Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Erweiterung und Erprobung von Handlungsspielräumen der Kommunen
- Bayern -

Vom 10. April 2007
(GVBl. Nr. 8 vom 16.04.2007 S. 271)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Gesetz zur Erprobung einer Freistellung ausgewählter Kommunen von der Einhaltung von Rechtsvorschriften (Modellkommunengesetz)

Gl.-Nr.: 2026-1-S

Art. 1 Auswahl von Modellkommunen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nach Maßgaben der nachfolgenden Vorschriften für folgende kommunale Gebietskörperschaften und Landratsämter als Staatsbehörden:

  1. kreisangehörige Gemeinden: Gemeinde Deining, Markt Dürrwangen, Gemeinde Elchingen, Markt Gaimersheim, Stadt Iphofen, Markt Reisbach, Stadt Roding, Große Kreisstadt Selb, Markt Weidenberg, Stadt Bad Wörishofen
  2. kreisfreie Gemeinden: Stadt Ingolstadt, Stadt Kempten (Allgäu), Stadt Nürnberg, Stadt Rosenheim
  3. Landkreise/Landratsämter: Landkreis/Landratsamt Cham, Landkreis/Landratsamt Bayreuth, Landkreis/Landratsamt Dillingen a.d. Donau, Landkreis/Landratsamt Mühldorf a. Inn, Landkreis/ Landratsamt Rottal-Inn, Landkreis/Landratsamt Schweinfurt, Landkreis/Landratsamt Unterallgäu, Landkreis/Landratsamt Würzburg, Landkreis/ Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge.

Art. 2 Modifizierte Bestimmungen für kreisangehörige Gemeinden

Für die unter Art. 1 Nr. 1 aufgeführten kreisangehörigen Gemeinden sind die nachfolgenden Vorschriften mit den folgenden Modifikationen anzuwenden:

  1. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
    Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sind auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungspflicht bei Zweckvereinbarungen, an denen die in Art. 1 Nr. 1 genannten Gemeinden beteiligt sind, die Pflicht tritt, den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Zweckvereinbarung anzuzeigen.
  2. Denkmalschutzgesetz
    Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG) ist auf der Grundlage einer Verordnung der Gemeinde mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    In Ergänzung zu Art. 15 Abs. 1 DSchG gilt eine Erlaubnis nach den Abschnitten II bis IV DSchG als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde anders entschieden wird. Die zuständige Behörde kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 1 bekannt gegeben werden muss, die Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängern.
  3. Bayerisches Personalvertretungsgesetz
    Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) ist auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. An die Stelle des " Kalenderhalbjahres" in Art. 49 Abs. 1 BayPVG tritt das "Kalenderjahr".
    2. Im Fall des Art. 70 Abs. 5 BayPVG entscheidet die oberste Dienstbehörde auch in den in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 7, 8, 9, 11, 14, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BayPVG genannten Fällen abschließend; das Verfahren vor der Einigungsstelle (Art. 71 BayPVG) entfällt.
  4. Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz, Schülerbeförderungsverordnung
    1. Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) und §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) gelten nicht, wenn die Gemeinde durch Satzung die Notwendigkeit und den Umfang der Schülerbeförderung regelt.
    2. Macht die Modellkommune von der Möglichkeit gemäß Buchst. a Gebrauch, erhält diese in Abweichung von Art. l0a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) zu den Kosten der Schülerbeförderung auf dem Schulweg pauschale Zuweisungen. Bei der Bemessung der pauschalen Zuweisungen sind die bisherigen Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen. Die Zuweisungen nach Satz 1 sind dem im Staatshaushalt für die Pauschalzuweisungen für die Beförderungskosten veranschlagten Betrag vorweg zu entnehmen. Die Höhe der pauschalen Zuweisungen an diese Kommunen wird durch Rechtsverordnung der Staatsministerien der Finanzen und des Innern geregelt.
  5. Eigenüberwachungsverordnung
    § 5 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EUV) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf der Grundlage eines Beschlusses des Gemeinderats die im Vollzug des Dritten Teils des Anhang 2 EUV getroffenen Feststellungen nicht in den Jahresbericht aufgenommen werden müssen; der Beschluss ist dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt unverzüglich anzuzeigen.

Art. 3 Modifizierte Bestimmungen für kreisfreie Gemeinden

Für die unter Art. 1 Nr. 2 aufgeführten kreisfreien Gemeinden sind die folgenden Vorschriften mit den nachfolgenden Modifikationen anzuwenden:

  1. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
    Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 KommZG sind auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungspflicht bei Zweckvereinbarungen, an denen die in Art. 1 Nr. 2 genannten Gemeinden beteiligt sind, die Pflicht tritt, den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Zweckvereinbarung anzuzeigen.
  2. Denkmalschutzgesetz
    Das Denkmalschutzgesetz ist auf der Grundlage einer Verordnung der Gemeinde mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    In Ergänzung zu Art. 15 Abs. 1 DSchG gilt eine Erlaubnis nach den Abschnitten II bis IV DSchG als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde anders entschieden wird. Die zuständige Behörde kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 1 bekannt gegeben werden muss, die Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängern.
  3. Bayerisches Personalvertretungsgesetz
    Das Bayerische Personalvertretungsgesetz ist auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

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