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Abschnitt 5
Kosten, Kostenerstattung

Art. 50 Geltendmachung des Kostenbeitrags

Besteht der Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII in regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, so kann der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Leistungsbescheid auch künftig fällig werdende Ansprüche geltend machen. Zugleich mit der Pfändung fälliger Ansprüche kann auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Art. 51 Kostenbeteiligung des Staates und der Bezirke 10 14

(1) An den Kosten der Unterbringung Minder-jähriger oder Volljähriger, denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gewährt wird, beteiligen sich der Staat und die Bezirke jeweils mit einem Festbetrag. Der Fest-betrag beträgt für die Bezirke jährlich 28,12 Millionen Euro, für den Staat jährlich 16,87 Millionen Euro. "Den Rest der Kosten tragen die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise.

(2) Das Nähere zur Aufteilung des Festbetrags der Bezirke und des Festbetrags des Staates in feste Anteile der kreisfreien Gemeinden und Landkreise regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Finanzen und für Heimat

Art. 52 Zuständigkeit für die Kostenerstattung 17

Für die Kostenerstattung nach §§ 89, 89a Abs. 2, § 89b Abs. 2, § 89c Abs. 3, § 89d und § 89e Abs. 2 SGB VIII sind die Bezirke zuständig; sie handeln hierbei im eigenen Wirkungskreis. Insoweit obliegt die Aufsicht den Regierungen.

Art. 52a Kostentragung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche; Verordnungsermächtigung 17

(1) Der Staat erstattet dem zuständigen Bezirk die Kosten der öffentlichen Jugendhilfe für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die diesem nach § 89d Abs. 1 SGB VIII entstehen. Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.

(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Finanzen und für Heimat Einzelheiten zur Kostenerstattung nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Art. 53 Vorläufige Leistung 19d 21

(1) Steht nicht fest, ob eine Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder im Rahmen der Jugendhilfe nach den § § 32 bis 35a oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit den § § 33 bis 35a SGB VIII zu gewähren ist, hat bis zur Klärung der Zuständigkeit das örtlich zuständige Jugendamt Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu erbringen. Das Jugendamt teilt dies dem möglicherweise zuständigen Träger der Eingliederungshilfe unverzüglich mit. Der Träger der Eingliederungshilfe hat dem vorläufig eingetretenen Träger der Jugendhilfe die nach Satz 1 erbrachten Leistungen zu erstatten, sobald seine Zuständigkeit feststeht.

(2) Wird bereits Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX oder Jugendhilfe nach § § 32 bis 35a oder nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit den § § 33 bis 35a SGB VIII gewährt und wird strittig, welche dieser Hilfen künftig zu gewähren ist, bleibt der bisher leistende Träger so lange zur Weitergewährung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Träger geltenden Vorschriften. Dabei gelten die Grundsätze des Hilfe leistenden Trägers für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX oder Jugendhilfe zur Zeit der Hilfegewährung.

Abschnitt 6
Jugendschutzbestimmungen

Art. 54 Mitteilungspflicht

Die Dienststellen des Staates und der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Träger der freien Jugendhilfe sollen Tatsachen, die eine Gefährdung junger Menschen annehmen lassen, dem für den Aufenthaltsort der jungen Menschen zuständigen Jugendamt unverzüglich mitteilen.

Art. 55 Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz

(1) Der Vollzug des § 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) obliegt der Polizei.

(2) Oberste Landesbehörde im Sinn des Jugendschutzgesetzes ist das Staatsministerium.

(3) Der Vollzug des § 28 JuSchG obliegt den Kreisverwaltungsbehörden.

Art. 56 Zusammenwirken von Polizei und Jugendamt

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(Stand: 08.07.2024)

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