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Regelwerk

Änderungstext

BayRadG - Bayerisches Radgesetz
Gesetz zur Stärkung des Radverkehrs in Bayern

- Bayern -

Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 371)
Gl.-Nr.: 97-1-B


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Teil 1
Radinfrastruktur

Art. 1 Radnetz Bayern

(1) Der Freistaat Bayern erstellt mit den kommunalen Gebietskörperschaften ein Netz für den Radverkehr in Bayern (Radnetz Bayern), das bei Bedarf weiterentwickelt wird. Das Radnetz Bayern gliedert sich in ein Radnetz für den Alltagsverkehr und ein Radnetz für den Freizeitverkehr. Das Radnetz Bayern umfasst Alltagsradverbindungen zwischen Städten und Gemeinden sowie Fernradrouten in ganz Bayern. Es soll den Bedarf für zukünftige Neu- und Ausbauvorhaben aufzeigen und Radverkehrsverbindungen darstellen.

(2) Es wird den kommunalen Gebietskörperschaften empfohlen, das eigene Radnetz auf lokaler Ebene weiter zu verdichten.

Art. 2 Ausbau Radinfrastruktur

(1) Der Anteil des Radverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen soll deutlich erhöht werden. Bis zum Ende des Jahres 2030 sollen in Bayern gegenüber dem Ende des Jahres 2022 1.500 Kilometer neue Radwege gebaut werden.

(2) Der Freistaat Bayern baut die Radinfrastruktur in seiner Baulast aus. Er erstellt einen Ausbauplan

  1. für den Ausbau nach Satz 1 und
  2. in Abstimmung mit den kommunalen Gebietskörperschaften für den Ausbau von Radschnellverbindungen.

Grundlage ist nach Fertigstellung das Radnetz Bayern.

(3) Der Freistaat Bayern fördert den Ausbau der Radverbindungen in der Baulast der Gemeinden und Landkreise sowie deren Zusammenschlüsse.

(4) Der Freistaat Bayern fördert den Bau und Ausbau von öffentlich zugänglichen Abstellanlagen für Fahrräder an wichtigen Quellen und Zielen des Radverkehrs.

(5) Die Finanzierung und Förderung aus Mitteln des Freistaates Bayern erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.

Art. 3 Beschilderung

Der Freistaat Bayern wirkt auf ein einheitliches Erscheinungsbild der nichtamtlichen Wegweisungen an Radverbindungen hin. Er fördert nach Maßgabe des Staatshaushalts diese nichtamtliche wegweisende Beschilderung an Radverbindungen im Radnetz Bayern nach einheitlichen, durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) bekannt zu machenden Standards.

Art. 4 Zentralstelle Radverkehr

(1) Bei der Landesbaudirektion Bayern besteht eine Zentralstelle Radverkehr. Die Zentralstelle Radverkehr unterstützt die Gemeinden, Landkreise sowie deren Zusammenschlüsse bei Bedarf bei der Planung und Umsetzung von herausgehobenen Infrastrukturprojekten für den Radverkehr.

(2) Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere die Koordinierung und Steuerung interkommunaler Radinfrastrukturprojekte sowie die Begleitung und Beratung der in Abs. 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse.

Art. 5 Nachhaltige Flächennutzung

Den Straßenbaubehörden wird empfohlen, bei der Planung von Radverbindungen vorhandene Straßen und Wege einzubeziehen und zu prüfen, ob insbesondere innerorts unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Fahrbahnen zu Gunsten einer Radverbindung verschmälert werden können.

Art. 6 Sonderbaulast für Radschnellverbindungen

Auf Antrag einer Gemeinde mit bis zu 25.000 Einwohnern kann der Freistaat Bayern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Planung und Bau für im Ausbauplan nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 enthaltene Radschnellverbindungen übernehmen. Art. 42 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes gilt entsprechend.

Art. 7 Fahrradmitnahme im Schienenpersonennahverkehr

(1) Als Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr schafft der Freistaat Bayern durch Abschluss öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder durch Erlass allgemeiner Vorschriften gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ein Ticketangebot, das neben einer für die jeweilige Person geltenden gültigen Fahrkarte für ein zusätzliches Entgelt von einem Euro je Fahrrad und Fahrt die Mitnahme eines Fahrrads ermöglicht.

(2) Das in Abs. 1 genannte Ticketangebot gilt im Schienenpersonennahverkehr in ganz Bayern einschließlich der Verkehrsverbünde.

(3) Ein Anspruch auf Fahrradmitnahme besteht nur im Rahmen der jeweils angebotenen Beförderungskapazität für Fahrräder und gemäß der jeweiligen Beförderungsbedingungen. Vom Geltungsbereich des Tickets ausgenommen werden können einzelne Strecken oder bestimmte Zeiträume, wenn andernfalls eine erhebliche Überlastung des Schienenpersonennahverkehrs zu erwarten ist.

(4) Der Freistaat Bayern bezieht den Bedarf an zusätzlicher Beförderungskapazität für Fahrräder bei Neuausschreibungen von Verkehrsdurchführungsverträgen in die Angebotsplanung ein.

(5) Das in Abs. 1 genannte Entgelt kann regelmäßig an die Entwicklung der Verkehrspreise angepasst werden.

Teil 2
Sicherheit im Radverkehr, Radallianz Bayern

Art. 8 Verkehrssicherheitsprogramm

Der Freistaat Bayern erarbeitet in einem Verkehrssicherheitsprogramm Empfehlungen für die beteiligten Akteure und schreibt dieses fort. Maßnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit im Radverkehr sind darin angemessen zu berücksichtigen.

Art. 9 Schulische Verkehrserziehung

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