für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie je eine Fachkammer am Verwaltungsgericht Ansbach mit Zuständigkeit für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
  2. im zweiten Rechtszug je ein Fachsenat am Verwaltungsgerichtshof.  

Für die Besetzung und das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Personalvertretungsangelegenheiten nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz gelten dessen Vorschriften.

(2) Die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes über die Bildung von Spruchkörpern für Disziplinarsachen bleiben unberührt. Für die Besetzung und das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes.

(3) (aufgehoben)

Art. 3 Dienstaufsicht 14 22 14 22
(Zu § 38 VwGO)

Der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration übt die Dienstaufsicht über den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs aus.

Art. 4 Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren  14 22 07 20 22
(Zu § 9 Abs. 3, § 47 VwGO)

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. Über Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn

  1. der Antrag von einer Behörde gestellt wird und
  2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Art. 5 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Streitigkeiten über Besitzeinweisungen  07 20 22 22
(Zu § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO)

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.

Art. 6 Großer Senat 22 22
(Zu § 12 Abs. 3 VwGO)

Der Große Senat beim Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt sein Stellvertreter an seine Stelle. Ruft der erkennende Senat den Großen Senat an, weil er in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will, so entsendet jeder beteiligte Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats. Wird der Große Senat zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage angerufen, so entsendet der erkennende Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats.

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