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Regelwerk, Bau und Planung

BayStrWG - Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
- Bayern -

Vom 5. Oktober 1981
(GVBl. 29.04.1983 S. 291; 16.07.1986 S. 135; 26.07.1997 S. 323; 27.12.1999 S. 532; 09.07.2003 S. 419; 26.07.2005 S. 287 05; 10.04.2007 S. 271 07; 24.07.2007 S. 499 07a; 20.12.2007 S. 958 07b; 22.05.2015 S. 154 15; 22.12.2015 S. 458 15a; 12.07.2017 S. 375 17; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2019 S. 408 19a; 23.12.2020 S. 683 20; 23.05.2022 S. 224 22; 10.02.2023 S. 22 23 i.K.; 24.07.2023 S. 371 23a)
Gl.-Nr.: 91-1-I


Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Grundsatzvorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. Für diese gilt das Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.

Art. 2 Bestandteile der Straßen

Zu den Straßen gehören

  1. der Straßenkörper;
    das sind insbesondere
    1. der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Fahrbahndecke, die Brücken, Tunnels, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen,
    2. die Fahrbahnen (Richtungsfahrbahnen), die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen und die Omnibushaltebuchten, ferner die Gehwege und Radwege, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen (unselbständige Gehwege und Radwege),
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
  3. das Zubehör;
    das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und die Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung,
  4. die Nebenanlagen;
    das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

Art. 3 Einteilung der Straßen, Verordnungsermächtigung 15 17

(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Klassen eingeteilt:

  1. Staatsstraßen;
    das sind Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind.
  2. Kreisstraßen;
    das sind Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße, Staatsstraße oder andere Kreisstraße anschließen.
  3. Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen (Gemeindestraßen nach Art. 46).
  4. Öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege (sonstige öffentliche Straßen nach Art. 53).

(2) Für die Staatsstraßen und die Kreisstraßen werden Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen Bestandsverzeichnisse geführt. In die Verzeichnisse sind alle Straßen gemäß ihrer Straßenklasse aufzunehmen. Die Straßenverzeichnisse werden von der obersten Straßenbaubehörde, die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden geführt. Das Nähere über den Inhalt und die Führung der Verzeichnisse wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) geregelt.

Art. 4 Ortsdurchfahrten 20

(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Staatsstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Die Regierung setzt nach Anhörung der Gemeinde und des Trägers der Straßenbaulast die Grenzen der Ortsdurchfahrt fest. Sie kann dabei zugunsten der Gemeinde von den Vorschriften des Abs. 1 abweichen, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde steht.

Art. 5 (aufgehoben)

Art. 6 Widmung 07 15a 20 23

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