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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des
Bayerischen Abgrabungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 958)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Abgrabungsgesetzes

Das Bayerische Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532, 535, BayRS 2132-2-I) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 5 Satz 2 werden die Worte "Art. 86" durch die Worte "Art. 73" ersetzt.

2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 Buchst. c werden die Worte "Art. 91 Abs. 1 und 2" durch die Worte "Art. 81 Abs. 1" ersetzt.

b) In Nr. 4 werden die Worte "Art. 86" durch die Worte "Art. 73" ersetzt.

c) In Nr. 6 werden die Worte "Art. 63 oder 64" durch die Worte "Art. 57 oder 58" ersetzt.

3. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "Art. 72 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Art. 73" durch die Worte "Art. 59, 60 und 62 Abs. 4 Sätze 1 und 3" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "Art. 69 Abs. 4 und Art. 78 Abs. 2" durch die Worte "Art. 62 Abs. 4 Satz 2 und Art. 77 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Art. 71" durch die Worte "Art. 66" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. "Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung."

§ 2 Änderung des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung

In Art. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390), werden die Worte "Art. 91 Abs. 1 und 2" durch die Worte "Art. 6 Abs. 7 und Art. 81 Abs. 1" ersetzt.

§ 3 Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

Das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2007 (GVBl S. 344), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Worte "Art. 50 Änderung des Bayerischen Architektengesetzes" durch die Worte "Art. 50 (aufgehoben)" ersetzt.

2. Art. 27 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Pflichtmitglieder sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 auch in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 und 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste eine praktische Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1, 2 oder 3 auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 BauKaG ausüben."

3. Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "2. für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München, der Fachhochschulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maßgabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit in einer Fachrichtung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BauKaG aufgenommen haben,"

4. Art. 50 wird aufgehoben.

§ 4 Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

In Art. 29 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht- und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 864), werden die Worte "Art. 85" durch die Worte "Art. 72" ersetzt.

§ 5 Änderung der Gemeindeordnung

In Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 271), werden die Worte "Art. 91 BayBO, auch in den Fällen des Art. 91 Abs. 3 BayBO" durch die Worte "Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO" ersetzt.

§ 6 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 7 Abs. 6 werden die Worte "nach Art. 6 Abs. 7" durch die Worte "nach Art. 6 Abs. 8" ersetzt.

2. Art. 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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