Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
(Finanzausgleichsänderungsgesetz 2010)
Vom 12. April 2010
(GVBl. Nr. 7 vom 16.04.2010 S. 166)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: des" die Worte "nach § 1 Sätze 6 bis 15 und 18 bis 20 FAG " eingefügt.
§ 1
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (GVBl S. 386, BayRS 605-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 634), wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Wert " 11,94 v.H."
3. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"center"> |
durch den Wert " 12 v.H." ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2Die Verbundmasse erhöht oder vermindert sich um die Einnahmen oder Ausgaben des Staates im Länderfinanzausgleich im Verbundzeitraum." |
c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"'Weiter ist die Verbundmasse zu vermindern um die erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), soweit diese
2. In Art. lb Satz 1 werden nach den Worten "v.H.
""Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) folgende jährliche Zuweisung:
4. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden
zur Verfügung." |
b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"'Die Finanzmasse jedes Haushaltsjahres errechnet sich aus der Summe des Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), des auf Bayern entfallenden Kompensationsbetrags (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), des auf Bayern entfallenden Ausgleichsbetrags nach § 11 Abs. 2 ABMG (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der auf Bayern entfallenden erhöhten Umsatzsteuer für die befristete Kraftfahrzeugsteuerentlastung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4); maßgebend sind die Beträge, die dem Staat jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Kalenderjahres bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres zugeflossen oder die abgeflossen sind." |
5. Art. 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird der Wert " 18 v.H. " durch den Wert "17 v.H. " ersetzt.
b) In Nr. 5 Satz 4 wird der Wert "70 v.H." durch den Wert "65 v.H." ersetzt.
c) In Nr. 6 Satz 2 wird der Wert "30 v.H." durch den Wert "35 v.H." ersetzt.
Art. 51 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 640), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Art. 51 Kostenbeteiligung des Staates und der Bezirke |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion